Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 7/8 (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 52)
- Language
- German
- Belongs to
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׳.•23' 1)1** Kcvision *l**s bayerischen Judrnedikl«. halten werden, dann können unmöglich ernstliche Bedenken vorliefen, oh sie ini Kähmen der Kinlicitsgemeinde sich miteinander vertragen werden. Stimmen Orthodoxie und Neologie darin üherein, dass ihre (iegensiitze die ttenicindeeiiiheit nicht aufhehen, dann ist ein Austrittsgesctz. unmöglich. Sind alter diese (legcnsätz.e so schari. dass ein Austrittsgesetz nicht ah/.uweisen ist, dann muss dieses Gesetz erstrebt werden, auch wenn es zur Auflösung der (iemciudeciuheit und — was dasselbe is — der Kinheit tles Judentums führt. Treffend hat schon Sevdel in seinem Bayerischen Staatsrei ht citicrt lud Ncuiucycr S. 14 betont, der rechtlich geforderte Ausdruck liir eine ׳ Oemeindebibliiiig aus dem (!runde einer religiösen Scheidung »ei die Bildung einer neuen (■laubens^esellschaft durch einen der beiden Teile. Wenn Heimherber S. 1114 ff. dagegen austiihrt. das» hierin eine Verkennung der gegebenen Verhältnisse liege, denn es bestehe gar nicht die Möglichkeit der Bildung einer neuen < *laubensgesellsclialt durch diejenigen .luden, die »ich, sei es m einer ueolngisch. sei es in einer orthodox gesinnten Gemeinde. in der Minderheit oder Mehrheit befänden, denn ihr kultu» sei ohuchin schon in Bayern in einer Keihe anderer (ieuieindcu mit staatlicher /.ustimiuuug vorhanden, so k״nneu wir dem nicht /u»ti1nmcn. denn e» ist doch wohl ein Interttehicd. ob ein Faktum siillschweigeml geduldet oder ausdrücklich anerkannt und /u den Gegensätzen innerhalb der Judenheit bat die bayerische Gesetzgebung bisher noch keine Stellung genommen. Das bayerische Judenedikt kennt nur ein Judentum Von deu inneren kämpfen des Judentums hat det Gesetzgeber z. Xt keine uflizielle keiintins Das würde sofort anders werdet! im Augenblick, wo er sich zur Schaffung eine» A11Htr1ttsgesetz.es entschlösse. Demi daun müsste er sich vorher klar darüber werden, ob eine gesetzliche Kegeltiug des Austiitts in Bayern nicht voraussetzt,, ״dass der Staat die vorhandenen Gemeinden verschiedener religi* öser Prägung als m gleicher Weise durch das bestellende Kocht gedeckt*■ l.r'iheinuiigsloriiieii der 1*IH mitgenommenen Pnvatkirehengesellsi liatt anerkennt'‘ (a. a יי S 14. eine Viierkennung, di*• mit der Schaffung mehrerer kon/ess10!1en au einem Ort gleichbedeutend wäre. Demi וווו Augenblick, wo der Staat in dem neuen 4894