Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- Nᵒ. 2.
- Date
- 1871-01-01
- Page
- Seite 10 (sequence 2)
- Language
- German
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I — 10 — Professor Dr. Lazarus, in die Debatte eingetreten und betont, daß. da es sich hier nicht etwa um eine Rechtsfrage handle oder um die Anwendung des rabbinischen Eherechts, sondern nur, wie die Juristen sage», um eine Quästion factt, so muffe ijt solchen Fällen die vom Staate eingesetzte Behörde notwendig allseitige Anerkennung findet der Anttag in Folge dieser eingehenden und lebendigen Debatte schließlich in folgender Faffung Annahme: „Ein rechtskräftiger Ausspruch der Gerichte über „die Identität einer verstorbenen Person „und eine rechtskräftige Todeserklärung hat auch „für RftualfÄle Sanction." Die Versammlung geht nun zu den Verhandlungen über die Chalizah (Schwager- oder LevirathSehe) über. Der Herr Referent beweist, daß eine Senntnißnahme der bezüglichen Schriftsteller: und ein Einbick in die mosaische Gesetzgebung überhaupt zur Genüge datthun. daß die Leviratsehe nur in den agrarischen Verhältnissen des Landes Israel ihren Ursprung und ihr Motiv habe, daß diese Mottve für unsere Zeit längst nicht mehr Bestand'hätten, die Institution der Chalizah sich daher längst überlebt hätte und es nur darauf ankommen könne, einen Synodalbeschluß über die Entbehrlichkeit der Chalizah herbeizuführen. Die Herren Wechsler und Grünebaum sprechen sehr ausführlich über diesen Gegenstand, der längst spruchreif sei, indem schon vor vielen Jahren in den verschiedenen Zeitschriften über die vollständige Beseitigung dieser auch der Form nach höchst unwürdigen, der Sache nach oft äußerst beschwerlichen und mißlichen Institution discutttt wurde. *) Die Sitzung wurde hier eine Stunde unterbrochen. Bei der Wiedereröffnung kamen Schreiben der ren Dr. Joel aus Breslau und Nathan aus Thomas in Westindien zur Verlesung, welche Herren es beide lebhaft bedauern, durch persönliche Verhältnisse von dem Besuche der Synode, der sie in Leipzig angehörten und auch ferner angehören wollen, abgchalten wott>cn K' 'n. Die Discusfion über Chalizah wird sodann setzt und es wird der Anttag des CommissionsmitgliÄes Dr. Wechsler zur Discusfion gestellt, welcher lautet; „Die Vorschrift der Thora «egen Chalizah hat, da „bei «ns die' Levttatsehe nicht mchr statthaft ist, und ,cha auch der ®ebdnfe, welcher der ganzen Vorschrift „zu Grunde liegt, unserem religiösen, wie socialen Be- *) Herr Dr. Grünbaum erwähnt hier insbesondere «inen lecher »erfwrtzene* bechrffcha, Rabbiner,, den vdrttrfflichen, gelehrten Herr Sntmaun au» Redwitz. „wutztscin entfremdet ist, ihre Bedeutung verloren. 2. „eventuell: die Unterlaffung der Chalizah ist kein „Ehehiisderniß für die Wiederverchlichung der Wittwe." Rabbiner Dr. Vogel stein spricht sich ebenfalls für Abschaffung der Chalizah aus, beantragt jedoch einen Zusatz, welcher dahin geht; „Die Synode wolle dem Anttage, betreffend die Aufhe- „bung des Gebots von Jrbbuni und Chalizah den Zusatz „beifügen: Es ist dem Schwager unter allen Umftän- „den verboten, die Frau seines verstorbenen Bruders zu „heirathen," was jedoch voni Referenten mit Hinweis auf Ebenhasser c. 165 §. 1 bestritten wird. Herr Landrabbiner Dr. Adler ist principiell auch nicht gegen die völlige Abschaffung der Chalizah, hätt jedoch aus Zweckmäßigteitsgründen seinen Antrag auftecht, der dahin geht: „Es möge den Rabbinen empfohlen werden, statt des „herkömmlichen Schtar Chalizah von Seiten der Brü- „der des Bräutigams.- (Einwilligung, Chalizah geben „zu wollen), von Seiten des Brautpaars eine Urkunde zu verlangen, daß sie für den bekannten Fall „auf die Rechtswohlthat des Jibbum im Voraus Verzicht leisten, etwa auch von den Brüdern, daß sie „keinen Anspruch machen »erden, und auch ohne Cha- „liza die Wiedcrverheirathung beim kinderlosen Tode „des Mannes gestattet sein ioll." Der Referent findet eine» solchen' Akt unzulässig: andere halten den Vorschlag nicht für ausführbar und beantragt hiergegen der Referent einen Zusatz, dahin gchend „daß in Einzclfällen auf ausdrückliches Verlangen „der Interessenten kein Rabbiner sich weigern möge, „die Chalizah vorzunchiucn" Dr. Lö« schließt sich allen Argumenten für Aufhebung der Chalrzah an, beanttagt jedoch, ebenfalls aus Zweckmäßigkeilsgründen und um herben Differenzen zu eittgehen, nur die Annahme des 2. (eventuellen) Wechsler'schen Anttags. Wiener theilt mit, daß es ihm in seiner Rabbinats-Praxis vorzekoniulen sei, daß Schwäger ausdrücklich die Vornahme der Chalizah verweigerten, weil sie ihren religiösen Anschauungen und der Wurde der Religion überhaupt wie auch unserer Gesittung, unserem Anstandsgefühl widerfttcite. Er habe daher den Trauungsatt bei der Wittwe ohne vorhergegangene Chalizah vollzogen. Nachdem noch mehrere verschieden lautende ab« im Princip übereinstimmende Formulirungen des Beschlusses vorgeschlagen, die sämmtlich nicht ganz zutreffend erklätt wurden, einigte nian sich schließlich zu folgender Faffung: . , „Die Vorschrift der Thora wegen Chalizah hat, da „die Verhältnisse, welche Leviratsehe' und Chalszah „veranlaßt haben, nicht mchr bestehen, und der Ge-