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Der israelitische Lehrer · 1871-02-15 · 7 (15.2.1871) · p. Seite 55

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
11 (1871)
Issue
7 (15.2.1871)
Date
1871-02-15
Page
Seite 55 (sequence 7)
Language
German
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— 55 — » Bewilligung von Stipendien in ihrer wissenschaftlichen Laufbahn zu untnsti^en. § 2. Zur Bewerbung um «in Stipendinm der Riesserstiftung find nur diejenigen Studirenden qualificirt, welche durch glaubwürdige Zeugnisse einen Nachweis über ihren moralischen Lebenswandel, sowie Ger ihre wissenschaftliche Tüchtigkeit und Strebsamkeit führen können und die nicht in der Lage find, aus eigenen Mitteln oder durch anderweitige Unterstützung die Kosten ihrer Studien zu bestreiten. Bei sonst gleichen Ansprüchen sollen Verwandte Gabriel Riesser'ö, zunächst die DeScendenten seiner Geschwister den Vorzug haben. § 3. Von den jetzt vorhandenen Mitteln werden fünftausend Gulden als Kapitalfond eines Stipendium-, zunächst für Studirende der Universität Heidelberg bestimmt, an welcher Riester seine Ausbildung empfangen hat. § 4. Das Stipendium wird immer nur für Ein Jahr bewilligt, und die fernere Bewilligung soll nur auf Grund der von der Administration gewonnenen Ueberzeugung erfolgen, daß die bisherige Unterstützung in würdiger Weise angewendet worden ist. Wenn ein! Stipendiat, dem daS § 3 erwähnte Stipendium bewilligt worden ist, die Universität Heidelberg verläßt, um an einer andern Universität sein Studium fortzusetzen, so kann ihm gleichwohl von der Administration dieses Stipendium auch für die Folge bewilligt werden § 5. Wenn in einzelnen Jahren sich kein qualificirter Bewerber findet, so sollm die nicht zur Auszahlung kommenden Beträge zu einem Reserv^ond angesammelt werden. § 6. Der Capitalfond ist unantastbar. Der Rrservefond kann in dringenden Fällen zu außerordentlichm Unterstützungen, die in den Zwecken der Stiftung liegen, oder Zuschüssen für anderwärts bestehenden Riesterstipendien verwendet werden. Sobald er aber die Höhe von 500 fl. erreicht hat, ist er zur Hälfte mit dem unantastbaren Fond zu vereinigen. § 7. Sobald durch permanente Beiträge oder durch Eapitalzuwendungm die Erträgnisse der Stiftung in entsprechendem Maße vermehrt werden, so sind weitere Stipendien, und zwar je nach den Mitteln, immer für eine andere deutsche Universität zu gründen. § 8. Die Administration der Riesterstiftung hat ihren Sitz zu Frankfurt a. M. - Dieselbe besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar" aus einem Mitglied« des Vorstandes der dortigen israelitischen Gemeinde, aus einem Mitgliede des Ausschusses derselben und aus fünf anderen Mitgliedern, von denen mindestens drei ihren Wohnsitz in Frankfurt a. M. haben müssen. 8 9. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und de« GemeindeauSschusteS werden von diesen Behörden aus ihrer Mitte gewählt und können nur so lange Mitglieder der Administration bleiben, als sie Mitglieder jener Körperschaften sind. Die übrigen Mitglieder werden zum ersten Mal von der Generalversammlung der Riesserstiftung gewählt, und eS tritt von denselben jede« Jahr ein Mitglied auS, welche« in dm vier ersten Jahren durch da« Loos, später durch da« Dienstalter bezeichnet wird. Die verbleibenden Mitglieder der Administration wählen an die Stelle de« Au«- tretenden ein neues Mstglied. Die Wiederwahl ist gestattet. 8 10. Die Administration wählt au< ihrer Mitte einen Vorsttzmden, einen Eassirer und einm Schriftführer. 8- 11. Die Beschlüsse der Avministration werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, doch sind dieselben nur dann giftig, wenn alle Mitglieder zu der Sitzung eingeladen waren und wenigsten» fünf erschienen sind und mindestens vier für den Beschluß gestimmt haben. Findet eine Einigung nicht statt, so sind die nicht erschienenen Mitglieder anfzuforvem, ihr Votum schriftlich abzugeben, und entscheidet dann die einfache Stimmenmehrheit. § 12. Der Capitalfond der Stipendienstiftung soll in sicheren zinstragmdm Papieren oder auf gute Hypotheken angelegt und von dem Eassirer oder dem Vorsitzenden bewahrt oder auch bei dem hiesigen israelitische^ Gemeindevorstande in der Art deponirt «erden, dag die CouponSbogm, so weit möglich, in den Händen des CassirerS verbleiben §. 13. Die Administration wird fortwährend bemüht sein/ auf Erweiterung der Wirksamkeit der Stiftung, im Sinne der in dem Aufruf von 1864 enthaltenen Bestimmungen, durch Beschaffung von Geschenken und Beittägen hinzuwirken. 8 14. Alle drei Jahre veröffentlicht die Administration einen Bericht über die Wirksamkeit d?r Stiftung und die Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel. § 15. Im Falle, daß eine Abänderung dieser Statuten nothwendig sein sollte, hat die Ävministration einen schriftlichen Bericht nebst Abänderungsvorschlägen vorzubereiten und einem von dem Vorstande und dem kluSschuß der hiesigen iSreelitischen Gemeinde zu wählenden Comitö von fünfzehn Mitgliedern zu unterbreiten. Diese« Comitb, in welche« auch auswärts Domilicirte gewählt werden können, ist beschlußfähig, wenn mindesten« zwölf Mitglieder anwesend sind und mindestens acht für die Statutenänderung stimmen. Anzeigen. Lehrervacanzen-Liste. 1) Crefeld: Cantor mit musikalischer Befähigung und Schächter. Gehalt 300 Thlr. Meldungen: Sorstand der Synagogengemeiude. /

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