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Jüdischer Volksbote · 1910-10-01 · 13 (10.1910) · p. Seite 221

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Journal
Jüdischer Volksbote
Volume
1910
Issue
13 (10.1910)
Date
1910-10-01
Page
Seite 221 (sequence 11)
Language
German
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221 Kein Winzern! Eine GotteSdlknstorduuug für Zwerggemeinden?) Wenn schon der Anblick eines mit dem Todeskampfe ringenden Menschen jedes Herz bewegt, so ist das umsomehr der Fall, wenn man eine sterbende jüdische Gemeinde sieht. Das Weh, welches die Betroffenen empfinden, ist rein ideeller Natur, aber darum nicht minder qualvoll. Dasjenige, was für das jüdische Gemütsleben der beredtste Ausdruck ist, das gemeinsame Beten, leidet am ersten Not. Und wenn man nun allenthalben in deutschen Gauen auf Mittel und Wege sinnt, der materiellen Not der kleinen Gemeinden abzuhelfen, so sollen diese Zeilen den Zweck haben, auch die Seelennot in etwas zu lindern. Wir möchten den Vergleich ziehen, daß die ersteren Versuche einem Armen, unsere Vorschläge dagegen einem Kranken gelten. Es ist klar, daß auch hier das Religio ns ge setz, der j'l, die Grenzen bezeichnet, innerhalb deren unsere Vorschläge sich zu bewegen haben: das Ziel ist, das Bewußtsein der Gemeinsamkeit durch einen regelmäßigen gemeinsamen Gottesdienst so lange und so stark wie nnr möglich aufrecht zu erhalten, selbst wenn kein Minjan mehr da ist; auch dafür zu sorgen, daß die Synagoge den in der Gemeinde Verbliebenen nicht den traurigen Anblick einer gänzlich verlassenen Witwe biete. Denn unter diesem Bild« bezeichnen unsere Weisen s. A. ein verlassenes Gotteshaus. Nicht ein neues Mittel bieten wir, sondern nur eine Zusammenstellung dessen, was schon in. der Vergangenheit bekannt war. Jene oben bezeichnete Grenze aber ist dargestellt in dem Worte: Minjan d. h. durch die Vorschrift, daß gewisse Teile des Gebetes (ntfllp 1313 '131) nnr bei Anwesenheit von mindestens 10 über 13 Jahre alten männlichen Personen verrichtet werden dürfen. Das sind gerade diejenigen Teile, bei denen sich in allen Riten und Gemeinden eine direkte Beteiligung der Gesamtgemeinde als solcher zeigt, ein Antworten der Gemeinde auf einen Sah des Vorbetenden. Die Quelle dieser Minjanvorschrift befindet sich im Talmud, Mischna Megilla 4, 3 und zugehöriger Gemarastellc, sowie Gemara Berachot 21 b. Diejenigen Gcbetstellen, das ist etwa der Inhalt jener Talmudstellen, welche im Zusammenwirken von Vorbeter und Gemeinde ganz besonders der Heiligung des göttlichen Namens zu dienen berufen sind, welche also die im 3. B. M. 22, 32 vorgeschriebene Pflicht — soweit sic durchs Wort erfüllt wird — genügen sollen, erfordern nach dem Wortlaut der Bibelstelle «in Abbild der Gesamtheit in Israel. Der kleinste Kreis dieser Gesamtheit wird rn^, eine zum Zeugnis für Gottes Größe bestimmte Gruppe, genannt und aus der Bibel selbst lernen wir, daß eine solche nix mindestens 10 männliche Personen, mit voller religiöser Verantwortungspflicht, umschließen muß. Das ist eine Vorschrift, welche von allen Lehrern -es Judentums anerkannt ist. (Vgl. auch Hirsch's Commentar zu der citir- *) Von dem nachstehenden Artikel stehen unsere» Mitgliedern Sonderabzüge zur Benutzung in der Synagoge auf Wunsch unentgeltlich zur Verfügung.

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