Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 7/8 (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 47)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Revision des bayerischen Judenedikts■ 227 Die Entschließung ist unterschrieben von Distriktsrahbiner Pr. Brader, Ansbach. Distriktsrahbiner Dr. Breuer, Aschaffenbürg. Distriktsrahbiner Dr. Mannes, Schwabach und verschiedenen Vorständen grösserer und keinerer Gemeinden. sZur Erläuterung dieser Resolution seien sn dieser Stelle lo|. geude Ausliihruugeu niedergelegt. Der bayerische Kultusminister hat zu wiederholten! Male öffentlieh kundgegehen, dass eine von dem erwünschten Erfolg gekrönte Revision des Judenedikts nur unter der Voraussetzung ins Werk gesetzt werden könne, dass die Beteiligten, d. h. die bayerische Judenschaft, über die Grundzüge der geplanten Revision sich vorher einig werden. Es ist in der Tut nur dann möglich, die Verhältnisse der israelitischen Privat-Kirchengesellschaft in Bayern einer neuen gesetzlichen Regeljung zu unterwerfen, wenn vor allen Dingen die Angehörigen dieser Gesellschaft selbst sich klar geworden sind, ob und unter welchen Badingungen eine Revision des Judenedikts dem bayerischen Judentum zum Segen gereichen könne. Nur dann kann der Gesetzgeber mit Aussicht auf Erlolg sein Werk beginnen, wenn in!len Kreisen derjenigen, denen sein Werk zugute kommen soll, über die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Folgen desselben einmütige Klarheit herrscht. Die folgenden Darlegungen haben ihren Zweck erreicht, wenn es ihnen geliugen sollte, unsere Leser davon zu überzeugen, wie gross die Gährung und Verwir• rang ist, in der sich zur Zeit das bayerische Judentum hetindet und wie daher die gegenwärtige Zeit nichts weniger wie geeignet ist, eine Gesetzgebung in die Wege zu leiten, die in ihren uiögji• eben Folgen zu einer die (irundlagen des bayerischen Judentums erschütternden tiefahr sich entwickeln kann. Die Einleitung, mit welcher der Staatsanwalt I)r. Alfred Neumeyer seine ,Bemerkungen" zu einer Alländerung des Jiidcnedikts beginnt: ,Wenn es gilt, Tatsachen des wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Lebens rechtlieh zu gestalten, so wartet der ־״יsetzgeber. wenn er nicht ein Not- oder Gelegctiheitsgcsctz bringen will, bis die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Entwicklung einigermaßen zur Ruhe gekommen ist. sodass die verschiedenen Strömungen des öffentlichen Lebens nach ihrer Stärke und nach ihren Bedürfnissen erfasst wer-