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Der israelitische Lehrer · 1871-01-01 · Nᵒ. 14. · p. Seite 110

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
11 (1871)
Issue
Nᵒ. 14.
Date
1871-01-01
Page
Seite 110 (sequence 6)
Language
German
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110 chm angezogcne Art. 12 der preutz. Verfassung keines- «npßS gx dem Schluffe führe, Latz a» eine» jüdischen . Fewrlage einem Juden die Erfüllung eines Vertrages »Ätzt on&foten und die Annahme nicht zugemuchet »erde» dürfe, «de« vielmehr der Art. 329 des Handelsgesetzbuches nur für den Fall, datz die Erfüll« ngS- »eit auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag pille, de« nächsten Wctttag als Erfüllungstag bestimmt. Verklagter sei auch jedenfalls durch dre Vorschriften seiner Religio« nicht behindert gewesen, die Lieferung Lurch einen Stellvertreter annchmen « lassen. Darin endllch, datz auch der Gegner ein Jude, erblicke der Obergerichtshof ebensowenig einen Gegengrund, als darin, datz er auf einen jüdischen, Feiertag gekündigt, eine unsittliche Handlungsweise, die den Verzug des Verklagten ausschlöffe. Die Entscheidung ist unbedingt juristisch richtig — ob sich die llägerijche Handlungsweise moralisch rechtzeitig» laffe, hängt von Umständen ab, die sich aus den Acten und um so mehr aus dem Erkenntnisse nicht bcurtheilen lasten können. Es kouiuit oft genug vor. datz Juden, die es mit den Sabbate« »nd Feiertagen gar nicht sogenau nehnien, wo cs sich um ihr Haben, ihren Vortheil haudcll, höchst empfindlich sind, wenn an solchen Tag» ein Sollen, eine Leistung für sic in Frage braut. Viele solcher Scheinfrommen befolgen den Grundsatz: Nchmen ist erlaubt, geben verboten. Derartigen Menschen religiöse Hinterthürcn zu öffnen, ist verderblich. Wohl ata: ist nicht zu leugnen, datz es Personen gibt, den» die Strenggläubigkeil Herzenssache ist und die aus Gewissenhaftigkeit die Feiertage streng hatten. Muthet nun solchen» Juden ein Glaubensgenosse, der diese ihre Eigenschaft kennt, eine Handlung zp, die eine Verletzung deS Feiertages in sich schlietzt, w haudcll er gewitz nicht billig. Man kann den Fall — so prägnant er durch die Glaubensvrrlvandtschaft beider Parteien liegt — noch prägnanter denken, wenn man statt des Osterfestes den Neujahrs- oder den Vcrsöhuungstag ins Auge faßt. Und hierbei komme ich nun auf die angebeutete Frage. Wir haben zur Zeit in Deutschland keine bürgerlichen, sondern nur religiöse Feiettage. Auch die Sonntage und die allgemeinen Feiertage werden nicht als bürgerliche, sondern als christliche Ruhetage gefeint. Es find eben die der Mehrheit, und in dieser Belebung hat sich die Minderheit zu fügen. Aber — sollte nicht einer so bedeutende» Minderheit, wie die Juden in Deutschlaud bilden, gegenüber den vielen christlichen Ruhetagen, mindestens e i n eigener Festtag zuzugestehcn, sollte cs nicht möglich fein, »in Wege der Gesetzgebung den» Versöhnungstage eine solche Weide zu geben? Dieser Tag ist seiner Idee — nicht der Praxis — nach ein so herrlicher, datz er es verdient, auch nach außen hin in »einer vollen Vcdeutung gewürdigt zu werden. Diese liegt nicht in dem Fasten und Kasteien, nicht in de« unnnterdrocheucn Gottesdienst, nicht in den alphabetische« Sündenregister«. — sie liegt in der Jnnigkett und Tiefe des Gedmkens, mitten aus dem Wirrfal der Geschäfte, der Sorg», der Wettereigniffe sich auf mindestens einen Tag i« Jahre hinauszustüchten in ein ideales Leben, das rein der Selbstemkehr, rein der uneigennützigsten Menschenliebe gewidmet ist. Dieser tine Tag i« Jahre, allen Glaub«nSg»offm heilig und geweiht — gleichviel, wie sie sich zu seiner streng» Feier stell» — ist es werth, datz auch die Gesetzgebung sich seiner annehme, Nicht in dem Sinne, datz er zu einem allgemein» Feiettage auch für die christliche Wett erhob» »verdc, noch minder in dem einer Zwangsfcier für die Jud», wohl aber in dem: datz an diesem ein» Tag« die Jud» von der Psticht zur Erfüllung befreit find, datz für sie dieser eine Tag zu einem allgemeinen Feiettage im Sinne des Att. 329 erhoben iverde. Man wmdc nicht ein: die Jud» können ja Tags zuvor ekfilll», könn» es ja durch Stcllvcrtre er thun. Es handelt sich oft im dringendest Geschäftsverkehr um Leistnngeu, die nicht vorbereitet, nicht früher beschafft werden können. Fehlt cs an der Möglichkeit zur Vorbereitung, so nützt auch die Thunlichkeit einer (christlich») Stellvertretung nichts. Run ist gen» zuzugeben, datz die Fälle, in denen die Erfüllung so urplötzlich an den Pflichtigen bcranttttt. die Ausnahme»» find, datz also die praktische Seite der Frage nicht gar so schivcr wiegt. Anders liegt es mit der theorettsch». Unser Vettöhnungstag vcidient eine Auszeichnung; unsere Glaubcnsgenoffenschaft ist nach Zahl und Bedeutung der gesetzgeberischen Betticksichtigung mindestens dieses einen Feiertages wctth. E. L. . Leipzig. Die Gartenlaube Nr. 41 bring! auch ein» für uns interessanten Bericht über den Indian ischcn Reformer Chander Sen. Die Engländer verbreiten bekanntlich durch Missionäre das Ehristenlhum unter den Indiern, aber dort, wie überall^ erfolglos. Man hat kein Bcrständniß für die unverstäiidlickei» Dogmen; erst die neuer» Schulen haben den india nischen Aberglauben in etiva durchbrochen. Die Verschiedenheit und Sttcittgkeit der christlichen Sectirrr, wie die §>absucht, Grausamkeit und Unsittlichkeit der erobernden und handelnden Engländer hat die Indier irre gemacht. Nach dem früh verstorbenen Roy ging im vorigen Jahre auch Sen nach London, um das christliche Leben, nicht bloß die christliche Lehre kennen zu lernen. Ew wurde von Lord S.tanlev begrüßt, der betonte, daß nur diejenige Kirche groß und achtungswerth sei, welche das Große uud Achtungswerthe auch von Anderen achte. Sen lobte in seinem Bortrage das Ehristenlhum, aber von diesem nur die Lehre: Liebe Gott von ganzem Herzen und deinen

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