Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- Nᵒ. 19.
- Date
- 1871-01-01
- Page
- Seite 146 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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146 „Hochverehrter Herr! Zeitungsnachrichten zufolge geht der Reichstag daran; das preußische Heere»« ErgänzungSgcsctz in Bayer» einzuführeu. Unter den vorbehaltene» Artikeln de» bayerischer» Gesetzes finden sich Artikel.11 und 12'nicht. . Nach Art. 11 diese» letzten Gesetzes sind vor« schristsmäßig angestcllte Rabbiner gleich den ordinir« ten Pfarrern von der Wehrpflicht definitiv, nach Art. 12 Rabbinatscandidatcn gleich den Eandidatcn der christlichen Theologie zeitweise befreit. -Zoll die Gleichheit der Confessionen und Religionen im staatsbürgerlichen Leben wahrhaft durch« geführt werden, so geht es nicht an, den geistlichen Stand einer in Opfern für das Vaterland nicht zurückstehendeu ReligionSgenoffenschaft reichsgesetzlich zu ignoriren, ihm gar durch die Reichsgesetzgebung die Gleichstellung mit bei» Geistlichen anderer Religionen zu entziehen, deren er sich partikularrechtlich längst erfreute. Ich bitte daher, Ihren vielvermögcnden Einfluß dahin geltend zu machen, daß für Bayern auch bei Einführung des preußischen Wehrgesetzes die angestelltcn Rabbiner gleich den Pfarrern definitiv, die Rabbinatscandidaten aber gleich den Candidatcn der christlichen Theologie zeitweise von der Wehrpflicht befreit bleiben. Da eine jüdisch «theologische Fakultät zur Zeit nicht besteht, so erscheint eS angemessen, gleich dem Art. 12 Abs. l des bayerischen Gesetzes als Rabbinatscandidaten Jene der erbetenen Woblthat tbeil« haftig werdm zu lassen, welche das Gymnasial« Absolutorium besitzen, lind sich durch Zeugniß eines in Bayern angestelltcn Rabbiners und einer Cultusgemeinde als Candidatm des RabbineramteS auüweifen, als Eoncursjahr aber da» Iabr der Anstel« lungSprüsnng anzusclien. Hoch chtungovoll Dr. Locwi, unv Tisrriks Raddiner von jvürkh." Hieraus erwiderte Tr. Marguardsen: Hochverebncr Herr Toctor! Ihre freundliche Zuschrift war mir als Beweis Ihres ehrenvollen Vertrauens höchst willkommen, nicht minder die vielen zustimmenden Erklärungen, welche mir von Ihren Herren Amtskollegen in der gleichen Angelegenheit zukamen und noch täglich zugehen. Gestern ist der Geg«sta«d-zur Verhandlung gekommen und ich werde nicht ennangel«, Ihnen einen Abdruck meiner Bemerkungen au« den .stenographischen Berichten zu« gehen zn lassen. Die Stimmung im Reichstage, sowie im Kriegsministerium ist entschieden dafür, die bi» jetzt bestehenden-Privilegien der katholischen und protestantischen Geistlichen auszuheben, welche in Norddeutschland nur auf einer Verordnung beruht, immer nur für ein« beschränkte Zeit erlassen wird und durch ,cn Mangel an Candidaten des geistlichen Amtes motioirt wird. Ehe ich zum Worte kam, hatte mein Freund und College Dr. Dove diesen Punkt berührt und eine zustinnnende Erklärung de« KriegsminisurS erhalten. Unter diesen Umständen konnte ich nur, und ich glaube darin im Sinne meiner isr. bayerischen und deutschen Mitbürger gesprochen zu haben, den Grundsatz der gleichel» Behandlung für alle Confessionen drtonen. Schafft das Reich jene Begünstigung für christliche Geistliche ab, so werden die Vertreter des isr. Kultus keine Ausnahnlsstellung verlangen. So lange aber, wenn auä, nur auf dem Vcrordnungswege, der katholische oder protestantische Geistliche oder Candidat um seine» geistlichen Berufes willen ein Privilegium hat, soll dasselbe auch unseren israelitischen Milbürgeni in gleicher Stellung zugestanden sein. In diesem Sinne habe ich gesprochen und kann hinzufügcn, daß meine Freunde, B a m b e r g c r, der Ihnen für Ihren Brief danken läßt, Krämer und Laskcr mit dieser Behandlung der Sache völlig einverstanden waren. Ein förmlicher Antrag aus Aufrechthaltung der besonderen gesetzlichen Bestimmungen unseres bayerischen Wehr« gesetzes wäre absolut aussichtslos gcivesen, wie aus der oben geschilderten Auffassung von Regierung und Reichstag deutlich hervorgeht. Wird in der neuen reichsgesetzlichen Regelung da» Privilegium der Pastoren und Priester aufrecht erhalten, so verlangen wir das gleiche Recht für die Rabbiner und Rabbinatükandidaten. Wird jener Vorzug den christ«' lichen Geistlichen entzogen, so ist nach dem Grundsätze konfessioneller Gleichberechtigung und gleicher Verpflichtung, auch für die i«r. Geistlichen keine