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Jüdischer Volksbote · 1911-04-01 · 16 (4.1911) · p. Seite 281

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Journal
Jüdischer Volksbote
Volume
1911
Issue
16 (4.1911)
Date
1911-04-01
Page
Seite 281 (sequence 17)
Language
German
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281 vor, diese Art vou Geschäftsbetrieb, welche sich bei der Aufsuchung. vom Warenbestellungen nicht auf Gewerbebetriebe beschränkt, sondern an das große Publikum sich wendet und hausiermäßig betrieben wird, günstiger als das Hausieren selbst zu behandeln." Der Reichstag war jedoch damals anderer Ansicht. Er lehnte den Entwurf ab. Aber steter Tropffall höhlt selbst den Stein. Das Detailreisen nahm selbstverständlich infolge seiner wirtschaftlichen Bedeutung immer mehr an Umfang zu und dementsprechend wurden auch die Klagerufe der Detailplatzgeschäfte immer lauter und eindringlicher. Um diesen Klagen Rechnung zu tragen, ging dann im Jahre 1895 dem Reichstage abermals ein Entwurf in Gestalt einer Novelle zur Gewerbeordnung zu, besten Zweck es wiederum war, das Detailreisen zu degradieren und ihm die Fesseln des Hausierhandels aufzuerlegeu. Die Vorlage gelangte im Jahre 1895 nicht mehr zur Erledigung. Im Jahre 1896 wurde sie von neuem eingebracht und, wenn auch nach heißen Kämpfen, schließlich doch angenommen. Am 1. Ja»uar 1897 trat sie als Novelle zur Gewerbeordnung in Kraft. Nun war das heiße Sehnen der Detailplatzgeschäfte wenigstens vorläufig gestillt, jetzt gab es grundsätzlich nach der Gewerbeordnung überhaupt kein Detailreisen mehr, sondern nur einen Gewerbebetrieb im Umherziehen und zu diesem gehörte jetzt mit dem gleichfalls herzlich gehaßten Hausierhandel auch der Todfeind der seßhaften Detailgeschäfte, das Detailreisen. Meine Herren! In jedem Beruf gibt es lautere und unlautere Elemente, und das gute Recht eines Kaufmanns ist es, die unanständigen Manipulationen seines Konkurrenten mit allen erlaubten Mitteln zu bekämpfen. Unanständig und unlauter aber ist es, einem ganzen Erwerbsstand Unanständigkeit und Unreellität wegen verschiedener Manipulationen vorzuwerfen, von denen man seinen eigenen Erwerbsstand nicht freisprechen kann. Ehe man solche Anschuldigungen erhebt, soll man vor seiner eigenen Türe kehren. Das Publikum aber verlangt keinen Schutz vor dem detailreisenden Kaufmann. Das Publikum hat sich fast allgemein bereits an die Tätigkeit des Detailreisenden gewöhnt. Ist aber ein Käufer von einen, detailreisenden Kaufmann mal über's Ohr gehauen worden, dann wird er nicht zum zweiteumale bei ihm kaufen. Bekanntlich ist seit dem 1. Januar 1898 der detailreisende Kaufmann nicht in allen Fällen den Besliiiimuugen des Gewerbebetriebes im Umherziehen unterworfen. Bestimmte Ausnahmen wurden zu Gunsten des Verkaufs verschiedener Warengattungen vom Bundesrat zugelaffen. Der Grund für diese Ausnahmen liegt darin, daß bei den in Frage kommenden Warengattungen die wirtschaftliche Bedeutung des Detailreisens schon damals s o unverkennbar war, daß man bezüglich dieser Warrngattungen die von den Detailplatzgeschäften gewünschte Beschränkung des Detailreisens doch nicht glaubte vornehmen zu dürfen; ich lüge hinzu, weil sich die betr. Branchen durch Eingaben wehrten. Die Waren, um die cs sich hier handelt, sind Traubenwein (einschließlich Schaumwein), sämtliche Erzeugnisse der

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