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Der israelitische Lehrer · 1871-03-08 · 10 (8.3.1871) · p. Seite 76

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
11 (1871)
Issue
10 (8.3.1871)
Date
1871-03-08
Page
Seite 76 (sequence 4)
Language
German
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Wochenbericht. Berlin, 18. Frkr. Im Herrenhause stand heute auf der Tagesordnung: der Bericht der Justiz-Commisston über den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung des 8- 643, Tit. 2, TheilU des Allgem. Landrechts. Der 8bestimmt, daß außereheliche Kinder von Eltern gemischter Confessio» immer In der christlichen Religion erzogen werden sollen. Die Commission beantragt, den Gesetzentwurf zu verwerfen. Berichterstatter Blömer: Da der Bericht der Justiz-Commission seit mehreren Tagen in den Händen der Mitglieder des Hauses ist, so verzichte ich auf weitere Ausführungen mit. Hinweis auf diesen Bericht. Ich muß aber hervorheben, daß dasjenige Mitglied, welches vom Vorsitzenden der Commission mit der Berichterstattung beauftragt tporden ist, sich in der Minorität befand und für Annahme deS Gesetzentwurfes stimmte. Aus diesem Umstande scheint mir hervorzugehen, daß die Majorität der Commission jedenfalls hier im Hause eine nochmalige gründliche Erörterung aller Gründe und Gegengründe wünscht, und so kann ich mich der Hoffnung nicht verschl'eßcu, daß der Gesetzentwurf noch hier zur Annahme gelangen wird. Justizmiuister (der im Verlauf der voraufgegangeneu Debatte in.daS HauS eingetreten ist): Meine Herren, die. königliche Regierung trägt kein Bedenken, den Gesetzentwurf Sr. Majestät dem Könige zur Sanktion zu unterbreiten; diese Erklärung könnte hier genügen; wenn ich . mir dennoch einige Bemerkungen gestatte, so thue ich dieses in meiner Eigenschaft als Mitglied des Hauses. Es ist allerdings hier ein Gelegenheitsgesetz eiugebracht, und das Herrenhaus hat allen Grund, derartige Gelegenheitsgesetze ernstlich zu erwägen. Denn Gelegenheits ge setze sind sehr ähnlich Gelegenheitsgedichten. Doch da« ist ein rein theoretisches Bedenken. Man muß sich hier fragen: ist dieser Gesetzentwurf überhaupt ein praktisches und gekoteneS Bedürfniß? Ob die Bestimmungen deS vorliegenden Gesetzentwurfes bereits Rechtens sind oder nicht, hat die Zustiz-Commission eingehend untersucht, wobei mir sehr auffallend, bleibt, daß die Existenz eines ganz neuen Gesetzes von 1869 nicht berücksichtigt worden ist. Nach dem ReitSgesetz vom 3. Juli 1^69 wird bestimmt, „alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit der Religionsbekenntnisse hergeleiteten bür-! grrlichen und staatsbürgerlichen Beschränkungen werden j hierdurch aufgehoben." Ist der Artikel 12 zu verstehen als Grundsatz, so ist er declatirt, beziehungsweise beseitigt durch das Reichsgesetz; nimmt man dagegen an,- eS handelt sich hier um einfaches Erziehungsrecht, so enthält der 8- 643 eine Singularität. Nimmt man das an, so ist die Absicht deS Gesetzentwürfe» bereit» Bestand. DaS kann ich aber nicht sagen. Jedes Kind nun aber, unehelich odtr ehelich geboren, steht in höchst natürlichem Berhältniß zu seiner Mutter. Dieses Verhältniß wird bei Kindern in der Ehe modificirt durch daS Recht des Vaters, bei nnehelichen bleibt eS der Mutter. So fällt ihr nach dem Landrecht grundsätzlich das Erziehungsrecht des Kindes zu, auch des unehelichen. Wenn man dies erwägt und in Betracht zieht, daß doch eine erhebliche Rechtsentwicklung in Betreff der religiösen Unterschiede und der daraus folgenden staatsrechtlichen Berechtigungen Statt gefunden hat, so halte ich e« für eine rechtlich sittliche Nothwendigkeit, den Paragraphen zu beseitigen, und nehme an, daß diese Beseittgung mit be t Grundsätzen der christlichen Kirche durchaus in Einklang steht. Die Verwerfung des Gesetzes wird nur nach einigen Monaten die Einführung seiner Bestimmungen auf indirektem Wege zur Folge haben, denn von dem Standpunkte derer, welche sagen: durch das Reichsgesetz ist seinen Worten oder doch seinem Geiste nach dieser Paragraph beseitigt, ist die Deklaration abstrakt gerechtfertigt und begründet nach demjenigen, waS der Inhalt Ihres CommisstonSberichtS sagt. Ich glaube, wir sollten conserviren, waS lebt und lebensfähig ist, aber nicht den Versulb machen, eine abstrakte Rechtsnorm mit neuem LebenSathem auszurüsten (Bravo!) - Graf Münster weist darauf hin, daß der Präsident dieses Hause» den Gesetzentwurf Anfangs einfach durch Schlußberathung erledigen wollte, weil er ihm selbstverständlich schien. Schon der damals im Haufe erhobene Widerspruch habe ihn in Erstaunen versetzt, nachdem aber gar den Commissionsbericht gelesen habe, habe er nicht mehr geglaubt, sich in Berlin, der Stadt der Intelligenz, im Jahre 1871, sondern in Italien, Spanien und im Mittelalter, zur Zeit der Judenverfolgungen, zu befinden. Redner schließt sich den juristischen Ausführungen des Justiz-Ministers an und fügt hinzu, daß er ein eifriger Freund des Zweikammersystems sei, und daß daS Herrenhaus durch Ablehnung des gerechtesten Gesetzes nicht unnöthig die Zahl seiner Feinde vermehren möge. (Beifall.) v. Kletst-Rezow (gegen die-Vorlage.) ES handle sich hier um eine ernste GcwiffenSftage jedes Christen, ob einer kleineren oder größeren Anzahl von Kindern die Wohlthaten der heiligen Taufe und christlichen Erziehung entzogen werden sollen oder nicht. CS set irrthümlich, zu behaupten, daß die Aufrechterhaltung deS Paragraphen dem Geiste unserer Derfassung nicht entspräche, eS handle sich hier einfach um eine privatrechliche Bestimmung. Das natürliche Verhältniß zwischen Mutter und Kind, für welches der Justizminister eingetteten, fei ein unheiliges, ein un-

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