Jüdischer Volksbote
- Journal
- Jüdischer Volksbote
- Volume
- 1913
- Issue
- 27 (4.1913)
- Date
- 1913-04-01
- Page
- Seite 378 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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378 Möglichkeit fehlt, Thora' zu lernen, der suche wenigstens die Thoragelehrsamkeit bei anderen zu befördern . . . „Jeder Jude soll für sich eine Thorarolle schreiben lassen . . . und fie ohne zwingenden Anlaß niemals veräußern . . . Nur ein Gottesfürchtiger ist würdig eine Thorarvlle anzufertigen . . . Das Schreiben erfordert Auf. merksamkeit nnd jweiheerfüllten Sinn, insbesondere das Schreiben des Gottesnamens- (270). „Eine Thorarolle, in welcher sich Schreibfehler finden, muß korrigiert oder aber dem Gebrauch (zur Vorlesung] entzogen werden. Entdeckt man in einer Thorarolle während der Vorlesung beim öffentlichen Gottesdienst einen Schreibfehler, so muß man (die Vorlesung unterbrechen und) eine andere an ihrer Stelle aufrollen, um die Vorlesung sortzusetzen ... Die Thorarolle muß überhaupt in würdigem Zustande erhalten werden^. . Man behandle sie mit großer Ehrerbietung, bestimme für sieMsten würdigen, möglichst ausgeschmückten Raum . . . Beim Anblick der Thorarollen erhehe man sich von seinem Platz . . ." (270—280. 282). „Man werfe heilige Schriften (Teile einer Thorarolle oder religiöser Werkes nicht achtlos fort" (282). — „Die Mesusa (Pfosten- : aufschrift, vgl. 5.!©. M. 6,9 u. 11,20] ist an der Außenseite des Eingangs . . . auznbringen . . . Nur bewohnbare Räume bedürfen einer Mesusa, nicht aber Baderäume und dergl. oder Fabrikationsräume in Art der Gerberei . . ' Eine Synagoge bedarf keiner Mesusa; (denn sie ist selbst ein Heiligtum) . . . „Das Schreiben der Mesusa; erfordert besondere Aufmerksamkeit" (282. 285—286. 288—289). 1 „Wer in seinem Besitze etwas hat, was Andere beschädigt, wird durch | Bannstrafe zu dessen Beseitigung angehalten . . . Wer einen Menschen i zum Straucheln (auch in übertragenem Sinne zu einer Sünde) i bringt, über de« verhänge man die Bannstrafe". (334). — „Man; besuche fleißig die Kranken — auch nichtjüdische Kranke besuche man . (335) — jedoch zu paffender Zeit' so daß man sie nicht belästige . . . : Kranke, die der Besuch stört, besuche man aber nicht; man gehe allenfalls in einen Ntbenraum des Krankenzimmers, um sich nacbMdem Befinden des Kranken zu erkundigen" (335). — „Der SteWnde spreche das Sündenbekenntnis; fällt ihm das Sprechen schwer, so lege er in Gedaüken das Bekenntnis ab" (338). „Es ist eine hohe Pflicht, dem Toten alle Ehren zu bezeigen; die Maßnahmen, welche die Bestattung erfordert, gehen den sonstigen religiösen Pflichten (sofern keine Uebertretungen von Verboten in Frage kommen) voran (341—367). „Per Friedhof werde in würdigem Zustand gehalten, man laffe z. B. kein Vieh darauf weiden u. dgl. m. Auch meide man auf dem Friedhof würdeloses Betragen" (368). „Man verlasse einen Menschen picht in der Todesstunde, sondern erweise ihm die letzten Liebesdienste. . ., erblickt man einen Leichenzug. so schließe man sich ihm ap . . ., rühme den Verstorbenen ihre Tugenden und verdienstlichen Paten anerkennend, jedoch ohne Uebertreibung, nach. ^Selbst das Thoraftudium unterbreche man, um einem Toten das