Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- 5 (1915)
- Date
- 1915-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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191 autorisiert und approbiert ist. Die Regierung hat ihm damit nichts anders gesägt, als was er auf Grund einer besseren Kenntnis und Befolgung des Religionsgesetzes sich selbst hätte sagen können• Und so beweist die Notwendigkeit dieses Regierungserlasses, wie nötig es ist, selbst eine Stätte, die doch als עיי" ד^אד חבדיב יביפ־״כ Weltruf genießt, über die Grenzlinien zwischen Autorität und Freiheit zu belehren. Diese Regierungsentschließung ist aber auch noch in einer anderen Beziehung als ein historisch wertvolles Dokument zu erachten. Aus der Geschichte des Mezizah-Röhrchens wird in der Schrift des'Herrn Dr. Schiffer u. a. folgendes erzählt: ,So hat sich denn das Röhrchen allmählich in sehr zahl• t * reichen Gemeinden ohne bebäiilfcheQ oder rabbinischen Wider- ' " spruch eingebürgert. Auch der badische Oberrät der Israeliten hat im Jahre 18% in dem neuen Entwürfe betreffs Vollziehung der Beschneidung die Zulassung des Apparates anstandslos genehmigt S 11 dieses Entwurfes hat folgende Fassung: «Das Aussaugen der Wunde ist nur mittels Anwendung eines cylinderischen oben verengerten Glasröhrchens . . gestattet “ ln der Begründung zu dieser Verfügung heißt es! .Auf den Ausweg, das Aussaugen der Wunde vermittelst eines Glasröhrchens vor*, zunehmen, ist man erst nach Erlassung der Verordnung von 1883 gekommen. Es liegt kein Anlaß vor, dieses der alten Übung mehr entsprechende und dabei unschädliche Verhalten zu verbieten." Doch wie erstaunten die beteiligten Kreise, als sie in den kaum ein Jahr später vom Großhertoglich Badischen überrat der Israeliten herausgegebenen .Dienstvorschriften für Mohelim" einen gänzlichen Widerruf erblickten! $ 26 lautet daselbst: .1! Nach Beendigung des Beschneidungsaktes kann das in der Wunde befindliche Blut durch leichtes Betupfen mittels in Wein getauchter Watte oder Borlints entfernt werden. 21 dagegen ist jedes Aussäugen der Wunde, insbesondere auch mittels eines Glasröhrchens verboten “ Zur Rechtfertigung dieses auffälligen, die so rückhaltlos erteilte Erlaubnis desavouirenden Beschlusses wurde vom Oberrate in No 18 des Verwaltungsblattes vom Januar 1878 dargelegt, daß durch das Aussaugen dem Kinde unnötiger weise Blut entzogen werde; sodann trete beim Auf hören der zu-