Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- 19 (10.5.1871)
- Date
- 1871-05-10
- Page
- Seite 149 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/4896751-5428704-5433794--3394-4899644- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 149 — Instruction für dcn norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. DaS bierdurch der israelitischen Realschule zu Frankfurt a. M. eingeräumte Recht ist ihr thatsächlich wieder tbeilweise entzogen worden durch eine Perfügung deS k. Provinzial-SchulcollegiumS zu Kassel, welches verbietet, den die Schule besuchenden christlichen Zöglingen BerechtigungSzeugnisse zum einjährigen Freiwilligendienste auszustellen. Auf eine Remonstration de» Magistrats und der Stadtverordneten vom 26. Januar 1869' hat das Provinzial-Schulcollegium mittelst RescriptS vom 18. Februar 1871 bei seiner früheren Entscheidung beharrt. Bor wenigen Jahren wurde die israelitische Realschule zu Frankfurt a. M noch von 63— 70 christlichen Zöglingen besucht. Seit dem Erlaß veH erwähnten RescriptS ist diese Zahl ans 40 herabgeganFen. Diese Schüler sind durch die Anordnung de« Probjnzial-Schulcollegiums in ihren verfassungSmäßigen Richten beeinträchtigt, da sie nach ihrem regelmäßigen SchllMfiich die zustehenden QualificationSzeugniste nicht erlangen können. Die Verfassung des deutschen Reichs kennt in Bezug auf Militärdienst keinen Unterschied deS GlaubenSbekenntnisieS. Der Herr Bundeskanzler hat der betrefienden Lehranstalt die Berechtigung zur Ausstellung von QualificationSzeugnisien ohne jede Beschränkung ertheilt. DaS Provinzial-Schulcollezium war also nickt befugt, diese Berechtigung wieder theilwrise aufzubeben. Auf diese Darlegung gestützt, richten die Unterzeichneten an den Herrn BundeSkanzlerHe Anfrage: 1) Ist dem Bundeskanzleramte von der Berfügung des k. Provinzial- SchulcollegiumS zu Kassel vom 18. Februar 1871 Mittheilung gemacht worden? 2) Beabsichtigt das Bundeskanzleramt, anzuordnen, daß die der israelitischen Realschule zu Frankfurt a. M. einmal gewährte Berechtigung zur vollen Durchführung gelange?" StaatSminijter Delbrück erwidrte: „Die erste in der Interpellation gestellte Frage habe ich zu verneinen. ES ist bisher bei dem Bundeskanzleramt weder von dem Schulvorstand noch von den Betbeiligten, noch endlich von den städtischen Behörden über den Gegenstand eine Mittheilung gemacht oder Beschwerde geführt. Was die zweite Frage anlangt, so habe ich darauf zu erwidern, daß das Bundeskanzleramt es als seine Aufgabe erkennm muß, die auf Grund der Gesetze getroffenen Anordnungen zur Durchführung zu bringen. Indiesem Falle wird ein Bmehmen über dir thatsächliche Lage der Sache einer endgültigen Verfügung über die Sache vorhergehen müffen." Wir gestehen, daß wir die Antwort de« Herrn Staatsminister Delbrück nicht verstehen. Wir wiffen nicht, ob er unter den „auf Grund der Gesetze getroffenen Anordnungen" die Ausschließung der Christen — denn hier ist eS thatsächlich eine Ausschließung der C h ri st e n, obwohl «S am Ende doch auf die „Judenschule" abgesehen ist, — oder die Berechtigung für Alle meint. ES wird abzuwarten sein, in welcher Weise die Sache ibre Erledigung findet, wenn die Regierung resp. das Bundeskanzleramt instruirt sein wird. AuS Berlin, vom 11. April wird Folgendes mitgetheilt: Die Gründung der Hochschule für die Wissenschaft deS JudenthumS ist, nachdem die auch ihr durch den Krieg bereiteten Hemmnisse überwunden sind, jetzt soweit vorgeschritten, daß sie mit dem nächsten Winterhalbjahr eröffnet werden soll. DaS Curatorium beabsichtigt aus Grund der^eingeholten sachverständigen Gutachten zunächst drei Lehrstühle zu errichten, für welche an den Universitäten weniger gesorgt ist, und zwar einen für talmudische Wissenschaft, einen biblisch-homiletischen, einen für Geschichte und Literaturgeschichte, wobei gleichzeitig die Geschichte der jüdischen Religionsphilosophie und vergleichende ReligionSgeschichte gelehrt werden wird. Neben diesen drei HauptdiSciplinen sollen auch einzelue Vorlesungen von besonderen Lehrern gehalten und damit der Lehrplan ergänzt werden. Die definitive Aufstellung desselben kann statutenmäßig erst im Verein mit dem Lehrercollegium erfolgen. Freunde der vorerwähnten Wissenschaft werden sich ein Verdienst um das Institut erwerben, wenn sie ihre Vorschläge wegen Besetzung jener Lehrstühle an Herrn Prof. vr. Lazarus (KönigSplatz 5 in Berlin' gelangen lassen. Das Curatorium der Hochschule für die Wissenschaft deS JudenthumS. Lemberg, im Mai. Mit Vergnügen theile ich Ihnen mit,-dag der geachtete und gebildete Herr Carl Lodner, Lehrer an der hiesigen deutsch iSrael. Normalschule, Leiter der con. priv. Handelsschule und k. k. Translator der hebräischen Sprache zum Schulrathe von den Gemeinden Strzezcc (spr. Schzesez) und Szodek erwählt wurde. In den Halbfeiertagen des Osterfestes hielt Herr Burdach, geprüfter Taubstummenlehrer, die erste öffentliche Prüfung mit seinen Zöglingen vor einem zahlreich versammelten Publikum ab. Unter den Gästen, die sich auS allen Schichten des Volkes, sowohl geladm als ungeladen einstelllcn, bemerkte man auch zwei söhne des durch seine Hyperorthodoxie und seinen Wohlthätigkcitöstnn bekannten Herr Jakob-- Napbtali Herz Bernstein, denen ein Schulboden bis vor Kurzem die _ ungewohnteste Stätte war, die ein frommer Mann ja nicht betreten dürfte. Nachdem Herr Burdach eine längere Ansprache gebalten, in welcher er die Aufgabe, die der Taubstummenunterricht sich stellt und die Nütz»