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Der israelitische Lehrer · 1871-04-12 · 15 (12.4.1871) · p. Seite 116

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
11 (1871)
Issue
15 (12.4.1871)
Date
1871-04-12
Page
Seite 116 (sequence 4)
Language
German
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— 116 — / 2ic Chaliza wird als überstüssiz erklärt, weil die Leviratsehe hinfällig geworden; eventuell wird von dem bezüglichen Eeremoiriel Abstand genommen und nur auf eine die Zreigebunz der Wittwe bezweckende Erklärung recurrirt, aber im Falle der Bigamie selbst aus diese verzichtet. Wir vermissen die Hervorhebung des Umstandes, daß selbst Moses die -Institution der Leviratsehe nicht geschaffen hat und begünstigt, sondern als landesüblich vorfand. In ähnlicher Weise wie er die Blutrache als Volksfitte vorfänd, die er verwarf, aber nicht mit Einem Male entfernen konnte, deren Unzuträglichkeil er daber durch Einrichtung der AfMädte milderte, bis eine gesteigerte Bildung und Religiosität diese häßliche Institution -von selbst fallen lassen würde: in ähnlicher Weise fand Moses die Leviratsehe alsVolkssiNe vor, welche dein Begriffe der wahren El>e durch den Zwang, welchen sie äußerte, widersprach. Er veriiiochte auch hier keine sofortige Abstellung. sondern nur eine aUmälige Abgewöhnung zu bewerkstelligen. Die Ehaliza sollte daber den Zwang verbüken und den Begriff der wirklichen Ehe aufrecht erkalten. Sie war eine Art Scheidung"(m) zur Lossprechung und Befreiung der gebundenen Wittwe (ripipj). ES kann uns also weder darauf ankommcn, die Levnatsehe, noch dieEbalizah aufrecht zu erhalten. In der Erklärung der Alten : nvii- ,-iL-dn liegt dieselbe Ansicht und die Hinfälligkeit der Leviratsehe •(3vr) ausgesprochen. Die mit der LevjratSche verbundenen Erbrechte geben uns vollständig nichts an, und von diesen! Gesichtspunkte ist die ganze Angelegenheit juridischer Ratnr, obwohl ihr auch sonst der religiöse Ekarakter durchaus fehlte. Das Verbot der! r a u u n g e n' z w i f ch e n P e ß a cd und Schabuoth ist als eine »ach-talmndische Anordnung zugegeben, bleuere Forschungen-(Landsberger» führen sic auf eine Nachahmung römischer Sitten und heidnischen Aberglaubens zurück. Das Faktum von dem Tode der Schüler Akiba's in kauiij binorifch begründet: die Hewortiebnng deffelben geschieht en't in den Zeilen der Verfolgung während der Areuzzüge, wodurch die Idee, daß diese Tage als Unglückstage vorgezeichnet seien, neue Nahrung tand,. weil man Anknüpsnngspnntte dafür in der Erzählung 'des Talmuds vom Hinsterben der Schüler Akiba's während derselben Tage erkannte. Die Anordnung ist also ohne jede religiöse und historische Begründung. Heule wurzelt ne mehr denn je in abergläubischem Vorurtbeil. Die Tage find daher vollständig frei zu geben, iowokl vor als nach dem 18. Ijar. In gleicher Weise verhält es sich mit der Beschränkung der Trauungen in den so genannten drei Wochen (tv*nran pa), iür welchp das erlittene Unglück bewickle. daß sie ebenfalls als unheilvoll gellen. Auch hier also lrandelt es fich nicht blos um das Recht, fon dern die Vsticht. abergläubischem Vorunbeil eutgegenzulreten.' zuinal es historisch bezeugt wird, daß in der talmudischen Zeit Trauungen selbst am 9. Aw gestattet waren und die Casuisten auch für die drei Wochen keine Serupel hegen. Der Einwand Aub's, daß ehemals poii'x von j’xtr’j getrennt waren, ist insofern irrelevant, als Elftere den Cl)aratter von Trauungen (prnp) hatten und wie Letztere mit Festlichkeiten und Freudenmahl verbunden waren. Indeß unterstützen wir cs als Gebrauch. nicht als Gesetz, den 9. Aw von der regelmäßigen Hochzeitsfeier auszuschließen. Die Wiederverheirathung einer nährenden Wittwe vor Ablauf von zwei Jahren wird gestattet. Wir erklären uns aber ebenfalls entschieden -gegen jede Bestimmung einer andern Zeit, Nur Geiger trifft hier das Richtige, wenn er vor einer modernen Easuistik warnt und allein das Sittlichkeitsgefühl als norinirend angibt. Wir sagen auch hier wieder, daß dieses gestärkt werden inüffe und allein das fehlende Eorrectiv abgeben könne. -Bor einem bösen Stiefvater und einer lieblosen Mutter kann sich auch ein zweijähriges »lind weder selbst schützen, noch durch Andere geschützt werden. Bezieht sich also die Beschränkung nur auf das Rühren der Mutter, so ist für uns jedenfalls eine kürzere Zeit angezeigt, falls die Bestiinmung auf gesetzlich - naturalistischer Anschauung beruht. Ist aber die Sittlichkeit das Motiv, so Ist auch darauf allein zu recurriren. In beiden Fällen aber enipfiehlt es sich nicht, die freie Bewegung durch ein bestimmtes Gesetz zu beschränken, einmal weil es m unserer Zeit für die Zeit des Nährens keine Norm gibt und zweitens, weil die Sitttichkeii nur in der Freiheit erstarkt. Der Antrag auf Anerkennung der Eiviltrauung ist von Keinem dahin beantwortet worden, daß sie allein genüge, obwohl sie zur Ordnung der rechtlichen Eheverhältnisse als unentbehrlich erkannt wird. Denn auch diese wird im Iudenthuin als nothwendig erklärt. Da aber das Iudenthum die Eheschließung jetzt ausschließlich von der religiösen Seiko behandelt, io ist diese cbensowenig zu entbehren, als die Ordnung der rechtlichen Seite vom Iudenthum zu handhaben. Aber auch hier wird von Aub verkannt. daß in unferer Zeit die jüdische Trauung jede juridische Beziehung verloren Kat: der Ring ist nämlich kein Kaufobjekt, sondern nur religiöses Smnbol. Ihm ist daher die religiöse Trauung mehr Wunsch, als Forderung. Er gibt daher auch mit Unrecht der Eivilttauung durch den Maire (Bürgermeister) den Vorzug vor der durch das Gericht. Welches Gewicht das Iudenthum auf die Ordnung der rechtlichen Eheverhältniffe legte. gellt ans der Vorschrift hervor, die Vermögensverhältnisse der Fran durch Akt (Tniro) vor der Eheschließung zu ordnen, wie dies auch mit Recht im rheinischen und französischen Gesetz (code de Napoleon) vorgesehen ist. Auch dies berührt die rechtliche Seite, weshalb in unserer Zeit die

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