Jüdischer Volksbote
- Journal
- Jüdischer Volksbote
- Volume
- 1911
- Issue
- 16 (4.1911)
- Date
- 1911-04-01
- Page
- Seite 282 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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282 'Seinen» und Wäschefabrikation, Nähmaschinen und überwebte Holzrouleaux, und zwar gelten die bezeichneten Ausnahmen nicht nur für die Händler mit diesen Waren, sondern auch für die Fabrikanten dieser Waren. Diesen Kaufleuten ist also nach der am 1. Jannar 1897 in Kraft getretenen Novelle zur Gewerbeordnung das Detailreisen in derselben Weise gestattet, wie denjenigen Handlnngsreisenden, die nur Kaufleute aufsucheu, das heißt, sie haben nur eine Legitimationskarte zu lösen. Schon allein die Zusammenstellnng dieser begünstigten Warengruppen führt eine beredete Sprache: Wein, Wäsche, Nähmaschinen und überwebte Holzronleanx. Ich bin der festen Ueberzeugung, hätten alle betroffenen Geschäfte sich ebenso wie diese Branchen gewehrt, das Gesetz wäre nicht zu Stande gekommen. Abgesehen von diesen Ausnahmen ist aber noch eine weitere Vergünstigung zugelaffen. Der detailreisende Kaufmann soll ohne Rücksicht auf die abzusetzenden Waren auch d.ann dem Gewerbe im Umherziehen nicht unterworfen werden, wenn eine vorgängige ausdrückliche Aufforderung seitens des Privatkunden vorliegt. Von vornherein ist einleuchtend, daß der detailreisende Kaufmann in den Besitz einer solchen Aufforderung, falls er nicht bereits geschäftliche Beziehnngen zu der Privatkundschast hat, nur. kommen kannn, wenn er Offerte macht und den Privatmann ersucht, ihm, wenn er von ihm kaufen wolle, eine ausdrückliche Aufforderung zum Besuch zukommen zu lasten. Fällt seine Tätigkeit nicht unter die bezeichneten Ausnahmen, so unterliegt er den Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen und hat einen Wandergewerbeschein zu lösen, und dieser -ist vor dem 25. Jahre, wenn nicht Ausnahmen zugelaffen werden, nicht zu erhalten. Wie beim Hausierer wird nun auch beim detailreisenden Kaufmann, bevor er den Wandergewerbeschein erhält, erst festgestellt, ob er auch nicht mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet ist, ob er nicht unter Polizeiaufsicht steht, ob er nicht wegen verschiedener strafbarer Handlungen gegen Eigentum, Sittlichkeit rc. zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt ist, ob er nicht wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist, ob er nicht blind, taub oder stumm ist oder an Geistesschwäche leidet, ob auch, wenn -er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt gesorgt ist u. a. m. Sind nun alle diese Fragen zu Gunsten des Detailreisenden entschieden, so kann er sein Gewerbe zwar ausüben, aber unter außerordentlich erschwerten Verhältnissen. Obwohl das Einkommen aus dem Detailreisen bereits in dem Einkommen des stehenden Betriebes, in deffen Diensten der Detailreisende sich befindet, besteuert wird, unterwirft man das Detailreisen selbst noch einmal wieder den auf dem Gewerbebetrieb im Umherziehen, in den einzelnen Bundesstaaten lastenden Stenern. Hat die betreffende Firma mehrere Reisende, so wird jeder einzelne besteuert, und suchen die Reisenden «n mehreren Bundesstaaten Bestellungen bei Privatpersonen auf, fo hat