Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
- Volume
- 1 (1937 - 1938)
- Issue
- 11 (1.7.1938)
- Date
- 1938-07-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 JÜDISCHES GEMEINDEBLATT FÜR DAS GEBIET DER RHEINPFALZ Nr. 11 Arisierung und Neueröffnung jüdischer Gewerbebetriebe. In diesen Blattern wurde bereits über die Verordnung über die ..Anmeldung des Vermögens von Juden" berichtet. Die Ver» Ordnung regelt die Bestandsaufnahme des jüdischen Vermögens. Diese Inventur soll dazu dienen, die Maßnahmen vorzubereiten, die ..notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen Ver' mögen-, in lunklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen". Diese Maßnahmen zu treffen, wird der Beauf« tragte für den Vierjahresplan in § 7 der Verordnung ermächtigt. Im Rahmen dieser Ermächtigung ist gleichzeiitg mit der Ver« Ordnung selbst unterm 26. 4. 1958 eine erste und bis zur Abfassung dieser Zeilen einzige Anordnung ergangen, welche sich auf eine kurze Formel gebracht, im wesentlichen mit der sogenannten Ari* Mcrung jüdischer Unternehmen und der Neuerrichtung jüdischer Gewerbebetriebe beschäftigt. Ob Au.sführungsbestimmungen zu der Anordnung noch er» gehen werden, ist nicht bekannt. Im Augenblick liegen sie jeden» falls noch nicht vor. Bei det großen Bedeutung der Anordnung für das Wirtschaftsleben der in Deutschland lebenden Juden er» scheint es mir an der Zeit, die Anordnung auf ihren Inhalt näher anzusehen. Dies ist der Zweck nachfolgender \ Darlegung. Die Anordnung regelt zwei Fälle: a) Nach Art. I § 1 der Anordnung bedürfen Verträge über die Veräußerung gewerblicher, land» oder forstwirtschaftlicher Betriebe zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung, wenn an dem Rechtsgeschäft ein Jude als Vertragsschließender beteiligt ist. b) Nach Art. II § 7 der Anordnung bedarf die Neueröftnung eines jüdischen Gewerbebetriebes oder der Zweigniederlassung eines solchen der Genehmigung. Gemeinsam ist also in beiden Fällen das Erfordernis der Genehmigung. Gemeinsam ist auch das Verfahren. In erster In» stanz entscheidet über den Gcnchmigungsantrag die höhere Ver» -waltungsbehördc (in Baden z. B. der Minister des Innern, in Bay» cm: der Regierungspräsident): gegen die Ablehnung der Genehmi» gütig ist eine Beschwerde an den Herrn Reichswirtschaftsminister innerhalb 2 Wochen gegeben, der seinerseits endgültig entscheidet. Gemeinsam sind auch in beiden Fällen die strafrechtlichen Folgen, wenn die Verpflichtungen aus der Anordnung verletzt werden. Es möge darauf besonders hingewiesen werden, daß nehen schweren Frcihcits- und Geldstrafen auch Einziehung des Vermögens, soweit es Gegenstand der strafbaren Handlung war, also z. B. des ohne Genehmigung veräußerten Geschäftsvermögens,- erkannt werden kann oder in besonders schweren Fällen erkannt werden muß. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die Behörde die Genehmigung erteilen kann oder sie zu erteilen hat, darüber findet sich in der Anordnung nichts. Die Genehmigung ist ein Vcrwaltungsakt und ist mangels gesetzlicher Vorschriften wie bei jedem anderen solchen Vcrwaltungsakt von der Behörde nach Prü* fung des einzelnen Antrags nach pflichtgemäßem Ermessen zu er» teilen oder zu versagen. Deshalb läßt sich ein Schema für die ent» sprechenden Anträge nicht geben, zumal da die Fälle verschieden» artig gelagert sind. In den Vordergrund zu stellen wird in allen Antragsfällen eine Begründung sein, aus der hervorgeht, daß die Gencnmigung „im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirt» schaft" steht. In der Praxis haben sich mindestens in den Fällen zu a) (Arisierung) allerdings schon gewisse Formen für die Fas» sung der zur Genehmigung vorzulegenden Verträge und gewisse materielle Grundsätze herausgebildet, die von den Antragstellern zu beachten sind, wenn sie auf die Genehmigung ihrer Anträge rechnen wollen. Wer also im gegebenen Fall eine solche „Ari*; sicrung" durchführen will, wird nicht ohne sachverständige >Be« ratung durchkommen können. Betrachten wir nun die Fälle oben zu a) und b) im einzelnen näher, so ergibt sich folgendes: a) Fall der sogenannten Arisierung. N 1, Der Genchmigungszwang bezieht sich nur auf den Fall der rechtsgeschäftlichen, d. h. in der Regel vertragsmäßigen Ver» äußerung und die gleichgeordneten Fälle. Eine Genehmigung dürfte dagegen nicht in den Fällen erforderlich sein, in denen sich ein Rechtsübergang ohne Vertrag vollzieht, wie z. B. im Erbfall. 2. Nur bei der Veräußerung gewerblicher, land» oder forst* •wirtschaftlicher Betriebe ist Genehmigung erforderlich. Die Ge» nchmigungspflicht entfällt demnach, wenn einzelne Vermögens« obicktc, wie Häuser, z. B. stillgelegte Fabrikgebäude aus einem Fa< brikunternchmen oder einzelne Aecker aus einem landwirtschaftlichen Betrieb herausgenommen und veräußert werden. Die Pflicht dürfte auch entfallen, wenn ein unwesentlicher Neberibctrieb oder unwesentlicher Teilbetrieb veräußert wird, oder z. B. ein Wald» .stuck aus einem weiterarbeitenden forstwirtschaftlichen Betrieb; hcrausverkauft wird. Dabei wird in allen diesen Fällen Voraus» setzung sein, daß der ausgeschiedene Betriebsteil für den Fortbe» stand des verbleibenden Betriebs nicht wesentlich ist. Würden dagegen aus einem Fabrikbetrieb die wesentlichen Fabrikations» maschinen ohne Ersatzbeschaffung herausverkauft, so stünde dies ■wohl 'einer Betriebsveräußerung gleich, wenn nicht gleichzeitig eine Liquidation des ganzen Unternehmens stattfindet. 5. Der Genehmigungszwang besteht, abgesehen von den Urpro* duktionen ■ des land» und forstwirtschaftlichen Betriebes, nur für gewerbliche Betriebe. Der Begriff des Gewerbebetriebes wird dabei so zu verstehen sein, wie ihn Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelt hat, als jede .erlaubte, gleichmäßig fortgesetzte, auf Erwerb gerichtete private Tätigkeit. Es scheiden z. B. also insbe» sondere alle künstlerischen, wissenschaftlichen und schriftstellerischen Betätigungen aus, weil hier der Erwerbszweck in den Hinter« grund tritt, auch wenn gewisse Einrichtungen wie Kanzlei, Atelier, Schreibstube vorhanden sind. Es scheiden auch aus zum Selbst* kostdnpreis «arbeitende Wohlfahrtsanstalten. Apotheken dagegen werden als Gewerbebetrieb zu erachten sein. 4. Voraussetzung des Genehmigungszwangs ist weiter, daß mindestens auf einer Seite ein „Jude" als Vertragsschließender beteiligt ist. Jude im Sinne der Bestimmungen ist wiederum der' jenige, der im Sinne der Nürnberger Gesetze, als Jude zu bchan» dein ist, also auch gewisse Mischlinge. Die Genehmigung ist dem« nach auch einzuholen, wenn ein Jude seinen Gewerbebetrieb an einen anderen Juden veräußern will. Wiewohl der Regelfall sein wird, daß ein Jude an einen Arier verkaufen wird, so ist der Genchmigungszwang auch für den heute wohl seltenen Fall vorge* sehen, daß ein Jude von einem Arier einen Gewerbebetrieb erwirbt. Der Genehmigung bedarf es nach dem Sinn der Bestim* mungen wohl auch dann, wenn ein Jude ab Gesellschafter mit Ariern zusammen eine Handelsgesellschaft betreibt und seinen Gesellschaftsanteil auf den oder die anderen Gesellschafter über« tragen will. Das gleiche dürfte bei G.m.b.H. Anteilen der Fall sein, einerlei ob der jüdische Besitzer an andere arische oder jüdische 'Gesellschafter oder an Außenstehende arische oder indische Personen verkaufen will. Auch der Jude, der sein Geschäft an seine Ehefrau oder seine Kinder im Vertragsweg abgibt, be* darf der Genehmigung. \ \ 5. Unter „Veräußerung" versteht man die Verschaffung des Eigentums, mithin der sachenrechtlichen Vollherrschaft über das Objekt. Die Genehmigung ist aber nach dem Text der Anordnung schon erforderlich für das Verpflichtungsgeschäft (Kausalgeschäft), d. h. den Vertrag, aus dem die Verpflichtung zur Uebertragung des Eigentums hervorgeht. Ist aber die Genehmigung für das Ver» . pflichtungsgeschäft erteilt, so, braucht für das Erfüllungsgeschäft nicht nochmals eine Genehmigung eingeholt zu werden. Dem echten Veräußerungsgeschäft ist die Bestellung eines Nießbrauches an ei» nem gewerblichen land» oder 'forstw irtschaftlichen Betrieb oder die Verpachtung eines solchen gleichgestellt, weil — wirtschaftlich be» trachtet ■— Nießbraucher und der Pächter über das in Betracht kommende Objekt in gleicher Weise wie der Volleigentümer herr» sehen. Weiter ist die aus dem Steueranpassungsgesetz bekannte Formulierung übernommen, daß durch Mißbrauch von Formen und Gcstaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Genehmi» gungspflicht nicht umgangen werden kann. Es würde also z. B. ' wohl nicht ohne Genehmigung angängig sein, eine Regelung dahin zu treffen, einen Arier nach außen lediglich ab Geschäftsführer mit dem Recht auf den wesentlichen Teil des Gewinns oder Ver» lustes einzusetzen, während die Substanz dem bisherigen jüdischen Inhaber verbleibt. Man wird auch nicht den Gesamtbetrieb dn Teile des Betriebes aufgeteilt getrennt an einen Erwerber veräu* ßern können, um den Genehmigungszwahg für die Veräußerung im ganzen zu umgehen. Vor solchen Tarnungsversuchen kann nicht nachdrücklich genug gewarnt werden. b) Fall der Neueröffnung eines jüdischen Gewerbebetriebes oder der Zweigniederlassung eines solchen. - 1. Hier ist zunächst zu bemerken, daß sich der Genehmigungs» zwang nur auf gewerbliche Betriebe bezieht. Wegen des Begriffs des Gewerbebetriebs siehe oben zu,a) Ziffer 3. Im Gegensatz zum Fall a) sind also land» oder forstwirtschaftliche Betriebe hier nicht aufgeführt, sodaß also aufgrund dieser Anordnung insoweit keine Genehmigungspflicht besteht. Dagegen wird der praktische Zu« gang auch zu diesen Betrieben allerdings durch die Organisation des Reichsnährstandes usw. in weitem Umfange verschlossen sein. 2. Ein „jüdbeher" Gewerbebetrieb liegt vor, wenn der Inhaber desselben ein Jude im Sinne oder obigen Ausführung zu a) 4 ist. Ab jüdisch wird ein Gewerbebetrieb — aber auch dann angesehen werden, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in welchem neben Ariern auch Juden irgendwie maßgebend rechtlich oder auch nur finanziell beteiligt sind. 3. Eine „Neueröffnung" liegt wohl nur dann vor, wenn ein völlig neuer Gewerbe zweig aufgenommen wird. Ein Warenkauf» mann, der andere, insbesondere 'verwandte Artikel hinzunimmt, ein Handelsagent, der seine Vertretungen wechselt, oder neue hin» zunimmt, eröffnet nicht „neu". 4. Die bloße Verlegung der Betriebsstätte innerhalb eines Ohrtes oder auch in eine andere Stadt oder einen anderen Ort bedeutet nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung, wenn gleichzeitig die frühere Niederlassung aufgehoben wird. Sie dürfte auch nicht ab Neueröffnung zu werten sein. Zum Schluß möchten wir nur noch der Hoffnung Ausdruck geben, daß die neuen Bestimmungen, mögen sie auch die Bewegungs« Freiheit des jüdischen Kaufmanns und Gewerbetreibenden ein« schränken, immer noch Raum für ein''Wirtschaftliches Eigenleben lassen mögen. Rechtsanwalt Dr. Berthold Scheuer, Mannheim.