Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- 17 (26.4.1871)
- Date
- 1871-04-26
- Page
- Seite 130 (sequence 2)
- Language
- German
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Schult, sorgt, daß hebräischer Unterricht crtheilt und empfangen «erden kann, wie ste für eine Synagoge, Mikwah und Schechitah sorgt, ohne daß ste irgend Jemand verpflichtet, davon Gebrauch zu machen. Er resumirt .seine Vorschläge also: »Jede jüdische Gemeinde muß eine Religionsschule bestellen und muß einm Unterrichtszwang (?) dahin ausüben, daß jedejüdische Kind^n den Grundsätzen de- Glaubens und der Ritualkunde unterrichtet werde, weil nur derjenige als Bekenncr einer Religion zu betrachten ist, der die Religion auch kennt. Die Gemeinde kann ferner, nach Oppdrtanttät', diesen UnterrichtSzwang auch auf di« Kenntniß der jüdischen Geschichte, auf Bkbellektüre, Einführung in die nachbiblische Literatur mittelst guter Uebersetzung der Literaturproben auSdehnen. Die Gemeinde muß eine hebräische Sprachschule bestellen, die eS jenen Eltern, die darnach begehren, und welche ihren -lindern die nöthige Zeit dazu gönnen wollen, möglich macht, ihren Söhnen einen gründlichen Unterricht in den urtextlichen Quellen angedeihen zu lasten. Die Gemeinde ist aber nicht dazu berechtigt, die Familien zur Betheiligung an den' hebräischen Unterricht zu zwingen. Die Frage also: Soll die . hebräische Sprache in den Religionsschulen obligatorisch oder facultativ sein? ist dahin beantwortet 7 Die Religionsschule als Institution der Gemeinde muß eiye Abtheilung haben, in welcher die hebräische Sprache für die Kinder jener Familien, die «S wünschen, obligatorisch sei, die Beschickung dieser Abtheilung selber ist den Familien anheimgestellt.und demnach faculativ. *) " Wir haben diese Auslastung so weitläufig hier ausgenommen!, weil wir darin die Anschauung der theologischen Mitglieder der UnterrichtScommijston der Synode ausgesprochen glauben und weil sie uns zur Grundlage unserer pädagogischen Besprechung dienen soll, da für eine solche in der Synode selbst kein Raum sein dürste. Wir bemerken vor Allem, daß außerhalb Oesterreich von keinem UnterrichtSzwang im Sinne dieser Auseinandersetzung die Rede sein dürfte. Wir sprechen hier nicht von einer Opportunität, sondern vom Principe der ReligionS- und Gewissensfreiheit; und von diesem Gesichtspunkte aus dürfte eS als ausgemacht gelten, *) Herr Szant» schreibt als Nachtrag: 1 Obgleich hebräische Grammatik und urtextlicher Unterricht nicht obligat sein dürfen, so haben doch in jeder Religionsschule das mechanische Lesen des Hebräischen, sowie bie Uebersetzung des rt*:, der Refponsoricn deru. oiui»»!, omittendis Gab. 19 im 3. B. M. gelehrt zu werden. 2, Wenn die Bibel in einer Uebersetzung gelesen wird, so muß die jüdische Schulbehörde für den Umfang ihres Sprengels darüber wachen, daß die Uebersetzung keine antiüdischen Tendenzen enthalte. daß es in unseren Gegenden durchaus unstatthaft wäre, Kinder israelitischer Eltern zum Besuche einer ReligonSschule überhaupt zu nöthigen. Betrachten wir nun dickSache vom pädagogischen Standpunkte aus, der hier neben dem religiösen der alleinmaßgebende sein dürfte, so haben wir uns vor Allem die große Verschiedenheit und Mannigfaltigkeit derjenigen Anstalten vorzuführen, in welchen zur Zeit jüdischer ReligionS Unterricht ertheilt wird. Wir _ haben da: 1, in einigen größeren jüdischen Gemeinden vielklasstge jüdische Volks-, oder Bürger- und Realschulen. Der Religionsunterricht wird, als besondere* Fach in den einzelnen Klasten von eigen« dazu bestellten Fachlehrern ertheilt. 2, In größeren Gemeinden (Süddeutschlands insbesondere) besuchen die jüdischen Schüler nichtjüdische öffentliche und Privatanstalten verschiedener Art: Volksschulen, Bürgeruud Realschulen, Töchterinstitute, Gymnasten. Ein Rabbiner oder Lehrer hat hier entweder in den «enigen dafür bestimmten Schulstunden in jeder Anstalt einen besonderen Religionsunterricht zu ertheilen, oder es stnd die freien Tage und Stunden dazu bestimmt, die jüdischen Schulkinder aller Anstalten in einer besonderen Religionsschule zu vereinigen. 3, Die ländlichen, einklassigen, jüdischen VolkSd. i. ConfesstonSschulen. 4, Die Religionsschulen an kleineren Orten, woselbst nur eine öffentliche — christliche — Schule, ist der Lehrer zugleich Cantor, Schächter. Alles in Allem. (12 >2.) 5, In neuerer Zeit gibt eS —in Bayern und Baden — einige Cowmunalschulen. Der jüdische Lehrer ist an denselben mit gleichen Rechten angestellt, und hat in denselben Stunden; wo den christlichen Kindern Religionsunterricht vom Geistlichen oder Lehrer ertheilt wird, > die jüdischen Kinder zum betreffenden Religionsunter-! richt zu vereinigen. Betrachten wir diese verschiedenen ReligionSunter-! richtsanstalten nach ihren Leistungsfähigkeiten. ' (Fortsetzung folgt.) Der Kuferstehungsglaube im Iudenthum. (Aus einem Bortrage am nos bw o*nn n2V.) Der Anfang des Pessach Festes gilt dem Anden-! ken an die Erlösung Israels in der Vergangenheit, i wie dem Gedanken von dem Schutz Gottes für das! bedrängte und verfolgte «Israel zu jeder Zeit; der I Schluß des Festes ist der Hoffnung auf die Erlösung