Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
- Volume
- 2 (1938 - 1939)
- Issue
- 1 (1.9.1938)
- Date
- 1938-09-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 1 JÜDISCHES GEMEINDEBLATT FÜR DAS GEBIET DER RHEINPFALZ Seite 5 sollen in unserem Gemeindeblatt Raum finden. Nur hierdurch kön* nen wir zeigen,' daß unsere jüdische Gemeinschaft in der Pfalzauch in geistiger und kultureller Beziehung noch lebensfähig .ist und das Blatt in Zukunft seine Seiten nicht durch den Abdruck von Aufsätzen aus anderen Gemeindeblättern und Zeitungen zu füllen braucht. Auch aus den Gemeinden fließen die Nachrichten oftmals sehr spärlich. Man bekommt von manchen Gemeinden den Ein' druck, als ob gar kein jüdisches Leben in ihnen existieren würde. Es dürfte doch das Interesse eines jeden Einzelnen erwecken, was in der Gemeinde an wirklich Bedeutsamem geschieht, sei es der Bericht über eine Tagung oder eine Feier, die Nachricht über Aus» Wanderung oder von einem wichtigen Geburtstag oder Sterbefall usw. Solche Dinge im Gemeindeblatt abzudrucken, ist nicht nur für die Gemeindegeschichte selbst von Bedeutung, sondern auch für die anderen Gemeinden von Interesse, ganz besonders aber für die Ausgewanderten, für die das Gemeindeblatt oftmals noch die ein« zige Beziehung zu ihrer Heimatgemeinschaft darstellt. Darum ist es eine wichtige Erfordernis alle wichtigen Gemeindenachrichten immer dem zuständigen Bezirksrabbinat mitzuteilen, damit unser Blatt wirklich zum Zeugen dafür wird, daß unsere Gemeinschaft in der Zeit des Niedergangs nichts unversucht läßt, um das jüdische Leben mit allen Mitteln aufrecht zu erhalten. Durch Auswanderung und Tod schrumpft die Judenhcit in der Pfalz von Tag zu Tag mehr. Wir können uns nur freuen, wenn alle unsere Brüder und Schwestern fern von der Heimat den Weg in eine neue Lebensexistenz finden. Aber um alle diejenigen, die noch hier sind, sei für die klein gewordene Gemeinschaft in der Stadt oder für den einzelnen Juden auf dem Land, draußen in den kleinen Bezirltsgemeinden, möge im neuen Jahrgang unser Ge*> mclndeblatt das Band des Zusammengehörigkeitsgefühls und der gegenseitigen Hilfsbereitschaft schlingen, wenn es von neuer Not berichten muß, es möge aber auch im kommenden Jahre zum Boten und Verkünder neuer Hoffnungen und Zukunftsmöglichkeiten für unsere Bedrängten und mit Sorgen Beladenen werden. K. M., L. Pf. Aus dem Reich. Aus der „Jüdischen Rundschau" Nr. 67, 68 1938 und dem „Schild" Nr. 34 1938 entnehmen wir: Vornamen für Juden. Im Rcichsgesetzblatt vom 18. August wurde folgende (das Land Oesterreich nicht betreffende) zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Aenderung von Familiennamen und Vorna* men (vom 17. August 1938) veröffentlicht: „Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Aenderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Rtichsgesetzbl. I S. 9) wird folgendes verordnet: § 1. (1) Juden dürfen nur solche Vornamen beigelegt werden die in den vom Reichsminister des Innern herausgegebenen Rieht» linien über die Führung von Vornamen aufgeführt sind. (2) Abs. I gilt nicht für Juden, die eine fremde Staatsange» hörigkeit besitzen. § 2 (1) Soweit Juden andere Vornamen führen, als sie nach § 1 Juden beigelegt werden dürfen, müssen sie vom 1. Januar 1939 ab zusätzlich einen weiteren Vornamen annehmen, und zwar mann» liehe Personen den Vornamen Israel, weibliche Personen den Vornamen Sara. (2) Wer nach Abs. 1 einen zusätzlichen Vornamen annehmen muß, ist verpflichtet, ^hiervon innerhalb eines Monats seit -.dem Zeitpunkt, von dem ab er den zusätzlichen Vornamen führen muß, , dem Standesbeamten, bei dem seine Geburt und seine Heirat beur* kündet sind, sowie der für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. (3) Ist die Geburt oder die Heirat des Anzeigepflichtigen von einem deutschen diplomatischen Vertreter oder Konsul oder in einem deutschen Schutzgebiet beurkundet, so ist die dem Standesbeamten zu erstattende Anzeige an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu richten. Hat der Anzeigepflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist die im Abs. 2 Satz1 1 vorgesehene Anzeige an Stelle der Ortspolizeibehörde dem zu* ständigen deutschen Konsul zu erstatten. (4) Bei geschäftsunfähigen und in der Geschäftsfähigkeit be« schränkten Personen trifft die Verpflichtung zur Anzeige den ge» setzlichen Vertreter. § 3 Sofern es im Rechts» und Geschäftsverkehr üblich ist, den Namen anzugeben, müssen Juden stets auch wenigstens einen ihrer Vornamen führen. Sind sie nach § 2 zur Annahme eines zusätz» liehen Vornamens verpflichtet, ist auch dieser Vorname zu führen. Die Vorschriften über 'die Führung einer Handelsfirma werden hierdurch nicht berührt. §4(1) Wer der Vorschrift des § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Beruht die Zuwider* handlung auf Fahrlässigkeit, so ist die Strafe Gefängnis 'bis zu einem Monat. (2) Wer die im § 2 vorgeschriebene Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Monat bestraft." Die in der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Aenderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August (vgl. vorige 'Nummer der „J.R.") erwähnten Richtlinien des Reichsministers des Innern sind nunmehr erschienen und durch Rundcrlaß vom 23. August bekanntgegeben und im Reichsministcri* alblatt für die innere Verwaltung veröffentlicht worden. Die Rieht* linien bestimmen u. a., daß Juden, die deutsche Staatsangehörige oder staatenlos sind, nur die in der den Richtlinien beigegebenen Liste aufgeführten Vornamen beigelegt werden dürfen. Diese Vor* n.imcn -dürfen deutschblütigen Kindern nicht gegeben werden. Ju« den, die einen nicht in der Liste enthaltenen Vornamen führen, müssen den Zusatznamen Israel bzw. Sara annehmen, doch ist bei geringfügigen Abweichungen in der Schreibweise eines jüdischen Vornamens die Verpflichtung zur Annahme des Zusatznamens Israel bzw. Sara nicht gegeben. Anträgen von Juden auf Aenderung von nicht in der Liste aufgeführten Vornamen in solche, die darin ver* zeichnet sind, ist zu entsprechen, sofern sie vor dem 1. Oktober 1938 gestellt werden. Dabei ist zu beachten, daß auch die Streichung eines Vornamens eine Vornamensänderung bedeutet. Eine Vorna* mensänderung ist regelmäßig dann zu widerrufen, wenn sie von einem Juden zur 'Verschleierung seiner jüdischen Abstammunij beantragt worden ist; insbesondere also, wenn ein in der Liste auf* geführter Vorname durch einen anderen Vornamen ersetzt worden ist. — In einer Anlage zu den Richtlinien werden die für Juden zugelassenen Vornamen bekanntgegeben. Die hier erwähnten Richtlinien sind in dem Rundcrlaß vom 23. August 1938 bekanntgegeben. Die darin veröffentlichte Liste ent» halt folgende jüdischen Vornamen: a) Männliche Vornamen: Abel, Abiestr, Abimelech, Ahner, Absalom, Ahab, Ahasja. Ahasver, Akiba, Amon, Ansehet, Aron, Asahel, Asaria. Aacher, Asricl, Assur, Athalja, Awigdor, Awrum; Bach ja. Barak, Baruch. Benaja, Berek, Berl, Boas, Bud; Chaggai, Chai, Chajin, Chamor, Chananja, Chanoch, Chaskel, Chawa, Chiel; Dan, Denny; Efim, Efraiir, Ehud, Eilig, Eli, Elias, Elihu, Eliser, Eljakim, Elkan, Enoch, Esau, Esra, Ezechiel; Faleg, Feibisch, Feirel,' Feitel, Feiwel, Feleg; Gad, Gdaleo, Gedalja, Gerson, Gideon; Habakuk, Hagai, Hemor, Henoch, Herodes, Hesekiel, Hillel, Hioh, Hosea; Isaac, Isai, Isachar, Isboseth, Isidor, Ismael, Israel, Itiig; Jachiel, Jaffe, , akar, Jakusiel. Jecheskel, Jechiel, Jehu, Jehuda, Jehusiel, Jeremia, , erobian, Jesaja, Jethro, Jiftach, Jizchak, Joab, lochanan, Joel, Jomteb, ona, Jonathan, Josia, Juda; Kainan, Kaiphas, Kaleb, Korach; Laban, Lazarus, Leew, Leiser, Levi, Lewek, Lot, Lupu; Machol, Maim, Malchisua, Maleachi, Manasse, Mardochai, Mechel Menachem, Moab, Mochain, Mordeschaj, Mosche, Moses; Nachschon, Nach um, Naftali, Nathan, Naum; Nazary, Nehab, Nehemia, Niasim, Noa, Nochern; Obadja, Orew, Oscher; Osias; Pcisach, Piachas, Pinkus; Rachmiel, Rüben; Sabbatai, Sacher, Sallum, Sally, Salo, Salomon, Salusch, Samaja, Sami, Samuel, Sandel, Saudik, Saul, Schalom, Schaul, Schinul, Schmul, Schneur, Schoachana, Scholem, Sebulon, Semi, Sered, Sichern, Sirarh, Simson; Teit, Tewele, Uri, Uria. Uriel; Zadek, Zedekia, Zephanja, Zeraja, Zewi. b) Weibliche Vornamen: Abigail; Baschewa, Beile, Bela, Bescha, Bihri, Bilba, Breine, Briewe, Brocha; Chana, Chawa, Cheiche, Cheile, Chinke; Deicha, Dewaara, Driesel; Egele; Feigle, Feile, Fradchen, Fradel, Frommet; Geilchen, Gelea, Ginendel, Gittel, Gole; Hadasse, Haie, Hannache, Hitzel; Jachel, Jachewad, Jedidja Jente, Jezabel, Judis, Jyske, Jyltel; Keile, Kreinel; Lane, Leie, Libsche, Libe, Liwie; M'achle, Mathel. Milkele, Mindel; Nacha, Nachme; Peirche, Peßchen, Pesse, Pessel, Pirle; Rachel, Kau sc, Rebekka, Rechel, Reha, Reichel, Reisel, Reitzge, Reitzsche, Riwki; Sara, Scharne, Schemde), Scheine, Schewa, Schlämche, Sem che. Simche, Slowe, Sprinze; Tana, Telze, Tirze, Treibet; Zerel. Zilla, Zimle, Zine, Zipora, /irrt, Zorthel. Das Gesetz über die jüdischen Wirnamen 'regelt für die Juden in Deutschland ein überaus wichtiges Gebiet. Das Gesetz wird sich im praktischen Leben stark auswirken, da von nun an genau vorge* schrieben ist, welche Namen von' jüdischen Litern ihren neuge* borenen Kindern beigelegt werderi dürfen. Juden bzw. Jüdinnen, die andere Namen als die in dem Verzeichnis angeführten tragen,, müssen neben ihren bisherigen Namen zusätzlich den Vornamen Israel (für1 Männer) und Sara (für Frauen) fuhren. Diese Bestim* mime gilt also auch für Träger jüdischer alttcstamentarischcr Namen, sofern diese nicht in dem vom Ministerium herausgegebenem Ver» zeichnis angeführt sind. Da es vermutlich in Deutschland nur sehr wenige Personen geben wird, die die in dem Verzeichnis enthaltenen Namen tuhicji. so wird die zusätzliche Bestimmung, betreffend die Vornamen Israel und Sara für die jetzt bereits geborenen Juden in Deutschland, von sehr grapset Bedeutung werden. V. Abbruch der Nürnberger Synagoge. i In der Nürnberger Ratshcrrcnsitzung wurde mitgeteilt, daß nach der ersten Anordnung über die Neugestaltung der Stadt der Reichs* Parteitage Nürnberg die Synagoge verschwinden werde. Der Ab* bruch der Synagoge am Hans'Sachs*Platz ist bereits .ingeordnet und in Angriff genommen worden. Dem Jüdischen Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgcmcin* den in Bayern Nr. 16 1938 entnehmen wir: Durch die vierte Verordnung zum Rcichsbürgergcsctz vom 25. Juli 1938, veröffentlicht im Rcichsgesetzblatt vom 2. Aug. 1938, wird ein unter den Juden in Deutschland hochangcschcner und ausgezeichneter Stand, der der judischen Aerzte, betroffen. '..