Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 7 (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/4900572-5964858-5964914--1101-4901635- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
I BP 21b Die Wurzel <1•• Krieges. Setzt nun aber jeder Staat, gestützt auf Keine Suveriinität, nirli selbst zum absoluten Selbstzweck und behält Kicli die gänzlich selbständige. lediglich interesscgcbotcne Kutscheidung seiner Lehensfragen vor, so folgt allerdings hieraus mit logischer Notwendigkeit die Alternative: Entweder l’niversalstaat oder Krieg,!)ein Universalstaat-mag die Suvcriiuität im absoluten Sinne ruhig zugesprochen werden, denn sic findet keinen mit gleichen Ansprüchen auftretenden Gegner mehr, an dessen eigener Suveriinität sie sich reihen könnte. So lange aber der Universalstaat noch nicht gegründet ist. bedeutet die von einer Mehrheit \on Grossstaaten in Anspruch genommene Suxeränitiit nichts anderes, als die Statuirung des rohesten Faust rechts im internationalen Verkehr als letzte und endgültige Instanz hei Aufkommen zentraler Lehensfragen zwischenstaatlicher Natur. So ist die juristisch-logische Konse<|1tenz der Suveriinität nichts anderes als der Krieg. Ich sage absichtlich: die juristisch-logische Konse1|uenz! Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass wer das HegritVsmcrkmal der Suveriinität als ,,richtig!•*" ReeliU anerkennt, auch den Krieg als vjdlkointneii uornmle. ethisch zu—billigende—Erscheinung mit in den Kauf nehmen muss. Nicht darauf kommt es an, oh man den Frieden lieht, ihn bis zur iiussersten Möglichkeit wahren will und ״nur wenn es gar nicht anders geht", zum Krieg als letztem Mittel greifen möchte, den man im übrigen als ״furchtbares Unglück" beklagt; auch darauf kommt cs ferner nicht au. ob mau es für möglich hält, Zustände zu schalfcn, die einen ewigen Frieden verbürgen oder ob man die menschlichen Verhältnisse für so teillerhuft ansieht, dass sie den Krieg immer wieder von Zeit zu Zeit entbrennen lassen müssen : All dic-e Erwägungen tretten den prinzipiellen Kern des Problems, aut den es mir hier ankommt, in keiner Weise. Ich sage: juristisch betrachtet liegt nach der heute noch herrschenden staatsrechtlichen Lehre von der Suveränitat die ״Rechtfertigung“ des Krieges weder in dem Vorliandeuseiu einer Art von Notrecht (entsprechend etwa der eivilrechtlichcn Lehre vom Notstand tiutl von •ler Notwehr) noch in der Unzulänglichkeit der irdischen Dinge überhaupt: Juristisch ist vielmehr der Krieg die schlagendste Aciisseriingstorm der Suieränitüt, die der moderne Staat eben nicht nur gegenüber seinen eigenen Untertanen, sondern auch gegenüber allen übrigen Staaten ständig in Anspruch nimmt; ist der Krieg, weit entfernt, eine Ausnahmecrs( heinung zu sein, vielmehr die denkbar natürlichste Sache, über die sich nur wundern kann, wer das Wesen der Suveränität niemals mit voller Schärfe erfasst hat. Wer es grundsätzlich abblint, bei aiitkommenden Streitigkeiten eilte Instanz anziu rkeunen, die, über den Parteien stehend, ihue.n ihr Recht tiudet, wer es grundsätzlich ablehnt, in