Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- 10 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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Soziale Ktbik. :«h nur einen Ausschnitt ans der grossen jüdischen Lebensonl nung sah. 8 13. Der Gehende int befugt, im RahmenitoR gesetzlich Zuliissigen die Verwendung seiner Spenden nach eigeuein Ermessen 7.11 regeln In diesem Falle wird die von ihm gespendete Summe als % <־ סבץ שאץ לו תינעץ angesehen, als Geld, Welches den An• und Ein- Sprüchen der öffentlichen Armenpflege entzöge!! ist. Ist auch Zdokoh insofern als כוכיין שיש לי היבעץ zu betrachten, als das Gesetz eine freiwillige Entschliessung zum Geben nicht kennt, so geht doch die Sozialisierung der Ethik nicht so weit, auch in den Formen des Gebens den persönlichen Willen durchweg auszuschalten. § 14• Wie ängstlich wacht das Gesetz darüber, dass Waisenkinder zu ihrem Recht kommen! In jüdischen Gemeinden war ’s einst Brauch, einen Waisenvater (אבי יחיסים) auf/.ustelleu. dem die Kontrolle über »las Gehahren der Waisenvormünder zustand. Wie eng und klein erscheint gegenüber diesen umfassenden Aufgaben, zu deren Lösung einst jüdische Gemeinden vor Gott und Gesetz sich berufen fühlten, das, was min heute vielfach unter don Obliegenheiten einer jüdischen Kultusgemeinde versteht. S. R. Hirsch hatte wahrlich Recht, wenn er nebeu so vielen andern Ausdrücken, die sich als unjüdische Konterbande in den jüdischen Kreis eingenistet haben, auch!las Wort ״Kultus“ als verhängnisvolles Schmuggel wort verwarf. 8 lft. Der so modern anmutende Gedanke einer Zentralisierung des Zdokohwescns ist dem jüdischen Keligimisgesetze nicht fremd ב״י ביב; ר:״ט citiert eine השיבה רשב״א, die sich mit der Frag! beschäftigt, ob und wann!■ine Zersplitterung der Armenpflege vor den Gemeindebehörden geduldet werden darf. § 16. Hat Jemand Geld für öffentliche Armenpflege bestimmt, s■ verliert er dawRecht persönlicher Verfügung darüber, selbst wenn in *wi-chen seine eigene Familie verarmt und unterstützungsbedürft!' geworden sein sollte. Die Loslösung des Geldes von seinem B>