Jüdischer Volksbote
- Journal
- Jüdischer Volksbote
- Volume
- 1913
- Issue
- 27 (4.1913)
- Date
- 1913-04-01
- Page
- Seite 377 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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377 Der: ScHrrtchcln-Aruch. (Fortsetzung). Ein in einem wesentlichen, lebensbedingenden Organ totbringend verletztes oder in Folge der Erkrankung resp. Verlusts oder Verkümmerung eines Organs lebensunfähig gewordenes Tier ist zum Essen verboten (Begriff des Teresa, dessen Gegensatz: koscher: anatomisch detailliert in Kap. 29—60). Das Blut der durch korrekte Schächtung zum Essen freigegebenen Tiere bleibt verboten; die nach regulärer Ausblutung im Fleisch noch zurückbleibenden Blutpartikelchen müssen durch Einwässerung und vorschriftsmäßige Bestreuung mit Salz entfernt werden (68—78). .Drei Verbote darf derJude auch dann nicht übertreten, wenn für deren Beachtung ihm d^Mwd angedroht wird, und zwar Götzendienst, Mord und Jncest. Föfbrrt es aber die Lage, so opfere man lieber sein Leben (zur Heiligung des Gottesnamens) und gebe nicht das Geringste von der Religion preis" (157). — .Die Ehre der Eltern sei einem heilig . . . Diese Ehrerbietung äußere sich (beispielsweise) auch darin, daß die Kinder nicht die an Versammlungsorten, im Bethaus oder im Familienheim an der Tafel für den Vater oder die Mutter bestimmten Plätze einnehmen, ferner, daß sie den Eltern nicht widersprechen, aber auch nicht deren Ansichten in deren Gegenwart (gewissermaßen als berufene Begutachter) gutheißen, daß sie die Eltern nicht mit ihrem Rufnamen ansprechen . . . Man erweise den Eltern jede Art von Liebe und Rücksicht, auch in Fällen, wenn ihr Alter oder Gesundheitszustand große Opfer und Geduld fordern ... Die Pflicht der Ehrerbietung gegen Vater und Mutter erstreckt sich über den Tod hinaus; daher füge, wer seiner verstorbenen Eltern gedenkt die Worte an: „Ihr Andenken sei gesegnet!" . . . Höher als das Elterngebot gilt nur das Thorawort als Gottesgebot . . . Auch dem Stiefvater und der Stiefmutter, den älteren Geschwistern sowie den Schwiegereltern iHMan verpflichtet, kindliche Ehrung zu erweisen" (240). Dem zum ZWmtum Uebergetretenen ist es streng verboten, seinen nichtjüdischen Vater zu mißhandeln zu verfluchen oder zu beschimpfen" (241). — „Jeder Vater sbezw. Großvater) ist verpflichtet seinen Sohn sbezw. Enkel) Thora zu lehren oder ihm einen Lehrer zu bestellen. Die Unterweisung hat frühzeitig einzusetzen; sobald das Kind sprechen kann, fange man damit an, ihm einzelne Thora- (resp. Gebet-) Sprüche bcizubringen. Jede Gemeinde hat die Pflicht, Lehrer anzustellen; sie kann dazu obrigkeitlich gezwungen werden, denn „der Hauch des Kindermunds" (die religiöse Ausbildung der Jugend) ist es, was der menschlichen Gesellschaft ihren Bestand verbürgt . . . Man beginne mit dem Unterricht beim Kind im Alter von 5—6 Jahren, in keinem Fall früher, bei schwächlicheren Kindern erst nach zurückgelegtem sechsten Lebensjahr .... Jeder Jude, gleichviel in welcher Lebenslage er sich befindet, ist verpflichtet Thora zu lernen . . . Wem die