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Der israelitische Lehrer · 1871-01-01 · Nᵒ. 14. · p. Seite 109

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
11 (1871)
Issue
Nᵒ. 14.
Date
1871-01-01
Page
Seite 109 (sequence 5)
Language
German
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109 Jener Ausspruch Kfefca Saul s hat aber gooiß in unserer Zeit volle Geltung, da von einer Levirathsehe im Sinne des mosaischen. Gesetzes und zur Erfüllung seines Zweckes nimmer die RÄe sein kann. Ich begreife daher heute noch nicht die theologischen Synodalmitalicder, welche es so befremdend fanden, als ich diese Ansicht aussprach, daß sie über diese Dinge, über »üelche sie ein Votum abgeben wollten, nicht mit aller Gewissenbaftigkeit die Quellen fludirt hätten, kann ich doch nicht annchmen. — Daß aber dann. wenn der Grundsatz Abba, Saul s in Bezug auf die Levirathsehe für unsere Zeit, wie kaum widersprochen «erden dürfte, acceptirt «erden mutz, der andere talmudische Grundsatz rfrv O » dov? nvy — wo die Ehe selbst nicht stattfinden kann, findet auch die Eeremonie des Schuhausziehens nicht statt, — auch talmudisch seine volle Geltung hat, liegt auf der Hand, und ich halle daher den Gedanken fest: daß diese Eeremonie. ab,p.sehcn davon. daß sie an sich in den Augen Vieler als widerlich und lächerlick erscheint, was dann sehr häufig auch auf audcre, »ohlbegründete Religionsvorschnften, ja auf die Religion selbst sich überträgt, nicht bloß als überflüssig, sondern geradezu als unzulässig erklärt werden sollte. Erwägt inan nun, daß diese Eeremonie nicht selten ju Erpressungen gegen die aruic Frau benützt wird, in dem der Schwager nur gegen Zahlung bedeutender Summen zur Vornahme dcnelbeu manchmal sich herbeiläßt. wie ich selbst schon zwei solcher Fälle aus eigener Erfahrung kenne; daß fie ferner oft das ganze Lcbeusglück der Wittwe zerstört, wenn z. B. dem Manne kurz vor seinem Tode ein Bruder geboren ward, und nun die Frau nicht heirathen darf, bis dieser „groß" geworden und die Eeremonie vorgenommen »verden kann: oder wenil der Schwager, wie das heutzutage so häufig der Fall ist. in einem andern Weltthcile sich befindet und vielleicht nie niehr in die Heimath zurückkehrt; oder wo der Schwager, wie in dem von Gutmann beschriebenen Falle, gar nicht mehr zn finden ist: oder endlich, wenn der Levir aus irgendwelchem Grunde die ihm widerliche Eeremonie unter keiner Bedingung an sich will vollzieben lasten, ein Fall, der immer häufiger Vorkommen wird — und wir haben heute keine Zwangsmittel mehr gegen ihn, welche in früher»» Zeiten angewandt werde»» konnte» und nicht selten angewandt worden zu »ein scheinen! Erwägt man ferner die ebenfalls nicht seltenen Fälle, wo der Schwager verheirathet nnd seine Frau an» Leben ist, die Ehelichung der Schwägerin al'o, als Bi- Besürchiungen «ich» -cceptiren, wie Atsafi und Maim»ni»e«. außer Besprechung gelaffen, weil e» sich bei ihnen nur um die formale Entscheidung in den eatgegenstehenden talmudische« Meinungen handelt und ihr« Ansicht iebeasalle vom Leben überwunden ist. gamie, nach unser« Gesetzen eii» Verbrechen wäre, und daher die Ehalizah mit dem Ausspruche: Ich will fie nicht heirathe« — und ein« Aenderung der Formel wäre doch auch eine Aenderung der »nosaische« Vorschrift, die um so mehr zu beanstanden sein würde, als fie gerade den wesentlichen Gedanken zerstören würde: so wird wohl kein Unbefangener, »ven« «an sich auch nicht dazu entschließen kann, die Eeremonie als unzulässig zu erklären und de« Leichnam, dem schon längst alles Leben entflohen, im Jntereffe der Wahrheit nnd der Würde der Religion zu Grabe zu tragen, der Znlässigkeit ihrer Unterlastung aus den oben entwickelten Gründen und dcrErlaubniß der Traunng der Frau ohne dieselbe seinen Beifall versage«. Landau. vr. Grünebaum Wochenbericht. Berlin. Der seither an dem Britisch-Museum als Bibliothekar augeftellte Dr Zedner. aus Glogaü gebürtig, ist am 10. Oktober hier gestorben. Dresden, 26. Oct.' Durch die Zeitungen lief jüngst die Nachricht, das Reichs-Oderhandelsgericht in Leipzig habe den Einwand, daß ein Jude an »eine« Feiertage zu einer rechtlich verbindlichen Handlung nicht gezwungen iverdcn könne, verivorfen. Juristen und Kanfleuten konnte diese Entscheidung nicht zweifelhaft erscheinen. Es wird indeß nicht nur die Le'cr interesfircn, Spcciclleres darüber zu höre«, so« dcrn es dürfte auch diese Entscheidung dazu angetha« sein, eine andere Frage anznrcgen, die: oo nicht aus gesetzlichem Wege mindestens für einen jüdischen Feiertag das Recht in Anspruch zu nehnien sei, das so vielen christlichen, protestantischen wie katholischen, Feiertagen zu Theil wird. Der Fall selbst war folgender: Zwc» Juden »vare« mit einander um einen Getreidehandel in Streit. Der Eine hatte dem Airden» 1000 Centner Weizen verkauft, dix »in Avril 1868 particmveiie zu kündlgen waren. Der Verkäufer kündigre nun dein Käufer 200 Centner zur Abnahme au» den 15. April, an dem — einem lüdi'chcn Osterieiertage — der Käufer n>cht abnahm. Verkäufer ließ nnn de» Weizen öffentlich verkaufen und fordert voin Gegner die Vreisdifstnenz. Dieser wendet ein, am jüdischen Feiertage habe ibm nicht gekündigt werden dürre»»: daß es Kläger getlmn, »ei unsittlich, mithin auch rcchtsunvcrbindlich. " Das Obcr-Handelsgcrickt veruftheilt den verklagten Käufer, weil der von

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