Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 11 (1871)
- Issue
- 7 (15.2.1871)
- Date
- 1871-02-15
- Page
- Seite 54 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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-54alxr wollen nicht vergcsien, daß die Wohllhaten unseres Vereins sehr wefenttich ihnen jAbft mit zu gute kommen, und unsere (Lasse mehr, als bis jetzt geschehen, durch regelmäßige Jahresbeiträge stützen und kräftigen! 8iamenS des Vorstandes der UnterftützungScaffe L. Blume-nau, Vorsitzender. AuS Untrtfranfeu 6. Februar. Insulten, gegen ReligienStehrer verübt, werden in Bauern nur als Privat-Jnjuricn behandelt. Es dörrte gegebenen Kalles ani Platze sein, diese "Frage vor das Forum einer höheren GenchtS-Jnftanz zu bringen, wo cS denn doch möglich wäre, daß eine gegentbeilige Ansicht zur (Geltung käme. Aur die Anzeige eines ReligionSlchrcrS, welcher von cinein Mitgliedc seiner Gemeinde gröblich itzsultirt wurde, wurde von Seiten deS Staatsanwaltes folgende Erklärung rew. Auffassung deS Restes abgegeben: Ich sehe mich^nicht veranlaßt, wegen Benltsedrenkränkung ex officio vorzugehen: nachdem zwar durch Urtbeil des kgl. obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 1868 ausgesprochen wurde, daß an Vcbicni der öffentlichen Schulen eine Perussebrenkränkung begangen werden kann, dasi auch die isracl. Religionslebrer gemäß Ministerial-Entschlietzung vom 28. Januar 1828 und 6. Dezember 1860 von den Kreisregierungen bestätigt werden, daß ferner in einer Ministerial-Ent'chließung vom -20. anuar 1838 die Bestimmung getroffen ist, die iSrael. elizionslehrer feien rücksichtlich ihrer Religionshandlungen nicht bloße Privatdiener und hinsichtlich der Anstellung den christlichen Lehrern gleichzustellen; daß dagegen zufolge des H. Ediktes zur Benaffungsurkunde 8- 25, 31, 36 die jüdische ReligionSzeiwstenichast nur als Privatgesellschaft anerkannt ist und alle hierauf bezüglichen Ministcrial-Enn'chließungen und -Bestimmungen inebr 'oder weniger den Ebarakter einer Controle über die Religionsausübung der Juden an sich tragen, welche Garantien dafür bieten 'ollen, daß hierdurch keine Unzukömmlichkeiten entstehen: hiermit aber, wenn das Berbältniß auch Acbnlichkeit mit der Anstellung der christlichen Lehrer hat. der Privatcharäkter der jüdischen Religionslebrer keineswegs.alterirt wird, und von Anwendung des Art. 264 des Strafgesetzbuches audieselben deßbalb keine Rede sein kann, weil durch die aus obigen Gründen erforderliche Bestätigung der israel. Religionslehrer seitens der Staatsbehörde dem privatim gewählten Lehrer noch keine öffentliche Funktion übertragen wird, nachdem endlich der Bern* eines Schächters lediglich in religiösen Gebräuchen begründet ist, und dabei ostenbar der tz. 36 der Vcrfa'sungsbeilage Anwendung sindet. Sw'er Austastung des. Staatsanwaltes in erster Instanz trat auch das Bezirksgericht in höherer Instanz bei. Mögen sich übrigens die Religiönslehrer hierüber beruhigen. Es handelt sich hier um prinzipielle Anweudnng eines.Artikels — 264 — unseres Strafgesetzbuches. der äußersten Falles voir einem Richter nicht augewendet wird. Ob aber das wirttich der Sinn des allegirtcn Gesetzes ist. das ist nicht conftatiü. und ein anderer Staatsanwalt könnte eine andere Interpretation geben. Abgesehen von dem gewiß höchst selteneir Vorkommen solcher Thatsachen, drücken die Lehrer wohl andere Verhältnisse in weit einschneidenderer Weise, und werden sie daher auch bei dem Leien dieses Berichtes sich leicht zu trösten wiffen. Literarische Rvtiz. Wien. Eine neue Zeitschrift erscheint vom Neujahr ab, redigirt von Joseph Rill und Andrea» Szabü, unter dem Titel „Fröbel", jeden Monat zu je ein Bogen größten Octovformat» in ungarischer und deutscher Sprache. Dieselbe will außer solchen Aussätzen, welche Fröbel» Entwicklungssystem theoretisch und praktisch bekannt machen, auch Berichte über Kindergärten, Bewahranstalten und Volksschulen, in welchen Fröbel» Geist herrscht, sowie Beurtheilung von Büchern und BeschäftigungSmitteln, die Fröbelschen Zwecken dienen, ferner auch in jeder Nummer eine „MonatSrevüe", worin der SchlenderianiSmu» und die gegen die Naturgesetze verstoßenden Vergehungen auf dem Felde der Erziehung in gemüthlicher Sprache gegeißelt werden, bringen. Kinderverse, kleine Erzählungen, Lieder und Räthsel sollen eine Beigabe von mancherlei Kleinigkeiten sein. Der jährliche Preis für die deutsche Ausgabe beträgt 2 fl. PränumerationSgelder sind an die Expedition der Monatsschrift „Fröbel" in Pest, Valero-Gasse Nr. 1 einzusenden. Ai- Ai-ss-rstiftung. ♦) Von den Sammlungen beim Tode Riefser» wurden dessen Schriften, gesammelt durch vr. Jöler in Hamburg, herausgegeben, und jedem Mitgliede, das 10 fl. spendete, ein Exemplar zugrsrndet. ES verblieben noch circa 5600 fl., die nun zu einem StipeudienfondS mit dm nachstehenden Statuten bestimmt sind: § 1. Die Riefferstiftung hat den Zweck: ©tu» dirende israelitischen Glaubens, welche sich dem Studium auf einer dmtschm Universität widmen, durch *) Es sind von mehreren Ortm aus Sammlungen für eine Riesserstiftung gemacht worden, die jedoch, so viel wir wissen, sämmliich in Frankfurt a. M. zusammenflossen.