Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- Nᵒ. 1.
- Date
- 1871-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 7)
- Language
- German
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5 „neunte des Monats Ab fällt, durchaus wurzel- „los ist, zur Beförderung des Aberglaubens dient und „keiner frommen Empfindung entspricht. Sie erach- „tet daher diese Beschränkung für aufge- „hoben." Der Antrag wurde fast einmüthig angenommen.*) Ebenso wurde nach kurzer Debatte der Anttag des Hm. vr. Geiger angenommen, wonach Las Gesetz abrogitt wird, daß eine Wittwe „keine neue Ehe eingehen soll, bevor Las in der „vorangegangenen Ehe erzielte Kind das Alter von „2 Jahren zurückgelegt habe." Referent weist nach, daß die Gründe für dieses Gesetz in unserer Zeit nicht mehr sttchhaltig sind, Latz hiergegen Gründe, insbesondere geschäftliche Rücksichten, eine frühere Eheschließung der verlassenen Wittwe oft zur Pflicht machen; Latz dies selbst um des Kindes Willen notywendm erscheinen kann und schließt mit dem Anttage, die Wittwenzeit in solchen Fällen auf ein Jahr — das übliche Trauerjahr — zu beschränken. Der Anttag wird in diesem Sinne angenommen mit dem Zusatze, daß da, „wo es besondere Umstände im Interesse der Wittwe oder des Kindes anrathen, die Heirath nicht so lange zu verschieben, die Trauung auch früher erfolgen kann, als nach Ablauf eines Jahres." Eine längere und eingehende, in einzelnen Theilen unklare Debatte erhob sich über den Anttag des Herrn Advocaten Emil Lehmann, die Civilttauung betreffend, welche zusammen mit den Resoluttonen des Mitgliedes der Commission über Ehesachen, Herrn vr. Geiger, zur Verhandlung kamen. Dr. Lehmann beantragte: „In denjenigen Ländern, in welchen die Civileh« „facullativ oder obligatorisch eingeführt ist, ist solche „auch für jüdische Ehen ohne Weiteres gültig, „vorausgesetzt, daß die jüdischen Eheverbote (Ehclr- „chung der Tante u. s. w.) nicht verletzt „werden. Nachfolgende Einsegnung ist wünschenswerch, „doch nicht erforderlich." Die Anttäge Geigers hingegen lauten: „Die Synode wolle erklären, daß. wo die staat- „liche Gesetzgebung für das Eingehen der Ehen die Ci- „vilttauung feststem, jeder andem, wenn auch in dem „Herkommen begründeten Trauung jede irgendwelche *) Wir werden auf die Art und Weise, wie insbesondere dieser, an und für sich doch sicher unschuldige Beschluß der Synode in gewissen gegnerischen Blättern in beispiellos lügnerischer und wunderlich gemeiner Weise ad majoram dei gioriam wiederaegeben wurde, zurückkommen, wenn wir in einem Artikel alle die gedruckten hierhergehörigen abgeschmackten Lügen und gemeinen, injuriösen Verleumdungen zur tteundlichen Kenntnißnahme un« serer Leser und zur Beurtheilung des WertheS der Gegner der Synode zusammenstrllen. „Verbindlichkeit abzusprechen ist, die Ehe ohne Cioil- „ttauung, wie auch sonst geschloffen,, vollständig ungültig „und ihr keinerlei rechtliche und religiöse Folge zu gelben ist." Und ferner: „Es ist eine erfreuliche Thatsache. daß bei der An- ,erkennung von der ausreichenden Kraft der Civil- «ttauung zur Herstellung des Ehebündniffes wie auch «zur vollen Uedernahme aller mit demselben verbundenen «sittlichen Verpflichtungen dennoch das gesunde religiöse «Gefühl eine religiöse Feier verlangt, welche dem hohen «sittlichen Momente der Ehe den rechten Ausdruck vcr- «leihe und das weihevolle Gepräge aufdrücke, das allein «der Ehe ihren beglückenden Einfluß sichert. Umsomehr «muß auch diese religiöse Feier in einer Weise begangen «werden, welche ihr ihren erhebenden Charakter bewahrt «ohne Zuthat beengender alter Rechtsformen.- Diese Thesen fanden in der Debatte nur eine einseittge Berücksichtigung und Bekämvfung. Es wurde hervorgehoben, daß in Preußen die Civilttauung eigentlich nur für Juden bestehe und für die'e obligatorisch sei und daß es schon aus diesem Grunde inoppottun sei, wenn eine jüdische Versammlung Ehen. welche nach dem jüdischen Gesetze gültig geschloffen wurden, als nichtig erklätten, blos darum, weil die Civilttauung nicht vokausgegangen sei. Der Referent, Herr Dr. Aub, machte insbesondere darauf aufmerksam, daß solche Personen hierdurch zur Schließung einer anderen Ehe einen Freibrief bekämen, was verhütet werden solle. Es wurde darauf aufmerksam gemacht,-daß man die unschuldigen Kinder, die aus solchen Ehen hervorgegangen sind, berücksichtigen und nicht geradenwegs als Bastarde bezeichnen dürfe. Wir constattren wiederholt/ was auch der Herr Referent hervorhob und was uns erst jetzt ganz ^klar wird, daß die Debatte nur nach dieser «seite hin erschöpfend war. Einzelne modificirende Anttäge. — von Herrn Dr. Jakob Auerbach und Rabbiner Dr. Brüll — wurden abgelehnt und nachdem Rabbiner Dr. Geyger seine Resolutionen selbst zurückgenommen, einigten sich schließlich die Antragsteller Dr. Aub uud Dr. Josephthal — welcher Letztere den Anttag des Herrn Advocaten Dr. Lehmann aufgenoinmen hatte — zu folgender Faffung, welche auch init überwiegender Mehrheit von der Versammlung acceptirt wurde: «Die Civilttauung hat nach der Anschauung des «Judenthums vollkommne Geltung oder Sanctton, «vorausgesetzt, daß die mosaischen Ehegesetze nicht ver- «letzt werden. Jedoch wird die religiöse Trauung als «der Würde der Ehe entsprechende Weihe derselben «gcfordett.