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Jüdischer Volksbote · 1914-04-01 · 33 (4.1914) · p. Seite 501

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Journal
Jüdischer Volksbote
Volume
1914
Issue
33 (4.1914)
Date
1914-04-01
Page
Seite 501 (sequence 7)
Language
German
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501 Von den Pflichten, die uns Pessach bringt sind die wichtigsten: 1. das Besitz-, Genuß- und Nutznießungs-Verbot des Chomez, und 2. die Pflicht Mazzoh zu genießen. , Das Verbot Chomez am Peflach zu besitzen, verpflichtet uns, alles Gesäuerte aus unseren Häusern und allen sonstigen Wohnräumen zu entfernen. Da die Erfüllung dieser Pflicht mir der Jahreszeit zusammenfällt, in welcher die Wohnräume ohnedies mit Ablauf des Winters einer gründlichen Isieinigung unterzogen werden, so läßt die Fortschaffung alles sichtbaren, handgreiflichen Chomez in der Regel auch in denjenigen Häusern nichts zu wünschen übrig, die sonst nicht aus aller Gewissenhaftigkeit ihre jüdische Lebenspflicht erfüllen. Aber dieses Verbot verlangt auch die Beseitigung des Chomez aus allen Koch- und Speisegeräten, welche das Jahr hindurch für chomezhaltige Speisen und Getränke benützt wurden, soweit sie nicht durch neue ausschließlich für den Peffachgebrauch bestimmte Geräte ersetzt werden. Diese Beseitigung geschieht durch Käschern und Glühen der chomezhaliigen Gefäße. Welche Geräte nun zu kaschern und welche zu glühen sind, welche Gefäße weder durch das eine noch durch das andere Verfahren für den Peffachgebrauch hergestellt werden können, die Art und Weise, in welcher das Kaschern und Glühen zu vollziehen ist, diese oft recht komplizierten Bestimmungen sind heute vielfach nicht allen so geläufig, wie es eine gewissenhafte Handhabung erfordert. Diese rituelle Instandsetzung der Geräte, die in gesctzeStreuen Gemeinden unter Aufsicht und Anleitung einer kundigen Persönlichkeit erfolgt, ist heute in vielen Fällen Händen überlaffen, die keine Bürgschaft für eine zuverlässige Ausführung bieten. Wer sich darüber unterrichten will, dem sei die kleine Schrift: er1?: nVaei urm von Rabbiner Bamberger empfohlen, die durch jede jüdische Buchhandlung zu beziehen ist. Daß das Chomez, welches nicht fortgeschofft werden kann, verkauft werden darf, ist bekannt. Die Art und Weise des Verkaufs ist aber vielfach eine so ungenügende, daß sie den Hohn und den Spott rechtfertigt, mit dem man diesen Scheinverkauf begleitet. Es braucht nicht erst gesagt zu werden, datz dieser Verkauf Täuschung und Selbstbetrug ist, wenn er nicht in rechtlich bindender Form erfolgt. . Ist dies aber derart geschehen, daß der Verkäufer tatsächlich nun kein Chomez mehr an Peffach besitzt, so ist sein Zweck erreicht, auch wenn das Chomez nach Peffach wieder an seinen ursprünglichen Besitzer zurückgeht. Wir leben in einer Zeit, in welcher an der Börse und sonst im geschäfllichen Verkehr viel formelle Käufe und Verkäufe abgeschlossen weiden, die volle rechtliche Verbindlichkeit haben und die deshalb jedermann in Ordnung findet. Wenn die geschäftliche Gewiffenhaftigkeit aber erst, erwacht, wenn es sich um den Verkauf von Chomez handelt, so braucht darüber kein Wort verloren zu werden. — Daß Chomez, welches vorschriftswidriger Weise über Peffach in jüdischem

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