Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 10 (1870)
- Issue
- 51 (21.12.1870)
- Date
- 1870-12-21
- Page
- Seite 413 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 413 uns, wenn jene „ Zeichen der Zeit" > nicht unbeachtet vorübergingen, und so das Licht der Aufklärung in unserer Zeit es auch im Punkte wohlwollender Toleranz allmälig vollen Tag werden ließe! Die herbe Noth der Zeit, unter der ja alle Klaffen und Confessionen gleich-viel leiden, sollte sie nicht auch die Herzen Aller einander in Gerechtigkeit, Liebe und Milde nähern? DaS Menschenleben ist doch so voll Weh' und Leid, warum es uns noch willkürlich gegenseitig verkümmern und verbittern? vr. M. St. Berlin, 30. Nov. 1870. Wochenbericht. Auö Untvrfranke», 13. Dez. Die neue Lehrordnung für vie Unterfränkischen deutschen Schulen erstreckt sich ausschließlich auf die katholischen und protestantischen Schulen, von den jüdischen Elementarschulen ist nirgends eine Spur zu finden. Dieser neue Lehrplan ist von ultramontaner Seite schon heftig augegriffeu worden, so daß von Seiten der Negierung folgende Berichtigung erfolgte. Ich erlaube mir, diese wörtlich Ihnen mitzutheilen: Im Namen Seiner Majestät des Königs. Würzburg, 4. Dez. 1870. In Nr. 273. des „Volksboten" wird die von der unterfertigten k. Stelle am 7. fv. Monatserlassene Lehrcrdnung für die deutschen Schulen des Kreises Unterfranken u^d Aschaffenbnrg als „eine skandalöse Kost" bezeichnet und bemerkt, daß, wenn diese Lehrordnung für alte Sünder geschrieben worden wäre, sie schon inö Aschgraue ginge rc. Diese Vorwürfe werden aus die Angabe gegründet, daß in dem bezeichneten Lehrplane unter der Rubrik „nützliche Kenntnisse" für Kinder von 6 —7 Jahren „als II. Theil der Geographie" die Beschreibung des mcnschlicyen Körpers rc. rc. sich befinde. Diese wesentlich lückenhafte und beziehungsweise entstellte Angabe wird im Vollzug de» Art. 47 des Gesetzes zum Schutze gegen den Mißbrauch der Pressevom 17. März .1850 berichtigt, wie folgt: In der Lehrordnung für' die unterfränkischen Schulen vom 7. vor. M. wurde der Beginn des eigentlichen Unterrichts in der Geographie und Naturgeschichte erst für die II. Klaffe (viertes .und fünftes Jahr der Schulpflichtigkeit) vorgeschrieben und bestimmt, daß in der III. Klasse (sechstes und siebentes Jahr der Schulpflichtigkeit) mit dem Unterrichte in der Naturgeschichte wohl zu be messende, kurze Mlttheilungen über den menschlichen Körper und seine Organe, Anstandsmid Gesundheitsregeln zu verbinden sind. In der Vorbereitungs- und ersten Klasse (erstes, zweites nnd drittes Schuljahr) wird ein förmlicher Unterricht in diesen nützlichen Gegenständen hiernach überhaupt nicht ertheilt; anstatt deffelben schreibt die Lehrordnung für diese untersten Klaffen den sogenantenjjAnschauungSunterricht als eine gemeinsame Vorarbeit^ in den Realien vor. Dieser Anschauungsunterricht hat 5 Gruppen (Schule, Elternhaus, Wohnort, Hatur, menschlicher Körper) zu umfassen, wie dieses auch in andern ähnlichen Lehrplänen vorgeschrieben ist. Bezüglich des menschlichen Körpers wurde den Lehrern ausdrücklich zur Pflicht gemacht, jede Bemerkung sorgfältig zu vermeiden,, welche das kindliche Schamgefühl verletzen könnte, was im Inserate des „Volks» boten „verschwiegen wurde, obwohl dieser Beisatz ganz wesentlich zum richtigen Verständnisse der Sache gehört. Ueber diese Schulverordnungen wurden die bischöflichen Ordinariate Würzburg und Bamberg, so» wie die k. prostestantischen Consistorien zu Ansbach -und Bayreuth mit ihren etwaigen Erinnerungen vernommen. Diese kirchlichen Stellen haben vom religiös sittlichen Gesichtspunkte aus eine Beanstandung in keiner Weise erhoben. Kgl. Regierung vyn Unterfranken und Aschaffenhura. Kammer des Innern. Bei Abwesenhei des £ RegierungS - Präsidenten, der k. RegierungSdirecv. Buchnser." ' Man muß es übrigens auffallend finden, daß vor Veröffentlichung dieser Schulordnung 2 bischöfliche Ordinariate und 2. protestantische Eonsistorien. mit ihren etwaigen Erinnerungen vernommen wurden, und man es der Mühe nicht werth fand, auch einen Rabbiner hierüber zu vernehmen. Hat unsere Regierung für die isr. «chulen kein Interesse, so sollte sie auch das Aufsichtsrecht nicht in Anspruch nehmen, und doch hält sie dieses Recht mit aller Strenge sogar aufrecht u. z. war nicht nur in Beziehung aus die israel. Elementar-, sondern auch bekanntlich auf die Religions sch ulen, die wirkliche Schmerzenskinder allerorts sind. . Doch ich muß mich selbst berichtigen, ich finde 2 Sätze von Bedeutung (!), diese laaten: „Bezüglich der Schulen 'der israelitischen Eultusgemeinden sind selbstverständlich ' die religiösen Festtage nach den jüdischen Enltusgesetzen zu bemessen." ES ist hier von der Schillzeit der Werktagsschü'er di« Rede. In der zweitest Abtheiluuz, wo von der Sonn- und FeiertazSschule m, Sprache ist, sagt das neue Normativ: „Bezüglich der israel. Schulpflichtigen sind deren Religionsgesetze „gebührend zu beachten " . So eu liLFNtölls die Israel. Schulen zu behandeln, und dazu zu schweigen, ist gewiß nicht am Platze. —