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Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz · 1938-06-01 · 10 (1.6.1938) · p. Seite 2

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
Volume
1 (1937 - 1938)
Issue
10 (1.6.1938)
Date
1938-06-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 JÜDISCHES GEMEINDEBLATT FÜR DAS GEBIET DER RHEINPFALZ Nr. 10 Bestandsaufnahme des 'Im letzten Monat ist im Reichsgesetzblatt eine Verordnung des Beauftragten für den Vicrjahrcsplan erschienen, die mit Ge» setztskraft ausgestattet, . von weittragendster Bedeutung für .die Mitglieder unserer Gemeinschaft ist. Die Verordnung regelt eine Bestandsaufnahme des jüdischen Vermögens. Es sind in ihr An« melde-, Bcwcrtungs* und Anzeigeverpflichtungen vergesehen, deren Verletzung hohe Freiheits» und Geldstrafen mit sich bringen und zur Einziehung des anmeldepflichtigen Vermögens führen kann. Diese Tragweite der Verordnung macht eine erläuternde Bespre» chung der einschlägigen Bestimmungen auch für die Leser dieses Blattes notwendig. Vorauszuschicken ist, daß zunächst nur eine Bestandsaufnahme auf Grund der eingehenden Anmeldungen stattfindet. Eine Bc schränkung in der Verfügung über die anmeldepflichtigen Vermögen bringt die Verordnung selbst vorerst nicht mit sich, jedoch kann der Beauftragte für den Vicrjahresplan nach § 7 der Verordnung die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen' Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. Festzuhalten ist weiter, daß es sich bei der Verordnung nicht um eine steuerliche Regelung, .sondern um eine wirtschaftliche Maßnahme handelt, was schon daraus hervorgeht, daß die Anmeldungen und Anzeigen nicht 'an die Finanzämter, sondern an die höhere Verwaltungsbehörde, z. B. in Baden an den Minister des Innern, in der Pfalz an den Regierungspräsidenten, zu richten sind. Auch Steuerbefreiungen irgend welcher Art berühren die Anmelde» pflicht nicht. Die in den Steuervorschriften des öfteren vorkom« iiiendc Vorschrift, daß die Vermögen von Ehegatten und die Ver* mögen von minderjährigen Kindern zusammenzurechnen sind, wird für die Anmeldepflicht nicht übernommen. Was nun zunächst den Kreis der anmeldepflichtigen Personen anlangt, so fallen nur Juden und solche Mischlinge, die im Sinne der Nürnberger Gesetze Juden gleichstehen, unter die Verpflich« tungen des Gesetzes, außerdem aber kraft ausdrücklicher Bestim* iminc auch nicht jüdische Ehegatten eines Juden. Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob der Jude seinen Wohnsitz oder Auf» enthalt im Inland hat, solange er nur die deutsche Staatsangehörig» keit besitzt. Mithin fällt auch 'der Auswanderer, solange er noch die deutsche Staatsangehörigkeit hat, unter die Verpflichtungen des Gesetzes und hat dk'Anmelelepflicht wohl nicht nur bezüglich des in Deutschland zurückgelassenen Vermögens, also etwa der Grund» stücke» oder seiner Sperrguthaben, zu erfüllen, sondern wie jeder i'.n Ausland wohnende Jude auch bezüglich des im Ausland ange» legten Vermögens, also auch des Vermögens, das er nach der Aus« Wanderung neu iin Ausland erworben hat. Dagegen hat ein Jude, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, nur bezüglich des in Deutschland befindlichen Vermögens der Anmeldepflicht zu gc» nügen und zwar einerlei, ob er selbst in Deutschland oder im Aus» land wohnt. So muß z. B. der holländische Jude, der in Amsterdam wohnt, aber in Deutschland ein Haus besitzt, dieses Haus anmelden. Soweit sich sehen läßt, bezieht sich die Anmeldepflicht nur auf natürliche Personen, anscheinend aber nicht auf juristische Per» sonen oder Gesellschaften, auch wenn es sich um ausschließliche jüdische Organisationen handelt. Ehegatten sind getrennt anmelde» pflichfrig. Jeder Ehegatte hat also sein Vermögen getrennt von demjenigen des anderen Ehegatten zur Anmeldung zu bringen; dies schließt nicht aus, daß im gesetzlichen Güterstand der Ehemann für die Anmeldung des Vermögens seiner Ehefrau verantwortlich sein dürfte. Getrennt anzumelden ist auch das Vermögen minderjähriger Kinder und zwar durch den hierfür verantwortlichen elterlichen Gewalthaber oder Vormund. Soweit ehcgemcinschaftliches oder erbgemcinschaftlichcs Vermögen vorhanden ist, wird dieses Gemein» Schaftsvermögen von dem Führer der Gemeinschaft getrennt und neben dem Vorbehaltsgut oder eingebrachten Gut der einzelnen Ehegatten bzw. dem eigenen Vermögen der beteiligten Erben anzu» melden sein. Testamentsvollstrecker oder ähnliche 'Verwalter jü» dischen Privatvermögens werden für die Anmeldung des von ihnen verwalteten Vermögens einzustehen haben. Offene Handelsgesell* Schäften, Aktiengesellschaften, G.m.b.H. und ähnliche Gebilde, die ganz oder zum Teil jüdisches Kapital darstellen, werden als solche nicht anmeldepflichtig sein; selbstverständlich muß aber jeder judische Besitzer solcher Anteile <und Vermögensinteressen diese bei seiner eigenen Anmeldung berücksichtigen. Was nun den Umfang des anmeldepflichtigen Vermögens an» langt, so besteht eine Freigrenze von 5 000.— RM. Erreicht das Vermögen diese Freigrenze nicht, so braucht zunächst eine An» ineldung nicht vorgenommen zu werden. Vermögen von Ehegatten oder solche von Ehegatten und minderjährigen Kindern werden, jüdischen Vermögens. wie bereits oben gestreift, z.u diesem Zweck nicht zusammengezählt: wenn also das Vermögen eines einzelnen Familienmitglieds 5 000.— RM. nicht erreicht, so ist dieses Familienmitglied nicht » anmeldepflichtig, auch wenn durch Zurechnung des Vermögens anderer Familienmitglieder ein .größeres Vermögen als 5 000.— RM. herauskommt. Als Vermögen das der Anmeldung unterliegt, ist die ganze, am Stichtag — 26. April 1938 — vorhandene Vermö* gensubstanz anzusehen. Dazu gehören alle geldwerten Objekte, ausgenommen sind nur persönliche Gebrauchsgegenstände und Hausrat, soweit sie nicht Luxusgegenstände sind, wie z. B. Brillanten, wertvolle Pelze oder teuere Gemälde. Besonders betont muß werden, da!ß» bei Errechnung der erwähnten Freigrenze Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt werden. Wer z. B. ein Aktivvermögen von 8 000.— RM. hat, daneben aber Verbindlichkeiten von 12 000.— RM. hat, ist, obwohl er überschuldet ist, anmeldepflichtig. Zum Vermögen gehören hiernach insbesondere Grundstücke, bares' Geld und Bankguthaben, Aktien und sonstige Wertpapiere, Hvpothckenforderungen und sonstige geldwerte Rechte, Lebens« Versicherungen usw., nicht aber z. B. Gehalts» und Rentenansprüche, die erst später fallig werden, und deren Gegenwert noch nicht am Stichtag in das Vermögen gehört. Die Bewertung im Einzelnen hat der Anmeldepflichtige selbst vorzunehmen. Neben der Anmeldepflicht steht also die sogenannte Bewcrtungspflicht, die genau wie die Anmeldepflicht durch die gleiche Strafdrohung geschützt ist. Hier wird dem Pflichtigen oft eine besonders schwierige Aufgabe gestellt. Die Bewertung hat nach ausdrücklicher Vorschrift den sogenannten gemeinen Wert zugrunde zu legen, d. "h. denjenigen Wert, der normalerweise für Objekte dieser Art am Stichtag beim Verkauf zu erzielen ist. Bei börsengängigen Effekten usw. ist dieser Wert leicht festzustellen, schwie* riger ist dies in anderen Fällen, wie z. B. bei Grundstücken, wo nicht ohne weiteres der Einheitssteuerwert, sondern der gewöhn* liehe Verkehrswert maßgebend ist oder bei Beteiligungen, die nicht zum Buchwert, sondern zum Verkehrswert, also gegebenenfalls unter Hinzurechnung der stillen auf den Anteil entfallenden Re» serven zu bewerten sind. Bei größeren oder verwickelten Vermö» gensmassen ist daher die Bewertung mit größter Vorsicht und nach eingehender Prüfung vorzunehmen, da Fehlgriffe in der Bewer» tung, einerlei ob fahrlässiger oder vorsätzlicher Natur, zu schwerer Bestrafung führen. Bisher besprochen ist die Anmeldepflicht und die Bewertungs« ■pflicht. Die Anmeldung ist vorzunehmen auf behördlich auszugehenden Vordrucken, spätestens bis zum 30. Juni 1938; — unter gewissen Voraussetzungen kann Verlängerung beantragt werden. Ni.'bcn diesen Verpflichtungen steht die sogenannte Anzeige» pflicht, ebenfalls durch Strafdrohung geschützt. 'Es ist sonach, auch wenn die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen war, der Behörde unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, jede Ver» änderung, d. h. jede Erhöhung oder Verminderung des Vermögens anzuzeigen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eintritt, soweit die Vermögensveränderung über den Rahmen einer ange* messenen Lebensführung oder des regelmäßigen Geschäftsverkehrs hinausgeht. Unter diese Anzeigepflicht fallen z. B. hiernach Ver» mögenszugänge durch Spekulations» oder Lotteriegewinne oder durch Erbschaften und auf der anderen Seite Vermögensvermin» derungen durch außergewöhnliche Verluste oder übernormale An» Schaffungen. Wie viele andere Fragen bleibt zunächst noch die Frage offen, ob ledigliche Veränderungen in der Zusammensetzung der Vermögenssubstanz wie z. B. der Verkauf eines Grundstücks, bei welchem der Verkaufserlös an die Stelle des Grundstücks tritt, anzeigepflichtig sind. Unter die Anzeigepflicht fällt z. B. auch, wer am Stichtag noch nicht anmeldepflichtig war, weil sein Ver* imögcn die Freigrenze nicht überstieg, wer aber nachher ein sol* ches Vermögen erwarb. Die Anzeigepflicht ist eine fortdauernde Pflicht, die jedesmal und so oft zu erfüllen ist, als eine Veränderung des Vermögens in besprochenem Sinne eintritt. In vielen Fällen wird schon mit der ersten Anmeldung, die ja nach dem Stande vom 26. April 1938 zu machen ist, eine Veränderungsanzeige zu erstatten sein, welche die Veränderungen bis zur Abgabe der ersten Anmel* dung enthält. Bei der Tragweite der neuen Bestimmungen und der Verantwortung, welche die geschilderten Verpflichtungen mit sich bringen, ist größte Sorgfalt bei Abgabe der Anzeigen und bei der Bewertung zu empfehlen, ebenso die Einholung sachverständigen1 Rats in allen Zweifelsfragen. Im übrigen bleibt abzuwarten, ob nicht zu der Verordnung Ausführungsbcstimungen ergehen werden, welche die eine oder andere Frage näher klären. Rechtsanwalt Dr. Berthold Scheuer, Mannheim. Aus Aller Welt. 80. Geburtstag von Claude Montefiore. Am 6. Juni feiert der bedeutende Führer des Liberalen Juden* turnt, Herr Dr. Claude Montcfiorc»London, seinen 80. Geburtstag. Er hat als Präsident der World Union tor Progressive Judaism diese Vereinigung zu einer bedeutenden Höhe geführt und dem religiös» liberalen Judentum wertvolle Anregungen und Beiträge zu seiner geistigen tundlerung vermittelt. Unser Wunsch für seinen Geburts» tag geht dahin, daß er in unserer aufgewühlten Zeit noch viele Jahre Wegweiser in all den brennenden religiösen Fragen sein mögt. 75. Geburtstag von Ephraim Cohn'Reiß. \ Am 22. Mai beging Herr Ephraim Cohn»Rkiß, der große jü*1 dischc Pädagoge und Schulorganisator, seinen 7SL Geburtstag, der in Palästina das Schulwcrk des Hiltsvereins der Joden in Deutsch* land c. V. autbaute und damit den Grundstein für>das modern he« bräischc Schulwesen in Palästina legte. \ s \ \ /

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