Jüdische Monatshefte
- Journal
- Jüdische Monatshefte
- Volume
- 1 (1914)
- Issue
- 4 (1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
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ihr ein« Reibe ▼on selbständigen Arbeiten zu widmen und beschränken uns heute darauf, nach Hinweis auf כ*נ עיר ויי. .ועי a*r~ne, einiges über die oben angeführten vier Deutungsmöglichkeiten zu sagen. Man~^ergleirbe Bibertelds Arbeiten über *•ד־ und crc in den Jahrbüchern der literarischen Gesellschaft, sowie Einleitung ת: והקבלה: von R. Jakob Zevi Mecklenburg s. a. Zur Einführung zunächst einige Beispiele. 1. I.ev. XXIII, 43 לשען ידך דויוודנש• Hier ist der zunächstliegende Sinn des Wortlautes ,damit wissen Eure Generationen*, crc (vergl. Sukkoh 2a). Nun bedeutet יע' aber auch zweifelsohne, sich etwas klar zum Bewußtsein zu bringen, einer Sache sich stetig hewußt se». Biese *war etwas ferner liegende, aber sicher auch im Wortlaut begründete Erklärung-r^ führt für Rabbah direkt zu einer balachischen Vorschrift (man vergl. יף~ und p zur Stelle, sowie* Thorab temimoh zu dem zitierten Verse). Der Grundsatz אץ שק־א 'יצא ם*ד• »ישי mit dem d**r von Rascbi Jewamoth 24 a gegebenen Ergänzung ~!c:S, das heißt: Keine Erklärung eines Bibelverses darf die aus dem Wortlaut zu ziehenden Folgerungen gänzlich aufbehep, ist also hier gewahrt. 2. Bleiben wir bei diesem Vers כ* בסנית הושבתי. Ueber die Erklärung dieses Textes diskutieren K. Elieser und R. Akiba. R. Elieser sagt das בש:ית bezieht sich auf die Wolkensäule, mit welcher der Allmächtige das Volk Israel in der Wüste schützend umgab. R. Akiba meint, es bezöge sich auf wirkliche Hütten, in denen das Volk Israel wohnte. Was ist hier crc, was ׳1ד*ש Schwer zu entscheiden; legt man das Schwergewicht auf den zunächst liegenden Sinn des Wortlauts בשנות, so würde R. Akiba den crc vertreten, betont man aber mehr '‘für הי so würde R. Elieser diese Stelle zu fallen. (Man vergl. Sukkah 11b mit Raschi; ferner Onkeles, Rascbi und Ramban zur angeführten Bibelstelle.) 3. Ex. XXII,2. עליו rer.אש זיהה ד. (Man vergleiche Mai• monides הלנית נעה IX,6 mit יאב־ד.) Der zunächstliegende Wortlaut ergibt: Wenn der beim Einbrueb betroffene Dieb bei Nacht ermordet wird, so gilt der gegen ihn verübte Totschlag als berechtigte Notwehr. Geschieht dies aber bei Tage, so gilt ihm gegenüber der Begriff Notwehr nicht. Abstrahiert man aus dieser Vorschrift eine allgemeine Regel, so ergibt sich, daß der an einem Einbrecher verübte Totschlag als-