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Jüdische Monatshefte · 1914-01-01 · 8 (1914) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
1 (1914)
Issue
8 (1914)
Date
1914-01-01
Page
[Seite] (sequence 31)
Language
German
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901 öer Thon* bezweckt. Denn wer diesen § t in Geiste der Thora Hes*, dem dringt sieb eine Falle von solch schweren Bedenken auf, dass er dea — Mat bewundern ■aas, dessen es tu seiner Abfassung bedurfte, zugleich aber auch nach den Kerbt•- grtnden fragen nass, die den Verfassern dieses Statuts die Zal&ssigkait dieses Paragraphen erwiesen. _ Zwei Fragen sind es vor allem, die in Angesichte dieses §.2 gebieterisch eine offene nsd ehrliche Beantwortung heischen: Mit welchem Rechte darf Tom Standpunkte den KeUgi• onsgesetzes innerhalb der Orthodoxie von ,glauben» treuen* und ,ge 8 0 t z e 8 tieson* Juden im Sinne einer Gegen- Oberstellung geredet werden 5׳ Mit welchem Kerbte kann das, was der Sprachgebrauch unter ,glsubenstrea* versteht, vom Standpunkte des Kdigionagesetzes noch als ein Merkmal der Orthodoxie erachtet werden ץ Was immer § 2 unter ,glaubenstreu* versteht, es ist im Geiste der Thora’ sin völliges Unding, innerhalb der Orthodoxie zwei Möglichkeiten der Tboratreae anzumhmon. Nor in einem Treuverhältnis kann man zur Thora stehen: in dem der unbedingten Unterwerfung—unter_ihr ewiges. heiliges. unantastbare» Wort. Man bezeichne dieses Treuverb&ltniB mit welchem Terminus man will — Orthodoxie, Chassidismus, Emunah a. dgl. mehr — unter keinen Umständen ist es sulissig, innerhalb dieses Verhältnisses die Möglichkeit einer Abstufung zu koosedieren. Dieses Treuverbiltnis besteht oder »‘6 besteht nicht — eine dritte Möglichkeit ist ausgeschlossen. Nun kommt alter $ 2 und belehrt י uns eines besserem. Es giebt zwei ilöglichkeited der Thora treue: Glaubenstreue und Oe8etze8treue. Die Gesetzestreue steht höher als die Glaubenstreue; daher verleiht die Gesetzestreue ein höheres Kerbt als die *ilaubenstreue. Wohlgemerkt: T b 0 r a treu ist auch der (ilaubenstreue - denn sonst verschlössen sich ihm ja die Pforten der Agudah — nur das passive Wahlrecht in den deutschen Ortsgruppen bekommt er nicht, weil der mindere Grad <!er Thoratreue, deren er sich befleissigt, mit der Wttrde eines Ortsgruppenfübrers unvereinbar ist Nun steht es gewiss ja einem Ortsgruppenstatut frei, das passive Wahlrecht an gewisse Voraussetzungen der persönlichen Eignung zu knüpfen. Alloiu dieser Ausschluss muss auch in der Form eines Ausschlusses

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