Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- Nᵒ. 14.
- Date
- 1871-01-01
- Page
- Seite 106 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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106 chan-Aruch. Die jüdischen Kranen führen darum bis auf Löffel und Messer -opstckte Suche, wie Wl tzbcitzt. Sur» dieses unschuldigOHpM»n^M^tehetz»Hn,,'eiiWt Bau unendlicher, unstiMgeOS»u»ge>; dWaU VufHführen — und das Bmk lW » ^iesti rsbb^ Deuteleien zwischen den Zellest u« Wunder. wie Gelehrt zu sein, zu wissen, was diese Stckle alles besagt. ja. Am Sabbat ist nach der Schrift jede Arbeit iMelachah) .verboten. Was aber ist unter einer solchen zu verstehend Offenbar, was den Zweck der'Sabbatfeier stört. Zu bestimmen, was Arbeit sei, müffen wir also fragen: Was ist der Zweck der Sabbatfeier? Antwort: Bor Allem das, den die Schrift selbst angibt: körperlich« Rübe und Erholung (denn die Begründung, »eil Gott an diesem Tage geruht Hab«, ist jedenfalls — mau mag die Schöpfungsgeschichte auffaprn, wie man will — eine nebensächliche und will blos den Umstand begründen, daß gerade der Samstag und keiner der a»der> Tage zum Ruhetag bestimmt worden sei.) Sodann hat der Sabbat noch einen andern., idealen Zweck i der von den Propheten heworgchoden wird) nämlich: religiosn Erhebung in andächtigem Gebet und geistige Belehrung und Vervollkommnung. Der Sabbat sei ein Tag leiblicher Ruhe und Pflege und ein Tag des religiösen und geistigen Cultus. Was also ist unter „Arbeit" zu verstehen? Offenbar: jede geschäftliche, oder auch leiblich anstrengende Thätigkeit. Die Rabb. aber, welche Unmaffe von Tätigkeiten haben sie unter dieser Sategorie aufgelatzt und wie verkchrt find ihre Bestimmungen. Wer z. B. eine Stecknadel aus dem Privatbezitt aut die Straße trägt, der hat eine „Arbeit"' gethan und ist nach rabbinischcm Recht — hom'Mledictn — derTodesstraie durch Steinigung verfallen. Dagegen, wer eine centnerschwere Last vom untern Stockwerk feines Hauses ins oberste schleppt, der hat keine Arbeit gethan und geht ftei aus, obgleich dasselbe nicht gestattet ist.- d. 5. M. 25, 1—3. helfit es: „Wenn Stteit ist zwischen Männer und fie kommen vor Gericht und man richtet sie und gibt dem Gerechten Recht und spricht schuldig den Schuldige». So soll geschehen, wenn der Schuldige Schläge verdient, so laffc der Richter ihn binlcgen und man tchlägt ihn in des Richters Gegenwart, noch Matzgabe seiner Schuld, in einer gewiffen Zahl. Aber nur vierzig Schläge darf man ihm geben, nie mehr rc. :c." Der Sinn ist ohne Zweifel: Wenn Jemand nach dem Gutachten der Richter Prügelstrafe verdient, so entspreche die Zahl der Prügel der Grötze seines Verbrechens, die Quantität der Schläge der Qualität seines^ Schuld. Zn keinem Kalle aber darf er mehr als 40 Prügel erhalten, das lei das Marimum für alle Fälle. Bei den Rabbinen gestaltet sich das Prügelgesetz. (nach ihrer Deutung der Dortjeoenöen Stelle) folgendermatzstr: Der Prügelstrafe vetsVw Jeder, der ein Verbat ßbeMhsttet-. in ber .KWWel „du sollst nicht" «ns^rd» Mes'tWn)iADeb«1i ite* Kür jede Uebertretichg r. Hietz Uchßii KZqjhots' ist^ie Prügelstrafe eine .. vdlle PsttiS» am. 6N<Ächlägßt^*(^e 40 Zahl reduziren die Rabb. auf 39 dusch eine alle ^Grammatik höhnende Satzconstruction) angcsetzt. Eine Handlung nun, auf die 3, oder mehrere solche Verbote anmendb« find. verdiene 2 öder mehrere Porttonen Prügel k 39" ^o, daß z. B. wer eine Wespe itzt, 6 Porttonen von je 39 aufgemeffen bekommt, weil nach dem Talmud 6 solcher Verbote in der Form „du sollst nicht" diese That treffen. (Talmud, Tractat Maccoth 16 b) e. 3. Buch 19, 27. heißt es: „Ihr sollt nicht vertilge« die Ecken eures Bartes". Der Talmud. da er nicht wußte, was unter diesem Verttlgen zu verstehen, bchauptet. Die Stelle verbiete das Putzen des Baches mft dem Rafirmcffcr, da es die Haare mit der Wn^cl auSreitzc. Dagegen fei eS erlaubt, mft der Zwtcksiheerc den Batt zu putzen. Orthodox« Juden rafften sich daher nicht. Wer sich rafikt, macht sich jedesmal der fünffachen Geißelungsstrafe schuldig. Entwurzelt aber wirllich das Rastren den BaN? Keineswegs. Gesetzt aber auch, dies wäre der Kall, da der BaN >a wieder nachwächst, so ist nicht ernzusehen, «cßhalb eS verboten. Das Verbot aber bezieht sich ohne Zweifel auf - ein wirkliches und völliges, künstliches Entwurzeln des BaNes, wie es noch heute bei manchen wilden Stämmen gebräuchlich sein soll, welche ftarum bartlos bleiben. Wahrscheinlich war dies Verfahren bei astatischen Völkern ebenialls heimisch. Abgesehen von dem Unnatürlichen trug fie vcrmuthlich auch zur Unzucht bei. da hindurch den Jünglingen ein zattes, mädchenhaftes Aussehen bewahrt wird, weßhalb es das Gesetz verbietet. (Der Peah bedeutet nicht blos Ecke, sondern auch Rand, s. Kürst, heb. Lcr.) Derselbe Grund uiag auch das Verbot P. 27» veranlaht haben. Es iei aber genug der Beispiele, die sich inSHunderttälttge vernehmen ließen. Wie ist Tein Licht verfinstert worden, o Israel. „Dein Silber ist zu Schlacken geworden, dein kösilicher Wein verdorben durch schlechtes Waffer" (Zes. 1, 22.) Was meinst du wohl. in. S., wenn Moses aus seinem Grabe sich erheben und sebcn würde, was aus seinen Gesetzen geworden in der Hand bethörter Rabvinen — würde er nicht sein Buch mit eigener Hand zerreißen, wie er damals die steinernen Takeln zerschmettette, als er heruntcrstieg von Sinai? und dem. den Talmud und Schulchan-aruch abgöttisch verchrcuden Volke zurufen, wie damals dem um das goldene Salb tanzenden Israel: „Wer zu Gott hält, der laffe ab von Götzen und schaare sich uni mich." (2. M. 32, 26.) LÄi