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Jüdische Monatshefte · 1917-01-01 · 8 (1917) · p. [Seite]

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
4 (1917)
Issue
8 (1917)
Date
1917-01-01
Page
[Seite] (sequence 16)
Language
German
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240 Soziale Ethik. § 12•. I)i«* Vorschriften über Zdokoh machen mit dein religiösen Charakter des Zdokohwesei 8 bitter Ernst. Verfehlungen gegen das Relrgionsgesetz können unter Umständen die Ausschliessung de« Annen von dem Rechte des Zdokohan^pruchs zur Folge bähen. Zdokohuelnnen ist ein Gemcinschaftsreeht. welche« hei jüdischen Armen mit der Zugehörigkeit zur jüdischen Bekenntnisgeincinschaft steht und fällt. Orthodoxen Logenbrüdern empfehlen wir, sich in einer freien Stunde, die ihnen Müsse zu nachdenklicher Hinkehr gönnt, in יי״ר סידן י־נ״א סעיף ב' דש״ך ימ״ז שב zu vertiefen. § 13• Die Abgabe des zehnten Teiles der Einnahmen für wobltätige Zwecke ist sicherlich ein anzuerkennendes Zeichen von Edelmut und Selbstlosigkeit. Wir sind mit Recht stolz darauf, dass Maassergeben seit je zu den Gepflogenheiten des jüdischen Pflichtleben« zählte. Unsere reichen Leute sollten aber nicht vergessen, dass im Religiousgesetz das Maassergebeu bei reichen Leuten nur als דרה ביניניח. als eine sittliche Tat von nur mittclmässiger Grösse bezeichnet wird. Nur wer ein Fünftel seiner Einnahmen im Wohltun verausgabt, darf sein edles Haupt mit dem Lorbeer sittlichen Heldentums bekränzen יעץ יפה׳. Über ein Fünftel hinauszugehen, grenzt an Leichtsinn, weil es den Gehenden mit der Gefahr eigener Verarmung bedrohen könnte. Bei ungewöhnlichem Reichtum (עשיר ידיפלג darf auch über ein Fünftel gegeben werden. Das sollten sich die Herren Kriegslicferauten merken. § 14. Wie fern dem Religionsgesetz eine Denkweise ist, die den Armen durch den Empfang einer wohltätigen Spende entwürdigt glaubt, geht auch daraus hervor, dass uuter gewissen Voranssetzungen Maassergeld auch zur Förderung anderer idealer Zwecke verwendet werden darf, so z. B. zur Anschaffung religiöser Schriften, zur Ernährung erwachsener Kinder, deren Unterhalt den! Vater gesetzlich nicht mehr obliegt n. dgl. mehr. Werden Kinder, die unter den vom Religiousgesetz aufgestellten Bedingungen durch Maassergeld unterhalten werden, durch dieses väterliche Almosen sich entwürdigt fühlen?

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