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Der israelitische Lehrer · 1870-11-23 · 47 (23.11.1870) · p. Seite 382

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
10 (1870)
Issue
47 (23.11.1870)
Date
1870-11-23
Page
Seite 382 (sequence 6)
Language
German
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— 382 Bon der Weser, 3. Nov. Die Wahl eines neuen CuratoriumS rer Marks-Haindorfscken Stiftung in Münster steht bevor.. Die Gemeinde Münster, die säst vierzig Jahr« von der Existenz dieser so segensreich wirkenden Anstalt nur insofern Notiz genommen hat. als die.Kinder ihrer Mitglieder in der Elementarschule der Anstalt gegen ein sehr mäßiges Schulgeld unterrichtet und der Gemeinde die Unterhaltungeiner bedeutend mehr kostenden Gemeindeschule erspart wurde,, zeigt seit Jahren ein lebhaftes Interesse für dieselbe, und aus ihr sind die verschiedensten Kandidatenlisten an. die Gemeinden gesendet worden. Gerne möchte man es.dahin bringen, daß die westfälischen Mitglieder des CuratoriumS aus leicht begreiflichen Gründen der Gemeinde Münster angehörten. Daß etwas Tendenziöses in dieser Einwirkung aus die Wahl liegt, kann nicht in Abrede gestellt werden. Ob das Ziel aber erreicht werden wird, wird daS Resultat der Wahl zeigen. Nach unserer Meinung sollten nur Sach- und Fachkenner zu Mitgliedern des CuratoriumS gewählt und die Vertretung der Extreme f?)davon fern gehalten werden. Ter Ge-- meinde Münster sollte es aber vor allen Dingen zu Gemürhe geführt werden» daß, wenn sie den größeren Vcrtheil von der Schule genießen will, sie auch größere materielle Opfer, als bisher geschehen, zur Sicherstellung der Existenz der Anstalt zu bringen habe. Denn uns will es ferner bedünken, daß, wenn die Herren in Münster sich gern ins Curatcrium gewählt sehen, sie auch zunächst dazu berufen sind, als Sammler für die Existenz.der Anstalt Reisen zu unternehmen, die gewiß auch einen reichlicheren Erfolg aufweisen werven, als wenn man hiermit die ohnehin schon sehr in^lnipruck genommenen Lehrer betraut, oder besser gesagt, belästige, wenn dieselben auch sehr gern der Anstalt jedes Opfer bringen. Nicht nur die Anstalt becufsichtigek und leiten soll das Curatcrium, sondern auch sür deren Lebensfähigkeit nack Kräften sorgen. Hierzu dürfte sich -aber in erster Reihe empfehlen, daß auck dessen Mitglieder alljährlich, bis 'die Existenz' der Anstalt gesichert ist, Rheinland und Westfalen zum Zwecke der Sammlung für die Anstalt bereisen. Wir bitten Sie, dieser Ansicht eines Laien in Ihrem Blatte ein Plätzchen zu gönnen. L. P., Kaufmann. Aus Uuterfrauken, 15. Nov In unserem Regierungsbezirke bestehen einige,Elementarschulftellen. deren Organisation sich .strickte noch den allgemeinen, für das deutsche Schulwesen bestehenden Verordnungen richtet; so z. B. bestehet'Sommer- und-Winterschule. Man verstehet darunter die Einrichtung, daß während! des Sommeriemesters täglick' nur Vormittags von : 7—10 Uhr Schulunterricht gegeben wird, Nachmittags j hingegen frei ist. In der Cultusgemeinde N. glaubte der Lehrer von diesem Rechte Gebrauch machen zu dürfen, allein die Gemeinde erhob dagegen Beschwerde an die kgl. Regierung nach Würzburg. Von Seiten des LebrerS wurde ober auch die fast allenthalben in Bauern übliche, und durch Regierungs-Verordnungen anbefohlene Einrichtung der Ertheilnng des Religionsunterrichtes an den Sabbaten ans dem Grunde nicht eingehalien und suSpendirt, weil — in der Gemeinde kein Sabbatdraht bestehet, und daher keine Bucker von der Schuljugend zur Schule getragen werde» dürfen I! Unterm 9. September wurde nun folaei de Entschließung von der kgl. Regierung erlasien, die ick Ihnen wörtlich abschreibe: „Die Einrichtung der Sommersch-ule auf dem Lande beruht ^auf einer Begünstigung der ökonomischen Verhältnisse der Eltern schulpflichtiger Kinder auf dem Lande, nicht auf einer Begünstigung der Landschullehrer: Wenn sonach eine Landschulgemeinde erklärt, von dieser Begünstigung im Interesse ihres Schulwesens keinen Gebrauch macken zu wollen, so ist hiergegen von SchulaufuchiSwegen nichts zu erinnern. Selbstverständlich sind dann die Verordnungen über den Schulbesuch auch auf die Schulzeit an Sommernachmittagen anzuwenden. Es ist deßhalb geboten, daß eine derartige Verbesserung im örtlichen Schulwesen durch einen förmlichen Schulgemei-de Beschluß sicher gestellt werde. Der betreffende Elemcntarlehrrr kann in Folge dieser Neuerung eine Gebaltöiuehrung resp. Remuncralion nicht in Anspruch nehmen, weil die Erlbeilung des Schulunterricht-S während der Sommernachm ttagc im gegebenen »Falle zu seinen ordentlichon LerusSpflickten g-.bört und Art. 3 des Schulbedar-ogesktztS vom Jahre 1861 den Gehalt der Lehrer nack der BevölkerungSzahl der Gemeinde, nicht nach den verschiedenen ii-neren Organisationen der Volksschule abstufte. Hingegen muß allerdings anerkannt weroc», daß erhebliche Gründe der. Billigkeit vorliegen, in dem erwähnten Frlle dem Schullehrer, insbesondere, wenn er selbst auf Oekonomie angewiesen, eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn auch in dieser Hinsicht gegen die Schulgemeinde kein gesetzlicher Zwang zuläs g ist. Aus diesen Erwägungen wird der Beschluß der Distrikts-Schulinspection vom ll>. Juli l. I. dahin abgeändert, daß der israelitische Lehrer N zu N. verpflichtet sei, während des Sommers an den Nachmittagen Elementar- Nntericht zu ertheilen. — Nack der berichtlichen Aeußerung des Distrikts-Rabbiners in R. vom . 2. l. M. bestehetbei den Israeliten die Religions-Vorschrift, daß an Orten, welche mit Mauern u. bezw. s. g. Sabbatdrähten nicht versehen sind, wie N., an Samstagen nichts vom Hause auf die Straße gebracht werden darf. Es ist sonach die Feiertagoschule in N. inso-

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