Mannheim
Compact Memory

Jüdische Monatshefte · 1916-01-01 · 11 (1916) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
3 (1916)
Issue
11 (1916)
Date
1916-01-01
Page
[Seite] (sequence 28)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
82% known words query
IRI
…/4900572-5964858-5964917--1238-4901769
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

S6<> Stiimui•״ au* dem Jeux ito. werden kann, darüber linden sich im Keligionsgesetz reberlegungen, die vim <■ elühlsdtiselei und Akteiistaub gleich weil entfernt sind. Kine Verordnung ans l’rväterzeit קדד*:יםי j'pr* bestimmt. dass Jemand, der seinen NehonmenRchen schlägt, aus der (■cmcinschuft Israels ausgeschlossen werden müsse, dass es verluden sei, ihn zu Minjap /.u zahlen, einen von ihm gesprochenen Spgenssprtieh mit Amen zu bekräftigen 11 sw und erst eine durch aufrichtigen (iesin■ nungs und ('harakterwandel erwiesene Heue «,■־;•VT» seinen Wiederansehluss an die jüdische IhkenntnisgcnTeinschafl crmogTielic. Wenn sieh die heutige rahhinisehe l’raxis zu einem solchen Hann׳ edikt nicht atifzuschwingcii pflegt. so kann daraus noch nicht aut eine höhere Kultur der heutigen (leneration geschlossen werden, in der etwa weniger Schlägereien verkamen, als ehedem, sondern, wie der jrStrr ע־־־ wehmütig meint. ■:אד;: :עלנד־״ינו אין •ד,;״ ל״קיש־, ־,־ עד פני: •דדנדד ר,־. •אין דיל־. נ־דד ־:• — — die Kühlinge sind nicht weniger, nur die Autorität der jüdischen Kcligionshehürdcn ist ge׳ ringer geworden * * Im Keligionsgesetz wird eingehend nachgewiesen, warum der .Satz .Auge für Auge, Zahn für Zahn usw.•' nicht wörtlich, sondern in übertragenem Sinne zu verstehen ist: dass JAnand, der seinem Nächsten ein Auge ausschliigt. hicrtiir nicht durch den Verlust seines eigenen Auges hestralt, sondern zum Krsat/. des Wertes des vernichteten Auges verurteilt wird. (icwiss wäre cs näher gelegen, wenn dies schon in der llibel deutlich gesagt worden wäre, wenn es statt עין r־r עין geheissen hätte עין rrr דד* עין. Kiumal geht aher die vorliegende Fassung aut die stilistischen Methoden der schriftlichen Lehre zurück, die sich mit Vorliebe vieldeutig nusztidrucken pllegt, damit ihre L'nklai heit die Notwendigkeit der miindliehen Lehre ei w eise, ferner sollte vielleicht durch die drakonische Komi des l'rteils die Schwere des Itelikts pathetisch herausgestellt werden. So gewiss jedes Wort der Thora auf die Wagschalc gelegt werden muss und wird so ist sie deshalh doch kein trockener Keehtskodev. der auch schwele Kohheitsdelikte ohne ein Zeichen des Affekts nüchtern paragraphiercn müsste. Iler *■rundton der Thora i*t pathetiseh, auch dort, wo s*hj_ ilne ewigen Wahrheiten in den Mantel juristischer Können hüllt. * * * Körpersehaden, Schmerz. Arbeitsunfähigkeit. Iieil11ng«kosten. Kcm hamiing: nach füllt Kiehtiingen hin müssen die l'olgen einer gewaltsam v el lll Richten lb ::ellädlgllllg des Nehenmelischeu erwogen werden, f ür die Abschätzung des verursachten Schadens und der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.