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Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz · 1938-06-01 · 10 (1.6.1938) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
Volume
1 (1937 - 1938)
Issue
10 (1.6.1938)
Date
1938-06-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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\ Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz Organ des Verbandes der israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz Herausgeber: Verband der israel. Kultusgemeinden der Pfalz, \r \r Angemeldet beim Sonderbeauftragten des Reichsministers für Landau/Pfalz. Verlag: Heinrich Wildmann, Philippsburg. /G^J^. Volksaufklärung und Propaganda betr. Ueberwachung der Verantwortlich f. d. Inhalt: Kurt Metzger, Landau, Glacisstr.9 \f t geistig und kulturell tätigen Juden im deutschen Reichsgebiet Erscheint monatlich 1. Juni 1938 / WUT) fTD 2 DT 1. Jahrgang / Nr. 10 An die Israel. Kultusgemeinden der Pfalz. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhält' nisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 haben die Kultusgemeinden und der Verband seit 1. April 1938 die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts verloren. Sie sind darum nicht mehr Steuerverbände im Sinne des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes vom 1. August 1923 und damit ist auch ihr Recht zur Erhebung von Kirchensteuern nach dem Gesetz über die Kirchensteuer vom 20. Mai 1935 weggefallen. Es müssen nunmehr die Einnahmen der Gemeinden und des Verbandes in anderer Weise sichergestellt werden. Zu diesem Zweck hat die Verbandsleitung in ihrer Sitzung vom 4. Mai 1938 folgenden — durch den Vorstand genehmigten — Beschluß gefaßt: Bekanntmachung: 1. Die Mitglieder der Gemeinden sind verpflichtet ab 1. April 1938 die Beiträge, die sie bisher nach dem Kirchen* steuergesetz als Kirchensteuern geleistet haben, in entspre* chender Weise als Landes* und Ortsbeiträge zu entrichten, nämlich: a) aus der Einkommensteuer 15 °o für die veranlagten Pflichtigen und 8 ° o für die Lohnsteuerpflichtigen, b) 15 o/o aus der Vermögenssteuer. Hiervon treffen ein Viertel auf die Landesbeiträge und drei Viertel auf die Ortsbeiträge. Die Gemeindemitglieder sind verpflichtet, die Steuer* bescheidc als Unterlagen für die Berechnung der Beiträge vorzulegen. Die Lohnempfänger haben die für die Lohn* Steuer einschlägigen Nachweise zu erbringen. Die Zahlung geschieht an die Gemeinden; ebenso erfolgt die Zahlungsaufforderung durch die Gemeinden. Jedoch behält sich der Verband vor, in geeigneten Fällen selbst die Einhebung und Beitreibung der Beiträge durchzuführen. 2. Die Gemeinden erheben weiter die von ihren Mitglie* dem bisher entrichteten Gebühren und freiwilligen Bei* träge. Die Umwandlung der freiwilligen Beiträge in ordent* liehe Beiträge bleibt vorbehalten. 3. Die Gemeinden sind verpflichtet am 1. jedes Monats den abgelaufenen Monat mit dem Verbände abzurechnen und die auf den Verband treffenden Beitragsteile nämlich 3,75 " (i der veranlagten Einkommen* und Vermögenssteuer und 2 "(i der Lohnsteuer auf das Konto1 des Verbandes bei der städtischen Sparkasse in Landau unverkürzt abzuführen. Aufrechnung mit Forderungen an den Verband ist nicht zu* lässig. . i l 4. Die Beauftragten der Gemeinden sind zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verbandsleitung: Albert Joseph Dr. Rosenberg Ludwig Strauß. Oeffentliche Aufforderung: Auf Grund eines Beschlusses des Verbandes der Israel. Kultusgemeinden der Pfalz vom 4. 18. Mai 1938 werden die Landes* und Ortsbeiträge von der Gemeinde erhoben wie folgt: A) Vermögenssteuerpflichtige Gemeindemitglieder Anläßlich der am 10. Mai fälligen, an das Finanzamt zu entrichtenden Vermögensteuerrate ist auch die Beitragsratc an die Kultusgemeinde in Höhe von 15 »« aus der Vermö* gensteuerrate zu bezahlen. B) Einkommensteuerpflichtige Gemeindemitglieder 1 a 1. Veranlagte Steuerpflichtige Anläßlich der am 10? Juni fälligen, an das Finanzamt zu entrichtenden Einkommensteuerrate ist auch die Beitragsratc an die Kultusgemeinde in Höhe von 15 °<> aus der Einkorn* menstcuerrate zu bezahlen. Neuvcranlagung auf Grund des Steuerbescheides 1937 erfolgt nach Vorlage des Bescheides. Bis zu diesem Zeit* punkt sind die Raten in unveränderter Höhe wie bisher zu entrichten. 2. Lohnsteuerpflichtige Da aus dem Lohncinkommen mit Wirkung ab 1. April 1938 Kirchensteuer vom Arbeitgeber nicht mehr cinbehalten wird, haben die Lohnsteuerpflichtigen unter Angabe ihrer Lohnsteuer für die Zeit nach dem 1. Aprill938 aus dieser Lohnsteuer 8"n unmittelbar an die Kultusgcmcinde abzu* führen. Bei der ersten Zahlung ist die monatliche Lohnsteuer anzugeben, die von dem Arbeitgeber für das Finanzamt cinbehalten wird. Die erste Einzahlung für die nach dem 31. März 1938 vereinnahmten Lohn* und Gehaltsbezüge hat in der Zeit vom 12. bis 19. Mai 1938 an die Kultusgemeinde zu geschehen Bei den Landes: und Ortsbeiträgen handelt es sich nicht um freiwillige Leistungen, sondern um Pflichtbeiträge, deren Eingang im Falle der Nichtzahlung oder säumigen Zahlung durch staatlichen Zwang sichergestellt werden kann. Die Beiträge werden also nicht mehr durch das Finanzamt cin gehoben, an ihrem rechtlichen Gharakter hat sich aber nichts geändert. Wir ersuchen daher alle Vermögens: um! einkommen* steuerpflichtigen Juden der Pfaiz die fälligen Zuschläge zur Vermögenssteuer, Einkommensteuer und Lohnsteuer unver« züglich und jeweils pünktlich an die Gemeinden zu ent' richten Die Verbandslcitung.

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