Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Rheinpfalz
- Volume
- 1 (1937 - 1938)
- Issue
- 6 (1.2.1938)
- Date
- 1938-02-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 JÜDISCHES GEMEINDEBLATT FÜR DAS GEBIET DER RHEINPFALZ Nr. 6 Transferverfahren für jüdisthe Auswanderer. Die Presseabteilung der Reichsvertretung der Juden in Deutsch« land teilt mit: . Da noch nicht feststeht,'wann das Transfer»Verfahren wieder aufgenommen werden kann, das von der Allgemeinen Treuhand« Stelle für die jüdische Auswanderung G. m. b. II. (Altreu), Berlin W 35, Potsdamerstraße 72 auf Veranlassung der Reichsstellc für Devisenbewirtschaftung im November v. Js. zur Förderung der jüdischen Auswanderung aus Deutschland eingeleitet worden ist, wird die Altreu, von ganz besonders dringenden Fällen für klei» nere Beträge abgesehen, neue Anträge bis auf weiteres nicht ent» gcgenr.ehmcn. F.ine etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens wird in den judischen Blattern bekanntgegeben werden. Fortbildung englischer Sprachlehrer. Die Schulabteilung der Rcichsvertrcjung teilt mit: An vielen Orten bestehen englische Sprachkurse zur Vorbc» reitung Erwachsener und Jugendlicher für die Auswanderung. Da die Lehrkräfte dieser Kurse bisher im allgemeinen wenig Ge» legenheit zur Fortbildung im Englischen hatten, sind von der Schulabteilung der Reichsvertretung entsprechende Einrichtungen ins Leben gerufen worden. > Alle Lehrkräfte, die im Rahmen solcher Kurse englischen Unterricht erteilen, werden daher gebeten, sich umgehend in Ver» bindung zu setzen mit der: Reichsvertretung der Juden in Deutsch» land. Schulabteilung, Bcrlin»Charlotrenburg, Kantstr. 158. Wehrpflicht. - Wehrpaß bei Auslandsaufenthalt. ' Nach einer Anordnung des Rcichskriegsministcriums dürfen Wehrpässe künftig nicht mit in das Ausland genommen werden. Wehrpflichtige deutsche Staatsangehörige mit dauerndem Auf» enthalt im Ausland haben den Paß vor ihrer Ausreise in das Aus» land an das Wchrhczirkskommando Ausland in Berlin W 35, Ilerkules»Ufer 11, abzugeben. Von den übrigen Wehrpflichtigen, die sich in das Ausland begeben, haben die in Wehrüberwachung Stehenden bei Reisen bis zu 60 Tagen den Wehrpaß gesichert aufzubewahren, bei Reisen über M) Tagen den Wehrpaß bei ihrer zuständigen Wehrersatz»1 dienststeile abzugeben; die nicht in Wehrüberwachung Stehenden haben bei jeder Reise den Wehrpaß gesichert aufzubewahren. Da die jüdischen Wehrpaß»Inhabcr sämtlich zur Ersatzreserve II bzw. Landwehr II überwiesen sind, also nicht mehr unter Wehr» Überwachung stehen, haben sie bei vorübergehenden Reisen in das Ausland ohne Rucksicht auf die Dauer den Wehrpaß lediglich gesichert aufzubewahren, aber nicht abzugeben. Die Abgabe ist nur im Talle der Auswanderung erforderlich. Wehrüberwachung. — „Schild" vom 14. Januar 1938. Besondere Vorschriften gelten für die Wehrüberwachung der wehrpflichtigen deutschen Staatsangehörigen im Ausland. Im Ausland unterliegen der Wehrüberwachung alle wehr» Pflichtigen deutschen Staatsangehörigen, die dauernd im Ausland leben — mit Ausnahme der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1913 oder älterer Geburtsjahrgänge — oder die sich länger als ein Jahr im Ausland aufhalten. Die unter den genannten Bedingungen im Ausland lebenden Juden deutscher Staatsangehörigkeit haben dem zuständigen Konsul schriftlich oder mundlich ihren Zuzug und ihren Fortzug und jeden Wechsel des Aufenthaltortes zu melden. Sie haben jedem Gestellung** und Einberufungsbefehl Folge zu leisten. Für sie gelten auch die für den Mobilmachungsbefehl angegebenen Vor» schritten. Das Wehrbezirkskommando Ausland in Berlin W 35, Herkules Ufer 11, füh/t die Wehrüberwachung für diese im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen mit Unterstützung der deut» sehen Konsulate durch. Das Wehrbezirkskommando Ausland in Berlin teilt die auswandernden Wehrpflichtigen dem für den dau» ernden Aufenthaltsort zuständigen Konsulat namentlich mit. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, daß auswandernde, wehrpflichtige Juden, die für länger als-ein Jahr oder dauernd ins "Ausland gehen, von der Auswanderung dem Wehrbezirkskommando Ausland in Berlin Mitteilung machen. Zuwiderhandlungen gegen die gegebenen Vorschriften werden bestraft. Neben diesen nur die Wehrüberwachung betreffenden Vor» schritten bleiben alle die Juden betreffenden Bestimmungen der Verordnungen über das Lrfassungswcsen vom 15. Februar 1937 (RGBl. [, S. 205) und über die Musterung und Aushebung vom 17 April 1937 (RGBl. I. S. 469) aufrechterhalten. Kam. Dr. Di. Kundgebung der zionistischen Vereinigung und des Beirats der Jewish Agcncy in Deutschland. Das Weißbuch zur Palästina»Politik, das die britische Regie« rung am 23. Dezember 1937 erlassen hat, erfüllt die Judcnheit in Deutschland mit ernster Sorge und Befürchtung. Viele Monate soll die Tätigkeit der neuen technischen Unter» suchungs»Kominission währen. Ein höchst langwieriges Verfahren für die Behandlung ihrer Ergebnisse steht in Aussicht. So wird die bereits hart auf dem Lande lastende Ungewißheit seines politischen Schicksals auf unabsehbare Zeit verlängert, dSc Wirtschaft Palä» stinas aufs schwerste gelähmt und die ersehnte Befriedung schwie» riger gestaltet. Für unsere eigene Gemeinschaft und darüber hinaus für die Judcnheit Mittel» und Osteuropas ist ein solches Hinauszögern unerträglich. Angesichts der fortschreitenden Einengung ihrer Exi» Stenzgrundlagen, einer zunehmenden Verarmung und einer sich, von Tag zu Tag verschärfenden Auswanderungsnotwendigkeit bücken Hunderttausende aufbruchsbereiter Juden dieser Gebiete auf Palästina als auf ihre Rettung. Die Fortdauer des augenblicklichen Zustande* der Ungewißheit in diesem Lande bedeutet für sie ein Versinken in Hoffnungslosigkeit, für Millionen das Ver» zweifeln an nationaler Zukunft. Das Weißbuch hält an dem Vorschlag der Peel Kommission auf Schaffung eines jüdischen Staates als Erfüllung der Politik der Haltour Deklaration fest. Solche Erfüllung kann nur ein Staat sein, der durch den Ilmfang seines Gebietes imstande ist, der furcht' baren Wanderungsnot der mittel» und osteuropäischen Judenheit wirksam zu begegnen. Bis zur abschließenden Regelung des gesamten Palästina Problems besteht das Mandat in unanzweifelbarer Gültigkeit fort; es muß die Tätigkeit der Palästina Regierung bestimmen. Wir erwar» ten, daß die vorübergehende Einführung einer politischen Höchst' grenze für die Alijah am 1. April 1938 außer Kraft tritt und daß alsdann der gesetzlich festgelegte Grundsatz der wirtschaftlichen Aufnahmefähigkeit des Landes als alleiniger Maßstab für den Umfang der Einwanderung wieder zur Geltung gelangt. Wie Juden in Deutschland erwarten, daß die Tätigkeit der Untersuchungs-Kommission mit äußerster Beschleunigung durch» geführt wird. Ihr Ergebnis muß unserer Lage angemessen sein. Preußischer Landesverband jüdischer' Gemeinden. Plan eines Zusammenschlusses von Gemeinden und Gemeindever« bänden. V Anläßlich der Tagung des Rates des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden am 7. Dezember 1937 in Berlin ge» langte folgender Antrag zur Annahme: „Nachdem durch den Anschluß der kleineren Norddeutschen Verbände der Preußenverband etwa JA der Juden in Deutschland umtaßt, beschließt der Rat, das Dezernentenkollegium zu er» mächtigen: 1. dem Preußischen Landesverband einen den veränderten Zu» ständen entsprechenden Namen zu geben. v 2. nunmehr mit den noch nicht angeschlossenen Verbänden (einschl. dem Halberstädter Verband) in offizielle Verhandlungen einzutreten, die den Zusammenschluß aller Gemeinden bzw. Ge* meindeverbände in Deutschland zu einem Verband der Jüdischen Gemeinden im Deutschen Reich zum Ziel haben." Hierzu geben die Süddeutschen Landesverbände bekannt: „In der Sitzung des Präsidialausschusscs der Reichsvertretung der Juden in Deutschland vom 14. Dezember 1937 hat der Vor' sitzende des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden, Dr. Ncumeycr, zugleich stellvertretender Vorsitzender des Rates bei der Reichsvertretung, folgende Erklärung abgegeben: v Nach Mitteilung der Presse hat der Rat des Preußischen Landes» Verbandes ^das Dezernenten»Kollegium ermächtigt, mit den dem Preußischen Landesverband noch nicht angeschlossenen Verbänden in Verhandlungen einzutreten, die den Zusammenschluß aller Gemeinden bzw. Gemeindeverbände zu einem Verbände der jüdi' sehen Gemeinden im Deutschen Reich zum Ziele haben. j Namens der Süddeutschen Verbände habe ich hierzu folgende Erklärung abzugeben: Neben der Reichsvertretung erscheint eine weitere Reichsor» ganisation der Gemeinden überflüssig und schädlich. Der Einfluß der Landesverbände und Gemeinden in den Organen der Reichs' Vertretung wurde erst vor wenigen Monaten nicht,'ohne Opfer der Süddeutschen Verbändedurch einmütigen Beschluß sicher» gestellt. Die hierdurch geschaffene Möglichkeit ruhiger sachlicher Arbeit darf nicht, wieder gestört werden. * Die Süddeutschen Landesverbände Verkörpern die in ihnen zusammengeschlossenen Gemeinden und erfüllen für ihren Bc» reich die gemeinschaftlichen Aufgaben auf allen Gebieten der jüdischen Arbeit. Das Vorhaben des Preußischen Landesverbandes ist darum in keiner Weise geeignet, die jüdische Arbeit in Deutsch» land zu fördern, die Süddeutschen Verbände sind nicht geneigt, ihre selbständige Stellung im Rahmen der durch die Reichsvertre» tung repräsentierten jüdischen Gesamtheit in Deutschland auf» zugeben." Der Sächsische Landesverband und Hamburg haben sich dieser Erklärung vollinhaltlich angeschlossen. Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Gewerbliche Angestellte und Arbeiten im Haushalt. Das Verbot, weibliche Staatsangehörige deutschen oder artver» wandten Blutes unter 45 Jahren im jüdischen Haushalt zu be» schäftigen (§ 3 Blutschutzgesetz), hat jetzt eine außerordentlich ausdehnende Auslegung durch das Reichsgericht erfahren. Be» kanntlich ist die Beschäftigung deutschblütiger Mädchen und Frauen in jüdischen Gewerbebetrieben gestattet. Diese An» gestellten dürfen aber in keiner Weise im Haushalt des Arbeit» gebers oder auch nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit dem Haushalt in Verbindung stehen. Daher fallen z. B. auch schon mit dem Haushalt zusammenhängende Besorgungen regelmäßig unter das Beschäftigungsverbot, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Wohnung des Geschäftsinhabers betreten wird oder nicht. In dem vom Reichsgericht mit Urteil vom 24. November 1937 — 5 D 490/37 — entschiedenen Fall hatte ein in einem jüdischen Geschäft tätiges Lehrmädchen das Kind des Geschäftsinhabers