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Der israelitische Lehrer · 1871-01-01 · Nᵒ. 1. · p. Seite 5

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
11 (1871)
Issue
Nᵒ. 1.
Date
1871-01-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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„neunte des Monats Ab fällt, durchaus wurzel- „los ist, zur Beförderung des Aberglaubens dient, und „keiner ftommen Empfindung entspricht. Sie er achtet daher diese Beschränkung für aufgehoben." Der AnKag wurde fast einmüthig angenommen.*) Ebenso wurde nach kurzer Debatte der Antrag des Hm. vr. Geiger angenommen, wonach das Gesetz abrogitt wird, daß eine Wittwe „keine neue Ehe eingchen soll, bevor das in der „vorangegangenen Ehe erzielte Kind das Alter von „2 Jahren zurückgelegt habe." Referent weift nach, dah die Gründe für dieses Gesetz in unserer Zeit nicht mehr stichhaltig find, daß hiergegen Gründe, insbesondere geschäftliche Rücksichten, eme frübere Eheschließung der verlassenen Wittwe oft zur Pflicyt machen; daß dies selbst um des Kiindes Willen notywcndig erscheinen kann und schließt mit dem Anträge, die Wittwenzeit in solchen Fällen auf ein Jahr — das übliche Trauerjahr — zu beschränken. Der Anttag wird in diesem Sinne angenommen mit dem Zusatze, daß da, „wo es besondere Umstände im Interesse der Wittwe oder des Kindes anrathen, die Heirath nicht so lange zu verschieben, die Trauung auch früher erfolgen kann, als nach Ablauf eines Jahres." Eine längere und eingehende, in einzelnen Theilen unklare Debatte erhob sich über den Anttag des Herrn Advocaten Emil Lehmann, die Civilttauung betreffend, welche zusammen mit den Resoluttonen des Mitgliedes der Commission über Ehesachen, Herrn vr. Geiger, zur Verhandlung kamen. Dr, Lehmann beantragte: „In denjenigen Ländern, in welchen die Civilehe „facultattv oder obligatorisch eingefühtt ist, ist solche „auch für jüdische Ehen ohne Weiteres gültig, „vorausgesetzt, daß die jüdischen Eheverbote (Ehett- „chung der Tante u. s. w.) nicht verletzt „werden. Nachfolgende Einsegnung ist wünschenswerth, „doch nicht erforderlich." Die Anttäge Geiger's hingegen lauten: „Die Synode wolle erklären, daß. wo die ftaat- „liche Gesetzgebung für das Eingehen der Ehen die Ci- „vilttauung feststellt. jeder andern, wenn auch in dem „Herkommen begründeten Trauung jede irgendwelche •) Wir werden auf die Art und Weise, wie insbeson- . dere dieser, an und für sich doch sicher unschuldige Beschluß der Synode in gewissen gegnerischen Blättern in beispiellos lügnerischer und wunderlich gemeiner Weise ad majoram dei gloriam wiederaegeben wurde, zurückkommen, wenn wir in einem Artikel alle die gedruckten hierhergehörigen abgeschmackten Lügen und gemeinen, injuriosen Verleumdungen zur tteundlichen Kenntnihnahme unserer Leser und zur Beurthellung des Werthes der Gegner der Synode zusammenstellen. „Verbindlichkeit abzusprechen ist, die Ehe ohne Civil- „ttauung, wie auch sonst geschloffen, vollständig ungültig „und ihr keinerlei rechtliche und religiöse Folge zu gelben ist." Und ferner: „Es ist eine erfteuliche Thatsache, daß bei der An- ,erkennung von der ausreichenden Kraft der Civil- «ttauuna zur Herstellung des Ehebündniffes wie auch «zur vollen Uebernahme aller mit demselben verbundenen «sittlichen Verpflichtungen dennoch das gesunde religiöse «Gefühl eine religiöse Feier verlangt, welche dem hohen «sittlichen Momente der Ehe den rechten Ausdruck ver- «leihe und das weibevolle Gepräge aufdrücke, das allein «der Ehe ihren beglückenden Einfluß sichert. Umsomehr «muß auch diese religiöse Feier in einer Weise begangen «werden, welche ihr ihren erhebenden Charakter bewahtt «ohne Zuthat beengender alter Rechtsformcn." Diese Thesen fanden in der Debatte nur eine einseitige Berücksichtigung und Bekämpfung. Es wurde hervorgehoben, daß in Preußen die Civilttauung eigentlich nur für Juden bestehe und für Lieft obligatorisch sei und daß es scholl aus diesem Grunde inoppottun sei, wenn eine jüdische Versammlung Ehen, welche nach dem jüdischen Gesetze gültig geschloffen wurden, als nichttg erklärten, blos dämm, weil die Civiltrauung nicht vorausgegangen sei. Der Referent, Herr Dr. Aub, machte insbesondere darauf aufmerksam, daß solche Personen hierdurch zur Schließung einer anderen Ehe einen Freibrief bekämen, was verhütet werden solle. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, daß man die unschuldigen Kinder, die aus solchen Ehen hervoraegangen sind, berücksichtigen und nicht geradenwegs als Bastarde bezeichnen dürfe. Wir conftatiren wiederholt. was auch der Herr Referent bervorhob und was uns erst jetzt ganz klar wird, dah die Debatte nur nach dieser Seite hin erschöpfend war. Einzelne modificirende Anttäge. — von Herrn Dr. Jakob Auerbach und Rabbiner Dr. Brüll — wurden abgelchnt und nachdem Rabbiner Dr. Geyger seine Resolutionen selbst zurückgenommen, einigten sich schließlich die Anttagsteller Dr. Aub uud Dr. Josephthal — welcher Letztere den Anttag des Herrn Advocaten Dr. Lehmann ausgenommen hatte — zu folgender Faffung, welche auch mit überwiegender Mehrheit von der Versammlung acceptirt wurde: «Die Civiltrauung hat nach der Anschauung des «Judenthums vollkommne Geltung oder Sauction, «vorausgesetzt, daß die mosaischen Ehegesetze nicht ver- «letzt werden. Jedoch wird die religiöse Trauung als «der Würde der Ehe entsprechende Weihe derselben «gefordert. -

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