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Jüdischer Volksbote · 1908-10-01 · 1 (10.1908) · p. Seite 6

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Journal
Jüdischer Volksbote
Volume
1908
Issue
1 (10.1908)
Date
1908-10-01
Page
Seite 6 (sequence 10)
Language
German
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6 die von Rosch Haschono zum Jom Kippur fuhren sind i>er Erfüllung dieser Pflicht, mehr wie ander« Zeiten gewidmet; es sind die Tschubotage. Bor allem ist es Pflicht, jede! Kränkung und jedes Unrecht in Geldsachen wieder gutzumacheu, in diesen Dagen sich auszusöhnen mit jedem Feinde, auszutilgen jeden Groll aus dem eigenen wie aus des Bruders Herzen, sodaß, wenn der Jom Kippur kommt, die ganze Gemeinde wie ein Manu brüderlich geeint vor ihrem Gotte steht. Nur dann bringt Jom Kippur Verzeihung und Versöhnung, wenn wir mit ganzem Herren die Rückkehr zu Gott vollzogen haben. Diese 'Rückkehr, zu Gott ist am Jom-Kippur von einem Werk- und Genutzoerbot begleitet. Am Jom Kippur ist jede Werktätigkeit wie am Schabbos verboten. An Geuüffen sind uns versagt: 1. Esten und Trinken, 2. Waschen, 3. Salben, 4. Lederne Fußbekleidung und" 5. fiE'orr tf’ötfn. — Das Genuß- und Werkverbot beginnt schon am Tag vor Jom Kippur, wenn es noch heller Tag ist, also mindestens eine halbe Stunde vor Nacht. Auch ' Kinder sind zu fasten verpflichtet und zwar Mädchen nach zurückgelegtem 12. und Knaben nach zurückgelegtem 13. Jahre. Sie werden jedoch schon früher stundenweise zum Fasten angehalten, je nach ihrer körperlichen Stärke, Auch zu den übrigen Genußverboren werden sie angehalten und werden wie in alle Mizwos so auch in die Heilighaltung des Jom Kippur eingeweiht. lieber das Fasten von Kranken, Wöchnerinnen u. a. entscheidet der Arzt bezw. der Rabbiner. Aber auch wo die Sorge für die Gesundheit den Genuß gestattet, erfolgt derselbe nicht in der gewöhnlichen Weise, sondern in kleinen Dosen, die erst »ach Verlauf einer gewissen Zeit wiederholt werden dürfen. In solchen Fällen ist ein gesetzestreuer, kundiger Rabbiner über das einzuschlagende Berfahreu zu befragen. DaS Waschen ist erlaubt, wo es sich um Reinigung wirklich beschmutzter Körperstellen handelt, ferner dann und soweit es Pflicht ist, nämlich nach dem Schlafen am Morgen, nach Verrichtung natürlicher Bedürfniffe und vor dem Gebet. Jedoch dürfen in diesen Fällen nur die Finger, nicht aber die Hände übergoffen werde». Das Salben ist gestattet, wenn es für Heilzwecke erforderlich ist. — Alle diese Verbote dauern bis der Tag völlig dahingegangen ist und die Nacht bereits begonnen hat. Sttefel oder lederne Schuhe sollen auch auf dem Wege zwischen Wohnnng und Synagoge nicht getragen werden, man schaffe sich dazu Filz- oder Gummischuh« an. * * * SuHo 1 h. DaS Sukkothfeft bringt uns die MizwaS Sukko und Lu low. Bei der Herstellung^«! Sukko ist auf die Bedachung und auf die Wände Rücksicht zu nehmen. — Das Material zur Sukkodecke muß dem Pflanzen- reich angehören, aber mit Ausnahme von Früchten und solche» Pflanzen, die mit dem Boden verbunden find. Bretter, sowie Manzen, die noch in Ge-

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