Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- 12 (22.3.1871)
- Date
- 1871-03-22
- Page
- Seite 90 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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nur einmal darüber di« Hrn. vr. Aub und Philippson u. A. — Herr Blumenau — Lehrer Blumenau in Bielefeld; ist es zufällig oder absichtlich, daß Hier die Bezeichnung „Lehrer" fehlt, während bei den übrigen Referenten, den Herren „Rabbinern", überall „der Titel" Rabbiner vorangestellt ist? Zst die Bezeichnung Lehrer keine so würdige, wie die: „Rabbiner" eher schämen sich diese Herren gar der Gesellschaft jener, weil sie die „Lehrer" in den Referaten nicht erwähnen? *) Also: Herr Lehrer B. beantragt: „Mit der in Gründung begriffenen „Hochschule für die Wissenschaft des JudenthumS" ein „Seminar" zur Ausbildung von Religionslehrern zu verbinden" — während Herr Wittelshöser zuerst fünf Commissionen gewählt wiffen will zur gründlichen Erörterung der Schulverhältnisse in den JSraeliten-Gemeinden Deutschlands. Ein fernerer Antrag geht dahin, „Fortbildungsanstalten in der ursprachlichen Kenntniß der heiligen Schriften und deren Commentare zu instituiren." Endlich hat Herr WieruszewSki aus Görlitz beantragt: „Die Versammlung wolle bestimmen, welche ÄeligionSunterrichtsgegenstande obligatorisch, und welche fakultativ sein sollen. Ueber diesen Antrag gaben 3 Mitglieder ihr Votum ab. - Nur haS des Direktor Szantü ist in den Referaten abgedruckt. Wir geben hier einen Auszug und machen einige Bemerkungen, da voraussichtlich über diesen Gegenstand in der Synode nicht ausführlich gesprochen werden wird. „Als Lehrgegenstände einer israelitischen Religionsschule hatte die erste Synode (?) bezeichnet: a) die biblische Geschichte, b) die Religionsgrundsätze, demnach erstlich die Glaubens- und Sittenlehre, ferner die Kenntniß der religiöse.! Gepflogenheiten und Institutionen. o) Das Bibellesen, Kenntniß des Inhalts der heiligen Schriften, ä) die hebräische Sprache, e) die nachbiblische Geschichte des jüdischen Volkes. Gliedern wir diesen Lehrstoff nach dem natürlichen, durch Inhalt und gebotene VortragSform (!) gegebenen EintheilungSgrunde, so erhalten wir drei scharf von einander gesonderte Gruppen: Religionslehre, Geschichte, Sprachkunde. Dieser Anforderung der Synode tritt nun der von Rabbinern und ReligionSlehrern, (?) also von Fachmännern.gestellte Antrag entgegen, „die Versammlung solle zur Ergänzung und Erläuterung beschließen, welche Gegenstände obligat, und welche fakultativ.ju sein haben." Wir stellen hier unsererseits zur Erläuterung hinzu, daß nach den hier zu Lande geltenden Gesetzen *) Herr De. Aub, der diese Referate zusainmenstellte, war auch unter entschiedenster Gegner, als wir für die Lehrer die .-Zulassung als Synodalmitglieder beantragten. Warum ist Blumenau's Referat allein nicht' gedruckt, während sonst Alles gedruckt-wurde? von obligatem jüdischem Religionsunterricht im Sinne de» Gesetzes nicht die Rede sein kann. ES existirt kein Gesetz, welches dem jüdischen Vater (in Hessen, ob's in anderen Lindern ebenso ist, wiffen wir nicht) gebietet, sein Kind in die jüdische Rcligionsschule zu^chicken; und eS existirt kein Gesetz, welches die jüdische Religionsgemeinde zur Errichtung und Jnstandehaltung einer ordnungsmäßigen Religionsschule verpflichtet. Ob vom pädagogischen Standpunkte aus ein solches Gesetz erwünscht wäre, bleibt eine offene Frage, und kann hier nicht erörtert werden. Von unserem Standpunkte aus stehen wir nicht an, zu erklären: wir wünschten, daß ein solche« Gesetz entbehrlich wäre. Da wir aber leider die Erfahrung haben, daß es nicht entbehrlich ist, wenn nicht Alle» zu Grunde gehen soll, so müssen wir ein solches Gesetz, wenn auch mit Widerstreben und nur ad interim allerdings herbeisehnen. Hier scheint uns aber die Frage ganz anders zu liegen und ist, nach unserem Dafürhalten, nicht das Staatsgesetz, sondern einfach das Religionsgesetz zu befragen: was ist obligatorisch, d. h. welche Kenntniffe, welches Wiffen muß jeder Israelite zu erwerben suchen, um als JSraelite bestehen, und sich als lebendiges Glied der israelitischen Gemeinde betrachten zu können? Herr Szanto sagt nun in seinem Gutachten: „Obligat ist zunächst des Unterrichtsfachs das ganz unmittelbar das Wesen des JudenthumS, dessen Grün dsätze und die Bethätigung derselben in der religiösen Praxis zum Inhalte hat. Mzn ist kein Jude, wenn man die Lehrsätze des JudenthumS nicht kennt, mit der für die Uebung vorgeschriebenen Satzung nicht vertraut ist. Also die Glaubens- und Sittenlehre, die Kenntniß der Ritualien und religiösen Institutionen müssen für obligat l erklärt werden. Eine zweite Gruppe von Lehrfächern, die sich auf Geschichte, Bibellectüre, Belesenheit in der Schrift beziehen, können obligat gemacht werden, da sie erstlich mit der vorhergenannten Disciplin >m inneren Zusammenhänge stehen, die lebensvolle Jllustrirunz des JudenthumS bieten, und mit dem Geiste und Wesen desselben unzertrennlich verwachsen sind. Sie können aber auch schon darum obligat gemacht werden, weil sie die Jugend stets anzieh:n, niemals abstoßen, weil sich der jugendliche Sinn mit ihnen sehr gerne befreundet, und weil endlich die Schüler sich in ihnen sehr bald merklich gefördert fühlen und frühe schon eine Freude an der Bereicherung des WiffenS und an der dadurch gewonnenen Fertigkeit und Intelligenz erlangen. Geschichte und Bibellectüre sind übrigens so i vaste Gebiete, daß sie in kleineren und größeren Umfängen für eine vielclassige Schule umschrieben werden^; können, nnd setzt man für die Bibel religiöse Li-