Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 9/10 (1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/4900572-5964865-5964968--2260-4902766- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
234 Lebensregcln für den Hausgebrauch. völlig entfremdet sind, wie ein irandelsartikel, für den sie keine Verwendung haben, ahgelehnt za werden. 17, Die Zurechtweisung des Sünders soll sieh zunächst in weichen, wurmen, friedfertigen Formen bewegen. Wenn aber die Weichheit, die Wärme, die Friedfertigkeit nicht zum Ziele führt, dann darf der Zurechtweisende auch vor detu Mittel der öffentlichen Beschämang nicht zuriickschrecken. Zwar gehört im allgemeinen die öffentliche Beschämung des Nächsten zu jenen Kardinalverbrcchen, die mit dem Verlust der jenseitigen Seligkeit bestraft werden. Diese Kegel hat aber eine sehrwichtige Ausnahme, die wir eben^ falls den ,",Toleranten“ unter unsern Lesern zu inniger Beherzignng empfehlen möchten: בסה דברים אמורים בדברים שבין אדם לחבירו אבל, כדברי שמים אם לא חזר כשדיוכיחו בסתר מכלימין אותו ברבים ודםרססים חטאו בשניו ומבזין ומקללין אותו עד שיזחור למוטב נסו שעשו :ל חנביאים בישראל ואין בו משום אונאת דברים שנאמר לא תונו איש את עמיתו ופירשו ח־ל עמיתו עם שאתך בתורה ובמצות הזהירה התורה על אונאתו ולא על העובר עליהן ולא חזר בו לאחר ״ .שהוכיחוהו בסתר ובלשון רכהDas Verbot der öffentlichen Beschämung bezieht sich blos auf Dinge, die das Verhältnis zwischen Mensch und Mensch betreffen, nicht alter gilt es dann, wenn göttliche Dinge in Frage stehen. Iu solchem Falle ist es Pflicht, weun die zarten Formen der Zurechtweisung nicht zum Ziele führten, den Sünder öffentlich zu beschämen, in der Öffentlichkeit seine Sünden bekannt zu geben, ihn zu schmähen, ihn verächtlich zu machen und ihm zu fluchen, bis er sich gebessert hat. So haben auch alle Propheten in Israel gehandelt. Bei solcher Handlungsweise Übertritt man keineswegs das Thoraverbot der Kränkung des Nächsten mit Worten, denn dieses Verbot besieht sich nach der Erläuterung der Weisen nur auf einen solchen Nächsten, der dein Nächster ist in Thora und Mizwotherfüllung, nicht aber aut eiucn, der, obwohl du ihn in milder und diskreter Form zurechtgewiesen hast, iu hartnäckiger Sündhaftigkeit verharrt.“ / 18. Für eiue persönliche Beleidigung ist man wohl berech'igt aber nicht verpflichtet, Oenugtuung zu fördern. Allerdings muss der