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Jüdische Monatshefte · 1917-01-01 · 10 (1917) · p. [Seite]

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
4 (1917)
Issue
10 (1917)
Date
1917-01-01
Page
[Seite] (sequence 18)
Language
German
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Soziale Ethik. MA Man muss auch in religiöser Hinsicht unbescholten sein, um den Ehrentitel eine» איב כשר zu verdienen. § ft- Gabaini, die gemeinschaftlich Zdokohgeld sammeln, sollen stets zusammenhliebeii. um jeden Verdacht einer Veruntreuung des ein gesammelten Oeldes zu verhindern. Denn es gieht misstrauische Menschen genug, die eine Einzelperson, die lür wohltätige Zwecke sammelt, im stillen des Eigennutzes verdächtigen. Aus geliehen! Grunde soll der Gahai, wenn er Geld auf der Strasse findet, den Fund nicht in seiner eigenen, sondern in der Zdokohkasse bergen und erst zuhause das gefundene Geld an sich nehmen. Das gleiche Verfahren ist auch für den Fall vorgeschriehen, »lass ein persiin |i<־her Schuldner des Gabai seine Schuld auf otTener Strasse l»egleicht. Und dergleichen mehr Auch tiir die Rechnungsahgahe über die Verwaltung der Zdokohgelder stellt das Gesetz Bestimmungeu auf, die in dem Satze wurzeln: ,Rein sollt ihr dastehen vor Gott und Israel!“ Sich über jeden Verdacht eftiaheu fühlen, das ist kein jüdisches Gefühl. 8 ß Ein Gabai, der Schmähungen eines ״frechen Armen“ kalt blutig hinnimmt, erwirbt sich nach jüdischer Anschauung ein mo ralisches Verdienst, das umso grösser ist, je unverschämter sich der Arme geberdet. § 7• Hat eiu Armer reiche Verwandte, dann ist, die öffentliche Armenpflege nur dann verpflichtet, sich seiner anzunehmen, wenn diese Verwandten sich weigern, für ihren Angehörigen zu sorgen, utni keine Möglichkeit besteht, sie durch eine jüdische Behörde dazu zwingen zu lassen. 8 8• Der Gabai ist nicht berechtigt, bei der Verteilung des Zdoknli geldes einen armen Verwandten andern Armen vorzuziehen. Nur wer aus eigenen Mitteln Zdokoh übt, »larf und soll seine Ver wandten in erster Linie bedenken 7- - § 9• Zdokohgcld, das sich in der Hantl des Gabai betindet, יין

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