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Jüdische Monatshefte · 1917-01-01 · 8 (1917) · p. [Seite]

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
4 (1917)
Issue
8 (1917)
Date
1917-01-01
Page
[Seite] (sequence 25)
Language
German
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Soziale Ethik. 240 Hunger und alles Elend vorzieht und uni keinen Preis Zdokoli nehmen möchte. Diese Schum ist uusittlich, weil sie den uiaterieilen Besitz zum beherrschenden Träger des Ehrgefühls erlicht. Das Geld macht den Meuscheu nicht aus. Diese Grundwahrheit der sozialen Ethik wird von dem geleugnet, der sich aus Scham weigert, Zdokob zu nehmen. Einem solchen Armen, den die Scham in doppelte Armut stürzt, muss auf dem"Wege der List, durch unauffällige Unterstützung in der Form eines Geschenks, eines Darlehens u. dgl. geholten weiden. Möge er doch hedenkeu, dass selbst ein reicher Mann, der momentan, etwa aut Reisen, in Geldverlegenheit ist, sich als temporär verarmt .betrachten und Zdokoli nehmen dart. Sollte nicht jede Armut im Hinblick aut die Vergänglichkeit und Nebensächlichkeit aller irdischeu Verhältuisse, im Hinblick auf den Gegensatz zwischen dieser und jener' Welt nur als ein zeitweiliger, vorübergehender Zustand gelten dürfen? ־ ■־ § lü. Von Zeit zu Zeit wisseu die Tagesblätter zu berichten, dass irgendwo in einen! eugeu, verlassenen Dachstübchen eiu reicher Sonderling an Entkräftung starb, weil er zu geizig war, um sich kräftig zu ernähien. Einer solchen gewollten Armut gegenüber gilt der Satz: עשיי ־דיעיב עצבי א" £ש:יח״ן בי um einen Reichen, der freiwillig hungert, braucht sich Niemand zu kümmern. 8 Di. Wer sich der nicht immer dankbaren Aufgabe unterzieht, durch Sammlung vou Geldern einem Verschuldeten aufzuhelfen, kennt den Einwand der Gebenden: Wir möchten dem Hctre'lenden recht gerne beiten, wir fürchten aber, ■lass unser Geld in die Hände der Gläubiger kommt. Ja. es soll zuweilen vorkommcu, dass die Gläubiger selbst für ihre Schuldner snmmclu und die er• zielte Summe befriedigt einsteeken. Man sollte sich in solchen Fällen im Religionsgesetz moschen, wo man Richtlinien linden wird, ob und wann der Gläubiger berechtigt ist, sich an Zdokolig!•Id. das für seinen Schuldner bestimmt ist, bezahlt zu matdien. Im allgemeinen hat er kein lucht dazu, nur dann ist er dazu heiccbtigt, wenn die Gewährung der Zdokoli ausdrücklich die Retnedignng des Gläubigers im Äugt‘ balle.

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