Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 7/8 (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 53)
- Language
- German
- Belongs to
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233 Di•• Kevision <l«־s bayerischen Judcnrdikts. Judengesetz•• durch Schaffung der Austrittsmrtglichlieit von den religiösen Kämpfen der Jndeidieii olti/.iell Kenntnis nähme, müsste sofort im Interesse der Wahrheit gefordert werden, dass er sieh vorher über das* ganze Ausmass der bestehenden (iegeiisätze ein richtiges Urteil bilde und irieht einseitig naeh!lein Vorgänge von Neumeyer. Dvroff »*w diese (»egensätze zu harmlosen Meinung*- Verschiedenheiten verflüchtige, di•• das Wesen des Judentums und der jüdischen Bekeimtnisemheit unberührt Iusncu Kliensowenig wie sich ein Austrittsgesetr. mit der Aufrechterlialtiing der Judeutiimseinheit verträgt, ebensowenig verträgt es sich mit der \utrechterl1altung der Ziff. 4 der Mm. Knt*ehl. von 1M03. Denu wird durch ein Aiistnttsgesetz. die Kiulicit des Judentums durchbrochen, dann müsste ja schon im Interesse der Schaffung wahrer und klarer Verhältnisse mit der Fiktion aufgeräumt werden, als wäre es auch dann, nachdem die Kinheit des Judentums aufgehoben ist. noch angängig, gemeinsame Kriterien für sämtliche Kultusgemeiuden in Bayern zu bestimmen Solange es nur ein Judentum gicht, ist diese Ziffer 4 ein Ausdruck dieser Kinheit. Wird aber dies•• Kinheit durch ein־ Austrittsgesetz aufgehoben, dann wird durch Ziff. 4 ein•• Schcincinheit geschaffen; die den vom (Jesetzgeher verursachten Hiss notdürftig iiberkleistern milchte, ohne zu bedenken, dass in der Sphäre des religiösen Lebens halbe, Massnahmen, di•• in unausgetragene religiöse Kämpfe hitieingreifen, uur geeignet sind, diese Kämpfe zu verschärfen und zu verewigen, statt sie zu mildern und zu schlichten. Wenn wir der Meinuug sind, dass der tiesetzgeber die Kinheit des Judentums erst durch ein Aiistrittsgeset/ durchbrechen würde, während beim Fortbestehen der gegenwärtigen Verhältnisse trotz aller Kämpfe dies•• Kinheit de jure unangetastet bliebe, so können wir den naheliegenden Kinwand. dass die Staatsregierung in Ziff. 4 Abs 2 der M K von lHfi.'f die Möglichkeit einer \b änderung wohl hergebrachter Hinrichtungen ausdruiklicli anerkenne und daher schon seit langer Zeit von •len <•egensätzeu innerhalb der Jndeiibeit otlrz.iell Kenntnis genommen hübe, nicht als licbtig .merkennen \ •>n der genannten Ziffer 4 wird di•• Möglichkeit einer religiösen Kutwlekelung nur im Uahmcii der sieb tu ihren