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Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz · 1938-11-01 · 3 (1.11.1938) · p. Seite 2

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
Volume
2 (1938 - 1939)
Issue
3 (1.11.1938)
Date
1938-11-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 JÜDISCHES GEMEINDEBLATT FÜR DAS GEBIET DER RHEINPFALZ Nr. 3 Herxheim Hochspeyer ) 1 lohcinod I totnburg Saar Iggelheim Ingelheim . Kaiserslautern ~~ Kirchheim a. Eck Kirchheimbolanden Kusel Lambsheim Landau Landstuhl Leimersheim .Ludwigsharen I.in großer Teil maßig das bisherige 1936 1937 1938 1936 1937 1938 1936 1937 1938 17 XI 16 Münchweiler A. 17 15 10 Rülzheim 143 117 119 20 14 1 Mutterstadt. 77 80 63 Schifterstadt 26 24 17 19 13 14 Neustadt Weinstr. 214 174 171 Schwegenheim 24 ' 23 20 36 34 26 Niederhochstadt 24 18 17 Speyer a. Rh. 190 154 139 15 15 14 Niederkirchen 21 16 13 Steinbach Dsbg. 21 19 18 95 92 57 Oberlsutadt 26 25 20 Steinbach Glan 66 48 41 '•437 395 295 .Obermoschel 40 34 23 St. Ingbert 16 15 10 » > 28 's V Odenbach a. Gl. 34 28 23 Teschenmoschel 21 14 12 47 38 30 Pirmasens 481 444 312 Thaleischweiler 8 7 5 70 63 54 Rheingönheim 27 25 25 Venningen 36 34 27 33 25 20 Rockenhausen 70 62 24 Wachenheim 12 9 9 444 385 315 Rodalben 64 51 39 Wallhalben 38 35 23 54 47 34 Roxheim 12 8 6 Winnweiler 27 20 19 23 19 17 Ruchheim 7 7 3 Zweibrücken 117 114 86 797 710 547 V dieser Gemein Gemeinden ist 'bereits aufgelöst. Es erschien aber aus Gründen '.der vergleichenden dcvcrzcichnis beizubehalten. Statistik zweck* Dr. Rosenberg. Aus dem Reich. Kennkarte, Vornamen, Pässe. Aus der C.A'.'Zeitung Nr. 42 entnehmen wir unter Ergänzung einiger wichtiger Tatsachen folgendes System einer der für die Juden wesentlichen Bestimmungen aus den Verordnungen betr. Kcnnkartc, Vornamen und Pässe, um die Unterrichtung aller Inte» ressenten zu erleichtern. I. 'Kennkarte. 1. Gesetzliche Grundlage. . Verordnung über Kennkarten vom 22. Juli 1938 (RGBl. 913). v Dritte Bekanntmachung über den Kennkartenzwang vom 23. Juli 1938 (RGBl. 922). Vgl. Jüdisches Gememdeblart für das Gebiet der Rheinpfalz vom 1. 8. 38, Seite 4. ' 2. Personenkreis. Juden deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz oder dau» ernden Aufenthalt im Reichsgebiet. 3. Zuständige Behörde. Antrag auf Ausstellung unter Hinweis auf die Eigenschaft als Jude ist bei der zuständigen Polizeibehörde persönlich zu stellen. Bei geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit be» schränkten Personen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Bei Antrag auf Ausstellung der Kennkarte und auf amt» liches Verlangen alle Angaben zu machen und alle Nachweise zu erbringen, um seine Person und seine deutsche Staatsangehörigkeit einwandfrei festzustellen. Nichtselbständige unverheiratete Jugendliche müssen eine Gc« burtsurkunde vorlegen. Hinsichtlich der Gröfkder für di(; Kennkarte nötigen Bilder sind genaue Vorschriften ergangen, die unter allen Umständen zu beachten sind. Bei dem Antrag auf Ausstellung der Kennkarte sind 5 Lichtbilder vorzulegen. Die Bildgröße beträgt 52X74, Kopf* hohe 30X35. Die Bilder sind ohne Kopfbedeckung und im Halb» profil nach rechts schauend so autzunehmen, daß das linke Ohr mit seinen Erkennungsmerkmalcn sichtbar ist. Wir empfehlen beim Photographen ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um Bilder für die Kcnnkartc handelt. Dauer der Kcnnkartc 5 Jahre. Ausstellungsgebühr 3 RM, kann bei Bedürftigkeit ermäßigt oder erlassen werden. IL Vornamen. i 1. Gesetzliche Grundlage. Vgl. Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz vom 1. 9. 38, Seite 5. 2. Personenkreis. Juden deutscher Staatsangehörigkeit, gleichgültig, ob sie ihren Wohnsitz im Inland oder Ausland haben, und staatenlose Juden im Inland. 3. Zuständige Behörde. Wer verpflichtet ist, einen zusätzlichen Vornamen anzunehmen (siehe 2 und 5) hat hiervon dem Standesbeamten, bei dem seine Geburt oder Heirat beurkundet, sowie der für seinen Wohnsita oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Polizeibehörde) schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit be« schränkten. Personen trifft die Anzeigepflicht den gesetzlichen Veri» treter. Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Anzeige an Stelle der Ortspolizeibehörde dem zuständigen deutschen Konsul zu erstatten. Ist die Beurkundung der Heirat oder Geburt bei einer diplo* matischen oder konsularischen Vertretung erfolgt, so ist die dem. Standesbeamten zu erstattende Anzeige an das Standesamt I Ber** lin zu richten. 4. Fristen. Die Anzeigen sind zu erstatten in der Zeit vom \. bis 31. Jan. 1939. Vom 1. Januar 1939 ab ist der zusätzliche Vorname zu führen. 5. Besondere Bestimmungen. Vom 19. August 1938 ab dürfen Juden nur die in dem vom Reichsminister des Innern aufgestellten Verzeichnis (Jüdisches Ge* meindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz vom 1. Sept. 38) ent* haltenen Vornamen beigelegt werden. Soweit sie andere als in dem Verzeichnis enthaltenen Voit» namen führen, müssen sie einen weiteren Vornamen annehmen^ und zwar: männliche Personen den Vornamen Israel, weibliche Personen den Vornamen Sara. \ Sofern es im Rechts« oder Geschäftsverkehr üblich ist, den Namen anzugeben, müssen Juden stets auch wenigstens einen ihrer Vornamen führen. Bei Führung des zusätzlichen Vornamens Is* rael oder Sara ist auch dieser*. Vorname zu führen. Die Vorschriften über Führung einer Handelsfirma werden hierdurch nicht berührt. Steuertermine nicht vergessen; Nachzahlungen begleichen. 4. Fristen., Antrag ist in die Zeit vom 1. Okt. bis 31. Dez. 38 zu stellen. Für diejenigen, die nach dem 26. Juli 1938 geboren werden, ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Geburt zu stellen. Rückgabe der Kennkarte bei Aenderung des Namens, der Be« rufsart, bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder wenn sich herausstellt, daß man die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. „ Die Kennkarten werden erst nach dem 1. 1. 39 ausgegeben, da die Aenderung der Vornamen berücksichtigt wird. Es ist zu empfehlen, den neuangenommenen bzw. den zusätzlich zu führen» den Wirnamen bei dem Antrag auf Ausstellung^ der Kennkarte an« zugeben, damit spatere Nachmcldung sich erübrigt. 5. Besondere Bestimmungen. Juden über 15 Jahren haben sich, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, auf amtliches Anfordern jederzeit über ihre Per* son durch die Kennkarte auszuweisen. Juden haben, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, bei Anträgen, die sie an amtliche oder parteiamtliche Stellen richten, unaufgefordert auf ihre Eigenschaft als Jude hinzuweisen sowie Kennort und Kenn«Nummer ihrer Kennkarte anzugeben oder, falls die Anträge mündlich gestellt werden, unaufgefordert ihre Kennkartc vorzulegen. Das gleiche gilt für jede Art von Anfragen und Eingaben, die Juden an amtliche oder parteiamtliche Stellen richten, sowie bei der polizeilichen Meldung. Wird ein Jude vertreten, so hat der Vertreter auf die Eigen» schaft des Vertretenen als Jude mit Kennkarte und Kenn«Nummer hinzuweisen. III. Pässe. V i 1. Gesetzliche Grundlage. » Verordnung über Reise«Pässe von Juden vom 5. Okt. 1938 (RGBl. 1342). Vgl. C.*V.«Zeitung, Nr. 41 vom 13. Oktober 1938. 2. Personenkrdj. Juden deutscher Staatsangehörigkeit. Besondere Regelung für Juden deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Aufenthalt im Ausland haben, bei Einreise nach Deutsch* land (Vgl. Nr. 4). 3. Zuständige Behörde. Die Paßbehörde im Inland, in deren Bezirk der Paßinhaber seinen Wohnsitz oder, mangels Wohnsitzes, seinen Aufenthalt hat. 4. Fristen. Sämtliche Pässe (auch österreichische) von Juden deutscher Staatsangehörigkeit, die sich Im Reichsgebiet aufhalten, sind am 7. Oktober 1938 ungültig geworden. Die Pässe sind in der Zeit vom 7. bis 21. Oktober 1938 einzureichen. Juden, die sich am 7. Oktober 1938 im Ausland aufhalten, haben die Pässe binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Einreise in das Reichsgebiet ab gerech» net, abzugeben. Auf das Ausland ausgestellte Pässe können dürehl die Paßbehörde wieder gültig gemacht werden. 5. Besondere Bestimmungen. Mit Haft und mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig RM oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich oden fahrlässig der im § 1 Abs. 2 umschriebenen Verpflichtung nicht nachkommt. J

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