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Jüdische Monatshefte · 1914-01-01 · 4 (1914) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Monatshefte
Volume
1 (1914)
Issue
4 (1914)
Date
1914-01-01
Page
[Seite] (sequence 28)
Language
German
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152 durch «len Gemeindezwang!׳ l)enn wohlverstanden: Der Austritt aus der Gemeinde richtet sich ausschließlich gegen die Gemeindehörigkeit'als solche, hat es nur mit dieser zu tun! Wer den Austritt im Munde führt, hat den schlüssigen Nachweis zu erbringen, daß gerade die < iemeindehörigkeit als solche seinem Gewissen widerspricht, daß dieser Gewissenszwang durch kein anderes, als durch das äußerste Mittel des Austritts aufzuhehen ist. Wer beispielsweise in einer Ueformgemeinde sich ganz behaglich fühlte, wenn diese nur liehen ihren neologen Institutionen auch den Deü 11 rfmssen der Orthodoxie in auskömmlicher Weise .־Rechnuhg trüge, der hat nie und nimmer das!{echt, vom Gesetzgeber den Austritt aus der Gemeinde zu verlangen, für ihn hat die Stunde des Austritts noch laifge nicht geschlagen, er mag höchstens otl'en und ehrlich für das kämpfen, was ihm allein am Herzen liegt, daß nämlich durch gesetzliche Hegelung die Keforingemeinde gezwungen werde, seine orthodoxen Medürfnisse vollauf zu hefriedigen! Drum frage ich nochmals: Wird das Gewissen der Nürnberger, der l'amherger und der Münchener Orthodoxie durch die Zugehörigkeit zur Keforingemeinde an sich bedrückt? Würde die Nürnberger und die Mamberger und die Münchener Orthodoxie seihst dann die Zugehörigkeit zur Heformgemeinde als Gew issenszwang empfinden, wenn etwa die dortigen Machthaber vom Gesetz genötigt wären, allen orthodoxen Anforderungen in institutioneller Hinsicht im Scholle׳ der Gemeinde selber zu entsprechen!׳ Nur wenn dem so wäre, müßte der Staat zur ultima rat io des Austritts schreiten, nur so hätte der Kampf um deji Austritt die Jßdigion auf seiner Seite! Vor mir liegt ein Iß rhtsgutacliten, das auf Veranlassung des bereits genannten Vereins der Geheime Hofrat Dr. Anton Dvrort, ordentl. Professor der!{echte, im Dezember IHM über die Frage verfall bat, .ob bei der bevorstehenden Hevision des .!udenedikts mit Kück^cht auf die anderen derzeit geltenden Gesetze die Gründung mehrerer Kultiisgemeindeu am gleichen Ort zugelassen werden kann.‘- Verfasser gelangt selbstverständlich zur Mejahung dieser Frage. Das interessiert hier weniger. Was mir auftieb war ein Gesichtspunkt, den der Veifasser als ״von einer dem gesetzestreuen Verein nahestehenden theologischen Seite" herrühreud anführt. Diese ״tlieologische Seite“ ■verwahrt sich dagegen, als L

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