Jüdischer Volksbote
- Journal
- Jüdischer Volksbote
- Volume
- 1911
- Issue
- 16 (4.1911)
- Date
- 1911-04-01
- Page
- Seite 283 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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283 jeder dieser Reisenden in jedem einzelnen Bundesstaate eine b e » sondere Steuer zu entrichten. Um die Höhe dieser Belastung zu kennzeichnen, mögen einzelne Beispiele angeführt werden. So erhebt Bayer» 60 Mk. für Geschäfte von größerem Betriebsumfange. 24 Mk. für Geschäfte von kleinerem Betriebsumfange. Dazu kommen noch verschiedene andere Abgaben. Eine in der Rechtskunde für den detailreisenden Kaufmann von Wilhelm Dieckmann abgedruckte Steuernachweisung enthält z. B. folgende Beträge: Steuer inklusive Zuschlag Mk. 60.60 Kreisumlage „ 17.70 Gemeindeumlage (Aschaffenburg) n 48.48 Abgaben für Ausdehnung auf einen Regierungsbezirk „ 20.— Beschlußgebühr „ 2.— Summa Mk. 148.78 In Württemberg werden erhoben pro Kalenderjahr 3 bis 500 Mk. Dieser Satz kann noch überschritten werden, wenn das Gewerbe in besonders großem Umfange betrieben wird. Außerdem wird noch eine Gemeinde- und Amtskörperschafts-Steuer, sowie in jedem Oberamts-Bezirk eine Ausdehnungsabgabe erhoben. In Baden zahlen Detailreisende eine Jahressteuer von 12 bis 180 Mk. Wenn der Betrieb besonders einträglich ist, kann die Steuer bis auf 400 Mk. erhöht werden. In Preußen hat der Detailreisende in der Regel 48 Mk. für das Kalenderjahr zu entrichten. Für Gewerbe geringerer Art können ermäßigte Jahressteuersätzr von 36, 24, 18, 12 und 6 Mk., für Gewerbe von bedeutendem Umfange erhöhte Jahressteuersätze von 72, 96 und 144 Mk. festgesetzt werden. Diese Beispiele mögen genügen, um darzulegen, welcher ungewöhnlichen Belastung der detailreisende Kaufmann durch die Novelle von 1896 unterworfen worden ist. Wieder aber müffen wir fragen, ist es zu rechtfertigen, daß der detailreisende Kaufmann, bevor er seinen Wandcrgewerbeschein bekommt, derartigen geradezu entwürdigenden Ermittelungen ausgesetzt wird, und wenn er den Wandergewerbeschein hat, durch eine Sondersteuer belastet wird, die sich zur Beschränkung des Detailreisens ebenso zweck- und nutzlos erweist, wie die Warenhaussteuer zwecklos und nutzlos zur Bekämpfung der Warenhäuser ist? Seit dem Detailreisegesetz sind nun erst 15 Jahre verflossen. Unterdeffen haben die Versandgeschäfte, Consnmvereine, Beamtenvereine und großkapitalistischen Kaufhäuser für die Mittleren und kleineren Geschäfte in geradezu beängstigender Weise zugenommen. Das kleine und mittlere Kapitel hat nicht die Macht durch glänzend ausgestattete Verkaufsräume und Dekorationen wie die Warenhäuser, durch nie aufhörende Ausnahmetage, weiße Wochen, Reclame- und Sensationsverkäufe und seitengroße, viele Tausende kostenden Zeitungsannoncen das Publikum immer wieder anzulocken