Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 1 (1914)
- Issue
- 7 (1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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249 zu den Ziffern 3 und 4 der Ministerialen tschllessung vom 29. |uni 1863; man darf sich aber keiner Täuschung darüber hingeben, dass durch eine solche Normativentschliessung den Verwaltungsbehörden das Mandat übertragen würde, über die Kriterien der Rechtgliubigkeit im ludentum zu wachen Und selbst wenn der Staat diese weitgehenden Befugnisse zu übernehmen geneigt wäre, so kann uns, den Anhängern der orthodoxen Richtung, schwer• lieh wohl bei dem Gedanken werden, dass das Schwergewicht unseres Einflusses in denGemeinden in dem Momente eine Einbusse erleidet, wo der Staat vielleicht infolge einer anderen politischen Konttellation in Bayern einmal nicht mehr seine moralische Unterstützung der gesetzestreuen Richtung innerhalb der )udenhelt zu teil werden lässt . . . ,.Es wird sich dann zeigen, . . dass eine Gesetzgebung, die sich In Berlin und Frankfurt nach der praktischen, in Breslau und Hannover nach der prophylaktischen Seite hin bewährte, wohl auch für München und Nürnberg passt . . . l'iul im offenen Brief un die Arrangeure der Augsburger »liberalen Vereinigung* (abgedruckt in Nr. 1 des Israelit 1909): ״Wir baten damals das Ministerium: 1. Um Schaffung eines Rechtsbodens für unsere orthodoxen Gottes• häuser. 2 Um Sicherung einer bescheidenen Beitragsleistung seitens der in ihrer Mehrheit neologen Kultusgemeinden für den Unterhalt der traditionellen Gotteshäuser. 3. Um Revision des 95 fahre alten fudenedikts von 131:1 4.. Um Einführung der Proportionalwahlen in den israelitischen Grossgemeinden.“ Von dieser Eingabe wird daselbst gesagt, dass ״deren beide Hauptpunkte sich mit feoen Forderungen decken, die der hervorragendste politische Führer der Vereinigung für das liberale ludentum in Deutschland, Herr fustizrat Dr. Blau In Frankfurt, In Nr 2 der Mitteilungen für das liberale ludentum als Pflicht und Aufgabe aller jener Grossgemeinden bezeichnete, die Anhänger ver8chIedener RIchtungen zu i hren M11g I i edern zählen“. Aus all diesen Kmm/irttinnen ist klar, wie sich der Münchener oliel Jakob zur Austrittsfrage verhält. Iler Austritt als eine im Sinne S. K. llirschs, unabhängig von dem gröberen oder geringeren Mali des von neologer Seite geübten }Entgegenkommens absolut gültige religionsgeselzliche Pflicht, wird von ihm ebensowenig anerkannt, wie von den |>ri11zi|1iellcn Austrittsgegnorn, die den Austritt verwerfen, ohne Anstrittsmöglirhkeit zu erstreben. I*er ,Friede und die Aufrechterhaltung der Kinheit der Kultusgemeinde* liegt ihm ebenso am Herzen, wie er die Cntergrabung des Friedens seitens der Neologie aufs liefste beklagt. I»en