Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- 10 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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״30 Soziale Ethik. derart verteilt, iIuk jeder Bedürftige davon »einen Wochenbedarf decken konnte. Diese wöchentliche Zdokohstener hiess קיפה. Sie war eine in allen jüdischen Gemeinden heimische obligatorische Form den Zdokohgebens. Daneben war es in manchen Gemeinden Brauch, Gabaim 1 Sammler) aufzustellen, die Tag für Tag in allen »Haushaltungen vorspraehen, um freiwillige Abgaben an Lebenamitteln oder Geld entgegenzunebmen. Am Abend wurde das Ergebnis der Sammlung an die Armen zur Deckung ihres Tagesbedarfes verteilt. Diese Form des Zdokobgebens wurde חכחיי (Schüssel) genannt. Sie beweist, dass der Gedanke der modernen Volksküchen in jüdischen Kreisen schon in talmudischer Zeit lebendig war. §2. Für das Erbeben der Kuppoh-Steiier sind mindestens zwei Männer erforderlich, die Verteilung besorgt ein Kollegium von drei Männern. Zwei Männer müssen es zumindest sein, welche die f Steuer erheben, weil eine behördliche Funktion niemals in der Hand einer einzelnen Person liegen kann. Drei Männer müssen mit der Verteilung des Geldes betraut werden, weil die Festsetzung der jedem Armen zustehenden Summe wie ein Kecbtsurteil zu hetrachten ist, das nur von einem mindestens aus drei Männern hestehenden Kollegium gesprochen werden kann. Bei der Einsammlung der Tamcbuj-Spenden werden nicht, wie bei der Kuppob, feste, sondern von Fall zu Fall erst festznsetzende Abgaben erhoben, weshalb es hier nicht nur bei der Verteilung, sondern auch schon bei der Erhebung eines zu rechtskräftigen Beschlüssen kompotenten Dreimännerkollegiums bedarf. § 3. Die Tamchuj-Abgaben werden jeden Tag, die Kuppoh-Steuer wird von Freitag zu Freitag erhoben. Jene kommen allen Armen, diese kommt blos den Ortsarmen zugute. Die Gemeinden sind bcfugt, diese Kegel durch Ausnahmen zu durchbrechen. Auch ist ein ,חכס נרוי, wenn da» Zdokohwescn unter seiner Aufsicht und nach seineu Direktiven gohandbabt wird, hefngt, nach eigenem. Ermessen die Verwaltung der Ku|>pob- und Tarochuj-Spenden zu gestaltcn. Nur uiuks man sich hüten, *חכ2 נדיי etwa mit Annenptiegschaftsr.it zu übersetzen.