Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- 8 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Soziale Ethik. 243 § 21. יהיו עניים בני נ־חך. lautet ein Satz der Weisen, verriegele den Armen nicht dein Ham», lass sie wie Familienangehörige in deinen Wohnrauui treten. 011 weiland die Richtliuien, wenn sie daklamierten, dass ״durch den Eintritt der Juden in die geistige Kultur und die soziale Lebensgemeinschaft einer Zeit, die durch neugewonnene Erkenntnisse ihren geistigen Gesichtskreis erweitert und eine Um• wälzung aui allen Gebieten des Lehens* erfährt, ״viele überlieferte Vorstellungen. Einrichtungen und Bräuche aus dem Bewusstsein und aus dem Lehen* schwinde״, oh sie dabei blos an Ziziss, Tetillin u. dgl. oder auch an die altjiidischeu ״Zeremonien* des Wnkltuns dachten, die leider auch in jüdischen Kreisen vielfach ״neugewonnenen Erkenntnissen“ weichen mussten, die in vielen jüdischen Gemeinden zu einem strikt durchgeführten ״Bettel- und Hausier"vcrhot geführt halten? Ist es nicht auffallend, dass Juden, wenn sie von Ziziss und TetiHin sich lossagen, sich auch von dem Satze יהיי עניים בני ביר.ך emanzipieren? II. V01 der Rangordnung beim Reben § 1• Für das Zdokogeben hat das Gesetz eine Rangordnung auf• gestellt. Sie geht von dem Grundsatz aus, dass Jeder sich seihst der nächste ist. (Dieser Grundsatz gilt freilich nicht in dem allgemeinen Sinne, in welchem ihn die deutsche Anschauung denkt). Bei der Lebenserhaltung muss Jeder zuerst an sich seihst denken. Aus dem Selbsterhaltungstrieb wird ein Selhsterhaltungsgesetz. In Ziffern ausgedrückt stellt sich die Rangordnung heim Gehen so dar: 1. Vater und Mutter. (Hier gilt die wichtige Einschränkung, -dass zur Unterstützung armer Eltern MaasBergeld nur dann verwendet werden darf, wenn die eigenen Mittel nicht reichen.) 2. Kinder unter G Jahren. (Sie stehen im Rang den Eltern nach. Nannte doch schon Jehudah 1. B. M. 43, 8), als es die Ernährung des Jakobshauses galt, zuerst den Vater und erst in zweiter Linie die Kinder . Ä. Kinder über 6 Jahre, wenn sie der Vater zum Zweck ihrer religiös-sittlicheu Erzichuug von der Erwcrhspflicbt