Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- Nᵒ. 13.
- Date
- 1871-01-01
- Page
- Seite 99 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/4896751-5428704-5428758-5433887--3718-4899924- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
99 auf dem Boden der Ueberliefcrung zu halten, unmittelbar vor dem Einzüge in das gelobte Land, wenn auch bedeutend gemildert und mit einer Strafe für den Bcrweiqerer, welche mit der in der vormofaifchen Zeit in gar keinem Verhältnisse stcht, die alte Einrichtung wieder in das Leben gerufen ward, so liegt es doch klar zu Tage, Latz die ungeheuere Concesfion, welche damit dem frühcrn Gesetze über Blutschande gemacht wurde, nur in dm zwingendsten Gründen, in den neu sich bildmdm staatlichen und socialen Verhältnissen wurzeln mntzte, die hmtzutage dem Leben, auch vom jüdischen Leben, das ja praktisch die Levirathsehe nicht einmal uiehr zulätzt, längst beseitigt sind. Wir haben ichcn angedeutet, datz der talmudische Lehrer 2), welcher die Chaliza der Levirathsehe vorzog. eine Annahme, welche sehr bedeutende Gesetzeslchrcr adoptirt habm, diese Ehe schon für seine Zeit nicht mehr unbedingt als nicsaischcs Gesetz anerkannt haben kann. Die staatlichen und socialm Gründe der Levirathsehe treten übrigens selbst in der Bibel so klar hervor und liegen so sehr in der ganzen Anschauung des Alterthums a), auf welche hier um so mehr rccumrt werden darf, als sie ja eigentlich eine vormosaische Institution ist, datz ein Zweifel darüber gar nicht obwalten kann. Dies hat schon der sel. Rabbiner Gutmann, auf Lessen verdienstliche Arbeit über dieses Thema4) ich schon in der Synode verwiesen, so klar dargethan, datz ich nur wieder darauf verweisen kann. Auf dcoi Standpunkte, auf welchen sich die Synooe gestellt, und noch mehr ihre Gegner, genügt übrigens der.Grund, den der Talmud selbst ihr unterlegt, um sic vollständig als eine an das * heilige Land gebundene Institution, p«n 'pro n-.so zu kennzeichnen, derart, datz wer diese Einrichtung heute noch für verbindlich, oder gar als ein mosaisches Gesetz erklären wollte, nochwendig.auch die Gesetze 3. Mos. IS, S. 10. als solche anerkennen mützte. Der Ausdruck: „in Euerm Lande" bei diesen Gesetzen beweist talmudisch nichts, da im Gegentheil gerade dieser' Ausdruck bei einem andern Gesetze für jeden Boden, auf dem man sich eben aushält, in Anspruch genommen wird'). Diese Gesetze find sogar leicht ausführbar, nnd würden heute noch einem sehr edlen Zwecke dienen. Wir wollen deshalb das Gesetz von dieser Seite einer nähern Beleuchtung unterziehen, obgleich auch darauf schon Gutmann hingewicsen hat. Der Talniud bringt das Gesetz über die Levirathsehe in unmittelbare Verbindung mit den agrarischen Gesetzen des Moiaismus. Den Ausdruck der Bibel 2) A»ch Mischna Bechoroth C. 1 alt. 3) Michaeli», Mos. Recht II. $. 98. 4) Geige,'» Wissensch. Zritschr. sü, jüd. Theologie Bd. iv. 6. ei ff. 5) Eisra Emo» 7, 11. cum Lomm. Aron Ihn lkhajini. (Deut. 25, 6.): „Der Erstgeborne ... soll den Name des Verstorbenen erhalten," erklätt er dahin, datz fceT älteste (erstgeborne) Bruder sdcni zunächst die Pflicht der Levirathsehe zufalle,) in den Besitz des Erbgutes des Verstorbmcn cintteten, nnd deshalb die Frau ehrlichen solle. Er geht aus diesem Grunde sogar so weit, die Levirathsehe auf den Bruder von väterlicher Sette, d. h. auf den, der allein zum Erbe berechtigt ist. zu beschränken, dagegen den Bruder von mütterlicher Seite davon auszuschlietzen 6), in Widerspruch mit seiner eigenen sonstigen Auffassung des Wottes rn, wie bei dem Gesetz über Blutschande r), wie in Widerspruch mit dem Sprachgebrauch der Bibel, welche nicht blos den Bruder mütterlicherseits so benennt (Deut. 13, 7.), wie ja auch das Wort nrs« für Schwester von jeder Seite gebraucht wird (3 Mos. 18, 9 ), sondern auch fernere Verwandte. Mag man nun über die unläugbare» Verrenkungen des einfachen Bibclwortes im Talmud in Bezug auf die Uebertragung des Erbschastsrechts auf den Bruder des Verstorbenen an Stelle des erstgeborne» Lohnes aus der Ehe desselben mit dcr Wittwe, eine Erklärung, welche übrigens offenbar mit seinem Bestreben, das Gesetz wenigstens in Bezug auf das Erbschastsrecht mit 4 Mos. 27, 6—11 nicht in allzu grellem Wicderspruch sein zu laffen, zusammenhängt, wctzhalb er das auch Gesetz dann für unanwcndbar erklärt, wenn der Verstorbene auch nur eine Tochter hinterlictz, wieder in Widerspruch mit dem klaren Bibelwotte, ein Besttebcn, das sich in der Entwickelung des Erbschastsrechts bei dem kinderlos verstorbenen Bnider klar aussvricht. indem die ältere Halacha noch ganz in Uebereinstimmung mit dem Erbschaftsgesetze das nachgclaffenc Gut des Verstorbenen den Brüdern gleichmäßig und, deur sonstigen Gesetze entsprechend, dem Vater, wenn dieser noch am Leben ist, zuweist *), mag man über diese Verrenkungen des einfachen Bibclwottes denken, wie man wolle: Die Anffaffung des Zweckes des Gesetzes in der Erhaltung des Erbgutes in der Familie, oder die Erklärung der Wotte: den Namen des Bruders in Israel zu erhalten eben auf Erhaltung des Erbes, wird unläugbar durch denselben Ausdruck mit diesem; dabei ausgesprochenen, Sinne 1. Mos. 48, 6, welche Stelle der Talmud selbst als Stütze seiner Erklärung anfühtt, sowie durch Ruch 4, 5. bestätigt. Es ist daher unseres Erachtens auch nur eine Folge des mosaischen Erbschaftsgesetzes 4. M. 27, 11., wenn bei Ruch der weitere erbberechtigte - Verwandte zur Auslösung des verschuldeten Gutes, das eben der Familie erhalten werden iollte, als verpflichtet bc- K) Ir». 24. ». 17. d. 7) Jtd. 62, a. 8) Siehe übet diese Entwickelung Geiger'» geistreiche Abhandlung: Tie Levirathsehe, Jüd. Zeitschr. für Wissenschaft und Leben 1. S. 19. ff.