Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 7 (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Wurzel de« Kriege•. 217 Lebern*!™•;׳•» überhaupt je hloast* Partei zu sein, den! bleibt selbst- ' verntiiim)Iich letzten Endes nichts uudeiet* übrig, alt* nnt dem Sehwerte dreinzuschlageu, um mit (iewalt den (iegner von der Rechtmässigkeit den erhobenen Anspruchs zu ,überzeugen“. Oie Kehrseite der Suveriinität ist das Faustreeht. Unter Faustreeht verstehe ic h ein Recht, das nicht quf (irund prinzipiell kontradiktorischer Verhandlung; von einer über den ״Parteien1* stehenden Instanz ״gefunden". sondern das der Strei- -י tende aus dem Schreine seiuer Brust lierausholt und dem (Seiner zur Anerkennung uuterhreitet. Man halte mir daher nicht vor, dass ich etwa Recht und Reehtsverwirklichung mit.einander verwechselte. Von Reehtsverwirklichung ist hier überhaupt nicht die Rede. Ein grosser Fehler, den die Friedensfreunde »R he• gangen haben, besteht gerade in dieser Verwechslung. Welch ungeheure Schwierigkeiten die Reehtsverwirklichung im internationalen ^Verkehr linden muss, bedarf keiner Begründung. Diese Schwierig• keiten haben aber mit der Suveriinität als solcher niehtH ■m-diur-- Me ergeben sieh vielmehr vorwiegend daraus, dass man es beiin internationalem Recht nicht mit Privaten zu tun hat, deren etwaiger Widerstand leichter zu lireeben wäre, sondern dass cs ungeheure Maclitzeutren sind, die unter Umstünden dem Zwange des Rechts erst unterworfen werden müssten. Mag aber die internationale Reehtsverwirklichung noch so utopisch erscheinen, so ist dies uoch lange keiu (■rund, gegen die prinzipielle Einbeziehung des inter• nationalen Verkehrs unter den Rechts begriff irgendwie Front zu machen. Dass aber bis zum heutigen Tag nicht das Recht, sondern iprinzipiell) die Willkür unter den Staaten herrscht, daran trägt lediglich die Suveriinität der Staaten alleinige 1111*1 ausschlicssliche Schuld. Ich leugne geradezu, dass die Beziehungen der suveriineu Staaten zu einander irgendwie Kcchtshezichuugcn sind. Habe ich oben von einem zwischen ihnen bestehenden vor• truglichcn Rechtsverhältnis gesprochen, so ist das nun hier zu berichtigen. Der Rechts!ertrag setzt das anerkannte Vorhandensein des Rechts voraus. Der freie Rcchtsvertrag erhebt sich lediglich aut (iruudlage des Rechts, das tiir ihn Raum gelassen, durch ihn weiter ausgebaut und den Einzel!ällen!!!!gepasst sein will. Das Rechtsverhältnis besteht nicht kraft l'ebcreinstiinmung der Parteien, sondern bestellt, unter Voraussetzung dieser l'ebereiustimmung, kraft Rechtens. Das Recht in seiner selbstherrlichen Hoheit kann niemals durch Verträge crstmuls geschahen werden, kann niemals seine Anerkennung prinzipiell erst von der Zustiiurnung der Darteien abhängig machen Das Recht ist selber suverün und duldet keinerlei Suveränität neben sich. Das Recht verleiht auch niemals Suveränität, behält vielmehr diese ausschliesslich für •ich