Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- Nᵒ. 10.
- Date
- 1871-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/4896751-5428704-5428758-5433881--3693-4899900- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— es stehen, jede derselben aus das früher gemeinschaftliche Bennögen, beziehungsweise auf dessen Benützung, Anspruch erheben; in Anbetracht, daß, da eben vom Gesichtspunkte der Würdigung dieser Gleichberechtigung die Benützung des gemeinsamen Bcchauscs beiden Eultusgemcinden gestattet ist, die besondere Feststellung der Betstunden an den Samstagen für die beiden Cultusgcmeinden ausgesprochen wurde, daß jedoch für die gegenwärtigen Hauptseiertagc die Abhaltung eines besonderen Gottesdienstes Lurch iede der beiden Cnltusgenieindcn unmöglich ist; iu Anbetracht endlich, daß die Parität im streng sten Sinne aufrecht erhalten und jeder Zwiespalt zwischen den Glaubensaemcinden vennieden werden soll, für die Neujahrs- und Bersöhnungsfciertage das Folgende an'zuordncn befunden: 1. Für die Ncujahrstage: Am erste» Vorabende und am ersten Tage des Neujahrsfestes haben die kirchlichen Cercmonien von der einen, am zweiten Vorabende und am zweiten Tage von der ander» Cultnsgcincindc vollzogen zu werden; das Tagcscinkominen aber kommen zum Eigenthum derjenigen Glaubensgemeinde. von welcher an den» betreffenden Tage die synagogalen Ceremonienjvollzogeu wurden. Die Frage, welcher Gemeinde der erste, und welcher der zweite Tage gebühre, ist durch das Loos zu entscheiden; die Auslosung aber durch den Ltnhlrichtcr oder dessen Vertreter auszufnhren. 2. Das „Schosar-Blasen." welches in diesem Jahre blos am zweiten Tage abgehaltcn wird, ist durch die-' jenige Gemeinde auszu führen, welcher durchs Loos der zweite Tag zugefallen ist; die „Brochat" lind „Sidurim" sind durch daö hierzu drirch das Loos gewählte Individuum ao: Zusagen. 3. Der Rabbiner der sogenannten orthodoxen Gemeinde wird, wie bisher, so auch jetzt, seinen Sitz im Belhause behalten, kann jedoch blos an dem Tage predigen, an welchem die Kirchenceremonien durch seine Gemeinde vollzogen iverden. 4. Für den Kolnidre-Abend: Tic Feststellung jenes Vorbeters, sowie der Frage, wer berechtigt sei. die Ceremonieu zil bestimmen. wird durch den Stuhlrichtcr oder seinen Stellvertreter durch Auslosung vorgenommen. 5. Für den „Jom-Aipur" wird durchs Loos entschieden, welcher Gemeinde das Schachrisnnd welcher das Mnsaph-Gebet zukomme; geboren zum „Schachris" auch noch fämmtliche zu diesem «Gebete gehörige „Pesichat." die Ein- und Aushebung der Tbora. die erste, zweite und drille Aliah; zum Musaph gehören: der Vorbetcr, sämintliche zu diesem Gebete gehörige Pcsichat, der vierte, fünfte, sechste und siebente Aliah, die Weglegung und Ordimng der Thora; die Frage aber, durch welche Gemeinde der Synagogenverwallcr zur Thoravorlesung zu cntsendcil ist, wird durch das Loos entschieden. 6. Mincha gebührt der Gemeinde, welche das Schachris gehabt hat. 7. Die Mizwoth-Angelegenheit und den Synagogenvcrwaller für die Minchavorlcsnng der Thora bestimmt das Loos. ft. Tie Tkijah gebührt der Gemeinde, welche am Neujadrstage das Scho färb lasen hatte. 10. Am Versöhnungstag kann der Rabbiner nur in der Zeit predigen, in lvetchcr die Kirchencercmonien durch ielirc Gemeinde vollzogen werden. 11 Unter den in diesem Bescheid mohrfach gelianuten zwei Z-sraelitengemeindcir sind immer die zwei Cnltusgcmeindeii zu verstehen, die sich in Freistadtl zuerst organisirt haben, während die st'äter constitnirte dritte selbstverständlich beseitigt lvird. Neutra, 14. Scpt. 1»171. Der erste Vicegespan der Neutraer Eomitats: Johann Markhet. In Kafcktnr lUngarn», haben am Neujahrsfeste zwischen den Neologcn z!) und den Orthodoren (!) solche Thätlichkeit slattgcfunden, daß das Arilitär eintrelen und die dämpfenden auseinander treiben mnßte. Inowraelaw u. Wittkowo, im September. Aufrns! Am 11. Juli o. starb zu Wronkc, Provinz Posen, der zivcitc Lehrer der dortigen jüdischen Schule, College Roscnthal, eines plötzlichen Todes. — Trotz der angestrengtesten Thätigkcil des Nerewigteii, der sich oft des Nachts keine Ruhe gönnte, war cs ihm während seiner 27 jährigen Amtsthättgkeit leider nicht gelungen, seiner Hinterbliebenen Wittive mit ihren sieben noch unerzogenen Kindern, von denen das jüngste l/x und das älteste 14 Jahre zählt, eine sorgenfreie Existenz zu sichern. Der Verblichene hat seiner Wittive weiter nichts, als einen guten Ruf hinterlassen. Unendliches Ach und Weh cnslrömt de» Vippert der Wittwe, der ihr Ernährer cnlrisfcil ist: ernst und traurig schauen auf ihre klagende Mütter die unversorgten Kleinen, die so früh ihres Vaters und Erziehers beraubt sind. — Daher halten cs die Unterzeichneten